Common use of Rücktritt/Stornierung Clause in Contracts

Rücktritt/Stornierung. 21.1 Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließ- lich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlan- gen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durch- führung des Vertrages beauftragt hat. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich erspar- ten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn: • bis 25 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung • bis 15 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung • bis 13 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung • bis 8 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung • bis 6 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung • ab 4 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung • danach 100 % der vereinbarten Vergütung. 21.2 Berechnungsgrundlage ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Auf- wendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kos- ten entstanden sind, als die von Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rücktritt/Stornierung. 21.1 Bei Rücktritt 9.1. Sagt der Aussteller die Teilnahme ab, storniert er einen Teil der Standfläche oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ist VDE berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die gemietete Ausstellungsfläche oder den stornierten Teil der gemieteten Ausstellungsfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. 9.2. Soweit dem Aussteller kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, ist der Aussteller nach der Zulassung bei Stornierung oder Teilstornierung zur Zahlung einer Stornogebühr verpflichtet. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach folgender Staffelung: • 50% des Rechnungsbetrages bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn • 80% des Rechnungsbetrages bis zu 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn • 100 % des Rechnungsbetrages bei Stornierungen danach. 9.3. Dem Aussteller bleibt in jedem dieser Fälle der Nachweis vorbehalten, dass sich VDE infolge der (Teil-)Stornierung oder der Nichtteilnahme darüber hinausgehende Aufwendungen erspart und Vorteile erlangt hat. Der Aussteller kann sich jedoch in der Regel nicht darauf berufen, VDE habe durch den Auftraggeber kann eine anderweitige Vermietung oder Nutzung der Auftragnehmer angemessenen Ersatz Ausstellungsfläche Vorteile (z.B. Miete) erlangt, sofern für die getroffenen Leistungen einschließ- lich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlan- gen, wobei zu Veranstaltung noch andere freie Ausstellungsflächen im Umfang der an den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählenAussteller vermieteten Ausstellungsfläche zur Verfügung stehen. 9.4. Die Stornierung kann nur schriftlich (z.B. E-Mail) erfolgen. 9.5. VDE ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund (z.B. Arbeitskampf, höhere Gewalt, Pandemie) zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz zu schließen oder abzusagen oder die Ausstellungsfläche zu verkleinern, zu vergrößern, ganz oder vorübergehend zu schließen. VDE ist auch berechtigt, von der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durch- führung des Vertrages beauftragt hat. An Stelle Durchführung der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann der Auftragnehmer Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der gewöhnlich erspar- ten Aufwendungenberechtigten Interessen der Aussteller Abstand zu nehmen, folgenden pauschalisierten Anspruch wenn deren wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht gesichert erscheint. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner; Ansprüche auf anteilige Vergütung geltend machenErstattung bereits getätigter Aufwendungen oder Schadenersatz können aus der Absage nicht hergeleitet werden. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn: • bis 25 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung • bis 15 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung • bis 13 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung • bis 8 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung • bis 6 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung • ab 4 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung • danach 100 % der vereinbarten Vergütung. 21.2 Berechnungsgrundlage ist VDE wird jedoch etwaige an ihn bereits erfolgte Zahlungen des Ausstellers für Leistungen, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Auf- wendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kos- ten entstanden sind, als die von Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Absage noch nicht erbracht sind, zurückerstatten, soweit VDE den Ausfall zu vertreten hat. Bei vollständiger oder teilweiser Verlegung oder einer Kürzung gilt der Vertrag angefallenen Fremdkostenals für die geänderte Zeitdauer abgeschlossen, Stornogebührensofern der Aussteller nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Eine Reduzierung der vereinbarten Preise erfolgt in der Regel nicht. Bei Widerspruch wird VDE jedoch etwaige an ihn bereits erfolgte Zahlungen des Ausstellers für Leistungen, etcdie zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht sind, zurückerstatten. Muss VDE aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung sowie Erlass des Beteiligungsentgeltes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Aussteller

