Rücktritt und Kündigung durch WBS. In Fällen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Brände, Unfälle, Terrorereignisse) oder bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist WBS berechtigt, die Maßnahme abzusagen. Etwaige Ansprüche des Teilnehmers über die gesetzlichen Ansprüche aus dem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis hinaus sind ausgeschlossen. WBS kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Tatsachen, die an sich einen solchen wichtigen Grund darstellen können, sind u.a.: • unrichtige Angaben zur Person • mangelnde Leistungsbereitschaft oder Mitarbeit • häufige unentschuldigte Abwesenheit • grobe Verstöße gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die mitgeltende Hausordnung • erhebliche Gebührenrückstände • vorzeitige Beendigung der Förderung/Bewilligung durch den Kostenträger • grobes Fehlverhalten des Teilnehmers gegenüber anderen Teilnehmern bzw. gegenüber den WBS-Mitarbeitern • Missachtung von Trainerweisungen • Nichterreichung des Maßnahmeziels. Bevor eine Kündigung aufgrund von Fehlverhalten ausgesprochen wird, erteilt WBS eine Abmahnung in Textform. Eine Abmahnung ist aber entbehrlich, wenn der Teilnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Fehlverhalten von der WBS nicht geduldet werden würde.
Rücktritt und Kündigung durch WBS. Rücktritte und Kündigungen durch WBS bedürfen immer der Schriftform. In Fällen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Brände, Unfälle, Terrorereignisse, Pandemie, Streik, Stromausfall, Störungen oder Ausfall von Telekommunikationsnetzen, Hacker-Angriffe) oder bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist WBS berechtigt, die Maßnahme abzusagen oder zeitlich zu verschieben. Etwaige Ansprüche des Selbstbuchers oder Auftraggebers über die gesetzlichen Ansprüche aus dem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis hinaus sind ausgeschlossen. WBS kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Tatsachen, die an sich einen solchen wichtigen Grund darstellen können, sind u.a.: • unrichtige Angaben zur Person des Teilnehmenden oder den Zugangsvoraussetzungen zur Maßnahme im Rahmen des Vertragsschlusses • wiederholte Verstöße des Auftraggebers oder Teilnehmenden gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen trotz Aufforderung, die Verstöße zu unterlassen, • bei Gebührenrückständen nach Maßgabe der Ziffer 3.4 • wiederholte Verstöße des Teilnehmenden gegen die Hausordnung trotz Aufforderung, die Verstöße zu unterlassen, • Betrugsversuche bei Prüfungen • Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung sowie Satzung der jeweiligen Hochschule nicht erfüllt Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch WBS werden bereits fällige Gebühren nicht zurückerstattet. Wenn die Kooperation zwischen der jeweiligen Hochschule und WBS gekündigt wird, dann haben beide Partner die Verpflichtung ihre Anteile an den bereits begonnenen Hochschullehrgängen zu erbringen.