Rücktritt und Nichtteilnahme. Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr (gemäß der Besonderen Teil- nahmebedingungen) zu zahlen. Es bleibt dem Anmelder der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm geforderte Rücktrittsgebühr zu hoch ist. Nach der Zulassung ist sowohl bei hybriden als auch bei rein virtuellen Messen ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Stand- fläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Bei einer Nichtteil- nahme sind die Beteiligungsentgelte und die Entgelte für etwaige sonstige Leistungen jeweils in voller Höhe zu zahlen. Im Falle hybrider Messen gelten dabei folgende Besonderheiten: Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Messegesellschaft zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, und kann diese Fläche von der Messegesellschaft anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), so hat der Aussteller 25% des Teilnahmebetrages, der Höhe nach mindestens aber die in den Besonderen Teilnahmebedingungen als Rücktritts- gebühr vor Zulassung ausgewiesene Gebühr zu zahlen. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist das Mitausstellerentgelt voll zu zahlen. Der Rücktritt und die Nichtteilnahme des Hauptaus- stellers führt gleichzeitig zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Mitausstellers oder zusätzlich vertretenen Unternehmens. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausstellers/Mitausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist die Messegesellschaft berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens hat der Aussteller die Messegesellschaft in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Für die Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Ein kostenfreier Rücktritt von für die Teilnahme an einer hybriden Messe bestellten Standbauleistungen ist möglich bis zur Zulassung zur Veranstaltung. Danach erheben wir eine Stornogebühr von € 250,00 für den Standbau. Stornierungen vom Standbau zwischen vier bis zwei Wochen vor Messebeginn berechnen wir mit 50% der Auftragssumme. Nach diesem Termin berechnet die Messegesellschaft 95% der Auftragssumme.
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Samples: Participation Conditions, Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen
Rücktritt und Nichtteilnahme. Bis zur Zulassung zum 16.03.2022 ist der Rücktritt vom Vertrag kostenfrei, es wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35,– Euro zzgl. MwSt. fällig. Bis zum 15.05.2022 ist eine Annullierung der Anmeldung möglich, wofür eine Stornogebühr (Aufwendungsersatz) in Höhe von 25 Prozent der Standmiete erhoben wird. In diesem Fall Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Erklärung beim Veranstalter. Für die Annullierung von Mitaussteller-Anmeldungen besteht keine Ausschlussfrist. Für jeden Mitaussteller wird allerdings eine Rücktrittsgebühr Bearbeitungsgebühr (gemäß Aufwendungsersatz) in Höhe von 50 Prozent der Besonderen Teil- nahmebedingungenMitausstellergebühr erhoben. Die Bearbeitungsgebühr (Aufwendungsersatz) zu zahlenversteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer. Es bleibt Bei einer Annullierung bzw. Kündigung des Vertrages ab dem Anmelder 17.05.2022 beträgt die Stornogebühr 50 Prozent der Nachweis vorbehaltenStandmiete. Bei einer Annullierung bzw. Kündigung des Vertrages ab dem 17.06.2022 beträgt die Stornogebühr 80 Prozent der Standmiete. Bei einer Annullierung bzw. Kündigung des Vertrages ab dem 17.07.2022 beträgt die Stornogebühr 100 Prozent der Standmiete. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die von ihm geforderte Rücktrittsgebühr Stornogebühr auch dann zu hoch bezahlen ist. Nach der Zulassung ist sowohl bei hybriden als auch bei rein virtuellen Messen ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Stand- fläche durch , wenn es dem Veranstalter gelingt, den Aussteller nicht mehr möglich. Bei einer Nichtteil- nahme sind die Beteiligungsentgelte und die Entgelte für etwaige sonstige Leistungen jeweils in voller Höhe Messestand an einen Dritten zu zahlen. Im Falle hybrider Messen gelten dabei folgende Besonderheiten: Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Messegesellschaft zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, und kann diese Fläche von der Messegesellschaft anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), so hat der Aussteller 25% des Teilnahmebetrages, der Höhe nach mindestens aber die in den Besonderen Teilnahmebedingungen als Rücktritts- gebühr vor Zulassung ausgewiesene Gebühr zu zahlen. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist das Mitausstellerentgelt voll zu zahlenvermieten. Der Rücktritt und die Nichtteilnahme des Hauptaus- stellers führt gleichzeitig Veranstalter ist zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Mitausstellers und zur anderweitigen Vergabe oder zusätzlich vertretenen Unternehmens. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausstellers/Mitausstellers beantragt Belegung der Ausstellungsfläche berechtigt: • im Falle der versäumten, nicht vollständigen oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesennicht rechtzeitigen Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte, ist die Messegesellschaft berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens hat soweit der Aussteller die Messegesellschaft in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Für die Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Ein kostenfreier Rücktritt von für die Teilnahme an einer hybriden Messe bestellten Standbauleistungen ist möglich eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist mit Rücktrittsandrohung fruchtlos verstreichen lässt, • wenn der Stand nicht rechtzeitig bis zur Zulassung zur Veranstaltung. Danach erheben wir Eröffnung der Veranstaltung belegt ist und kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt, • wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung seitens des angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder wenn dem Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Stornogebühr von € 250,00 für den Standbau. Stornierungen vom Standbau zwischen vier bis zwei Wochen vor Messebeginn berechnen wir mit 50% Nichtzulassung gerechtfertigt hätte • wenn gegen sicherheitstechnische Ausstellungsbestimmungen verstoßen wird und das Abstellen der Auftragssumme. Nach diesem Termin berechnet die Messegesellschaft 95% der AuftragssummeMängel nicht möglich ist oder verweigert wird.
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Samples: General Terms and Conditions