Rücktritt/Stornierung. 21.1 1. Sofern mit dem Kunden kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder nach den nachstehenden Regelungen möglich ist, bedarf der Rücktritt des Kunden von den gebuchten Leistungen der schriftlichen Zustimmung des sevenDays Hotel BoardingHouse. Ohne Zustimmung bleibt der Kunde zur Bezahlung der vertraglich vereinbarten Leistungen verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden ein unabdingbares gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht oder ein Festhalten am Vertrag wegen einer Pflichtverletzung des sevenDays Hotel BoardingHouse nicht zumutbar ist. 2. Der Kunde hat den Rücktritt dem sevenDays Hotel BoardingHouse gegenüber in Textform zu erklären. 3. Grundsätzlich sind Stornierungen von gebuchten Leistungen nach den folgenden Regeln möglich: a) Studios Eine Stornierung ist kostenlos bis zu 2 Tage vor dem Anreisetag möglich. In Messezeiträumen ist eine kostenfreie Stornierung bis 30 Tage vor dem Anreisetag möglich. Konditionierte Raten, sogenannte „Non refundable“ Raten sind von dieser Regelung nicht betroffen, diese Reservierungen können nicht mehr kostenfrei storniert werden. Erfolgt eine Stornierung weniger als einen Tag bzw 29 Tagen vor dem Anreisetag oder nimmt der Xxxx das bestellte Studio nicht in Anspruch, ist er rechtlich verpflichtet, den Preis für das bestellte und vom sevenDays Hotel BoardingHouse bereitgehaltene Studio zu bezahlen. Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch. Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann einer Stornierung werden in der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließ- lich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlan- gen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durch- führung des Vertrages beauftragt hat. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich erspar- ten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn: • bis 25 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 Regel 80% der vereinbarten Vergütung • bis 15 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 gebuchten Leistung des gesamten Aufenthaltes in Rechnung gestellt, bei einer nicht in Anspruch genommenen Reservierung werden 100% der vereinbarten Vergütung • bis 13 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung • bis 8 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung • bis 6 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung • ab 4 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung • danach 100 % der vereinbarten Vergütunggebuchten Leistung des gesamten Aufenthaltes in Rechnung gestellt. 21.2 Berechnungsgrundlage ist b) Stornierungen bei Gruppen ab 5 Personen sind gesondert der Buchungsbestätigung zu entnehmen. 4. Das sevenDays Hotel BoardingHouse hat die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Auf- wendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etcEinnahmen aus anderweitiger Vermietung/ Verwendung anzurechnen.) 5. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Kunden steht der Nachweis zu führenfrei, dass im Zusammenhang mit die oben genannten Ansprüche nicht oder nicht in der Kündigung keine oder geringere Kos- ten geforderten Höhe entstanden sind, als die von Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Rücktritt/Stornierung. 21.1 Bei 4.1 Der Xxxx kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb zurücktreten. Der Rücktritt durch soll bei dem Beherbergungsbetrieb unter Angabe der Rechnungsnummer erklärt werden. Dem Xxxx wird empfohlen, den Auftraggeber kann Rücktritt schriftlich zu erklären. 4.2 Für Beherbergungsbetriebe gelten die Bestimmungen des Mietrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 537 BGB wird der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für Mieter nicht dadurch von der Entrichtung des vereinbarten Mietzinses befreit, wenn er aufgrund in seiner Person liegenden Gründen von der Mietsache keinen Gebrauch macht. Persönliche Gründe, die getroffenen Leistungen einschließ- lich im Lebensbereich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlan- genGastes liegen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählenz.B. Urlaubssperre, Krankheit, Tod usw., oder solche, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf Beherbergungsbetrieb nicht zu vertreten hat, wie z.B. schlechtes Wetter, rechtfertigen keinen Rücktritt von einem verbindlich geschlossenen Beherbergungsvertrag. 4.3 Tritt der Xxxx von Vertrag zurück oder nimmt der Xxxx die Durch- führung des Vertrages beauftragt hat. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigunggebuchte Unterkunft nicht in Anspruch, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich erspar- ten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn: • bis 25 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der Beherbergungsbetrieb den vereinbarten Vergütung • bis 15 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung • bis 13 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung • bis 8 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung • bis 6 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung • ab 4 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung • danach 100 % der vereinbarten Vergütung. 21.2 Berechnungsgrundlage ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer Preis abzüglich der ersparten Auf- wendungen (FahrtkostenAufwendungen und der Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Unterkunft verlangen. 4.4 Die Rechtsprechung hat für die nach Abzug der ersparten Aufwendungen zu zahlenden Stornierungskosten die folgenden Prozentsätze anerkannt: Bei Ferienwohnungen ohne Verpflegung 90% Statt des Erfüllungsanspruchs kann der Beherbergungsbetrieb pauschale Stornogebühren verlangen, Übernachtungwobei dieses Wahlrecht nur für die Möglichkeit besteht, Verpflegung etc.)welche für den Xxxx die günstigere Alternative ist. Dem Auftraggeber Soweit nicht anders vereinbart gelten folgende pauschale Stornogebühren: Bis 45. Tag vor Reiseantritt 10 % 44. - 30. Tag vor Reiseantritt 30 % 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 60 % ab 21. Tag vor Reiseantritt 80 % 4.5 Es bleibt dem Xxxx in allen Fällen unbenommen den Nachweis zu führennachzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine kein oder geringere Kos- ten ein wesentlich geringerer Schaden durch seinen Rücktritt entstanden sindist, als eine von ihm geforderte Pauschale. In diesem Fall ist der Xxxx zur Bezahlung der geringeren Kosten (oder wenn kein Schaden entstanden ist zu keiner Zahlung) verpflichtet. 4.6 Der Beherbergungsbetrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von Auftragnehmer ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen. 4.7 Der Beherbergungsbetrieb muss bei einer von ihm verschuldeten Nichtbereitstellung der gebuchten Unterkunft (z.B. wegen Überbuchung) dem Xxxx Schadensersatz leisten. Nur in Fällen höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen ist der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat Beherbergungsbetrieb von der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etcLeistung frei.

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Samples: Beherbergungsvertrag