Rückabwicklung Musterklauseln

Rückabwicklung. Der Wert zwischenzeitlich gezogener Nutzungen ist bei Rückabwicklung vom Kaufpreis abzuziehen.
Rückabwicklung. Im Fall der Rückabwicklung einer Zahlung werden die jeweiligen Beträge nach Abzug etwaiger Gebühren gemäß nachfolgender Ziffer 6 von dem jeweiligen Vertragspartner, dessen Vertragsverhältnis rückabgewickelt wird, zurückerstattet. Buchungspauschalen oder Kartenzahlungsgebühren für die Buchung werden nicht rückerstattet. Rückzahlungen bei Flugbuchungen können bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen.
Rückabwicklung. Steuern bei Buchungen für New York und New York City
Rückabwicklung. Wird die Vereinbarung durch Kündigung gelöst, so erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung durch Vereinbarung.
Rückabwicklung. Die Emittentin ist berechtigt, den Erwerb der Schuldverschreibungen nach § 346 ff. BGB rückabzuwickeln, wenn der Kaufvertrag über den Erwerb des finanzierten Weinportfolios (siehe Ziffer 1.9) nicht bis spätestens zum 31.01.2025 (der „Stichtag“) zustande kommt, der Kaufvertrag über das finanzierte Weinportfolio vor oder am Stichtag rückabgewickelt oder bis zum oder am Stichtag nicht vollzogen wird. Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn die Schuldverschreibungen innerhalb des Angebotszeitraums (siehe Ziffer 1.8) nicht vollständig platziert werden konnten.
Rückabwicklung. (1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetra- gener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Art. 4 Abs. 1, erworben worden sind. (2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung, durch Untersagung oder durch Ablauf der Frist des Art. 2 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung die Nichtuntersagung beziehungsweise die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen. (3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
Rückabwicklung. 12.1. Im Falle des (teilweisen) Rücktritts vom Vertrag ist der AG verpflichtet, die erhaltene Ware unverzüglich an den AN zurückzustellen bzw. ein marktübliches Entgelt (mit Blick auf den marktüblichen Stundensatz) für die Dienstleistungen des AN zu leisten. 12.2. Im Falle des (teilweisen) Rücktritts vom Vertrag ist der AG zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts verpflichtet. 12.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der rückzustellenden Ware bis zum Einlangen beim AN trägt der AG. 12.4. Im Falle des (teilweisen) Rücktritts vom Vertrag schuldet der AN kein Benützungsentgelt (Zinsen). 12.5. Die Liefer- und Transportkosten bzw. die Organisation des Rücktransports der an den AN zurückzustellenden Ware hat der AG zu bezahlen bzw. obliegt dem AG. Der AG hat den AN darüber unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach Vertragsauflösung schriftlich zu informieren. 12.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der rückzustellenden Leistung des AG bis zum Einlangen beim AG trägt der AG.
Rückabwicklung. 5.1 Die Fördernehmer:innen sind verpflichtet, eine gewährte und auch schon ausbezahlte Marktprämie über schriftliche Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle ganz oder teilweise binnen 14 (vierzehn) Tagen zurückzuzahlen, und es tritt das Erlöschen des Anspruches zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Marktprämien ein, wenn  wesentliche Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen gemäß dem EAG und der darauf gründenden Rechtsakte, wie insbesondere der Verordnung der Bun- desministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tech- nologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau- Gesetz (EAG-Marktprämienverordnung – EAG-MPV) und/oder dieser AFB-MP und der darauf basierenden Verträge von den Fördernehmer:innen nicht einge- halten werden;  Organe, Mitarbeiter:innen und/oder Beauftragte der EAG-Förderabwicklungs- stelle von den Fördernehmer:innen über wesentliche Umstände unrichtig und/oder unvollständig unterrichtet worden sind;  vorgesehene und/oder erforderliche Berichte von Fördernehmer:innnen nicht erstattet, Daten und Nachweise von Fördernehmer:innnen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte – trotz angemessener Nachfristsetzung – nicht erteilt worden sind;  die Berechtigung zur Führung des Betriebs der geförderten Anlage und/oder die tatsächlichen Voraussetzungen bei Fördernehmer:innnen dafür wegfallen;  von Organen, Behörden und/oder Gerichten der EU und/oder der Republik Ös- terreich die Rückforderung aufgrund internationaler Bestimmungen verlangt wird. 5.2 Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles werden die zurückzuzahlenden Beträge vom Tage der Auszahlung an mit den gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 Abs 1 ABGB ver- zinst. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung fallen außerdem Verzugszinsen an. Beim Zahlungsverzug von Unternehmen fallen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, ansonsten Verzugszinsen in Höhe von 4,0 % p.a. ab Eintritt des Verzuges an. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. 5.3 Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Rückabwicklung. 5.1. Die Ticketing-Gebühr für über die Connfair Plattform veräußerte Tickets fällt auch an, wenn eine Registrierung rückabgewickelt wird, sofern Connfair die Gründe hierfür nicht zu verantworten hat. 5.2. Wird die Veranstaltung abgesagt oder werden Tickets aufgrund einer Veranstaltungsänderung vom Teilnehmer berechtigterweise zurückgegeben, beauftragt der Veranstalter Connfair die für diese Veranstaltung von dem Teilnehmer für den Erwerb seiner bzw. seines Tickets bereits gezahlten Gelder inklusive aller Gebühren an den Teilnehmer innerhalb von vierzehn Tagen zurückzuzahlen. Der Veranstalter bevollmächtigt Connfair insoweit, die an die Teilnehmer zurückzuzahlenden Gelder an diese im Namen und auf Rechnung des Veranstalters wieder zurückzuzahlen. Darüber hinaus verpflichtet sich Connfair, namens und im Auftrag des Veranstalters die Rückabwicklung bei Widerruf eines Ticketkaufes für die über Connfair getätigten Ticketkäufe durchzuführen, wenn (i) Connfair dazu gesetzlich verpflichtet ist; (ii) der Teilnehmer von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht; (iii) oder der Veranstalter dies wünscht oder gestattet. Connfair behält sich vor, bei Rückerstattungsansprüchen des Teilnehmers auf den Veranstalter zu verweisen, sofern das virtuelle Guthabenkonto des Veranstalters keine ausreichende Deckung aufweist. 5.3. Für die Abwicklung der Rückerstattung hat der Veranstalter eine zusätzliche Stornogebühr pro Ticket gemäß der jeweils gültigen Preisliste an Connfair zu zahlen. Nach der erfolgten Abwicklung erhält der Veranstalter eine Abrechnung über die zu zahlenden Gebühren, spätestens jedoch ein Jahr nach dem ursprünglich festgelegten Termin der Veranstaltung. Connfair ist zu Zwischenabrechnungen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Etwaige innerhalb eines Jahres seit dem ursprünglich festgelegten Termin der Veranstaltung von Teilnehmern nicht angeforderte Erstattungsbeträge zahlt Connfair an den Veranstalter aus.
Rückabwicklung. Bei Beendigung des vorliegenden Vertrags aus jedwedem Grund ist DOCTOLIB verpflichtet, dem Behandler die Daten so schnell wie möglich und unter optimalen Bedingungen zurückzugeben. Die Daten sind im Excel- oder CSV-Format zurückzu- geben. Die Aufforderung zur Rückgabe ist DOCTOLIB per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden (nachfolgend die