Rücktritts-, Auflösungsrechte des AG. Neben den sich aus den Regelungen dieser AEB explizit ergebenden Rücktrittsrechten behält sich der AG sämtliche ihm aufgrund von Gesetz oder Vertrag etwaig zustehende Rücktritts- bzw. Auflösungsrechte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsfällen oder fortlaufenden Lieferbeziehungen mit dem AN ausdrücklich vor. Der AG ist darüber hinaus insb. berechtigt, bestehende Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist und Formalitäten (Verzugsschreiben, Nachfristsetzung etc.) und sohin mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der AN wesentliche (insb. vertragliche) Verpflichtungen verletzt, wenn über das Vermögen des AN ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt/eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des AN eintritt, welche es aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. unmittelbar drohender Reputationsverlust oder Imageschaden) für den AG unzumutbar macht, am betreffenden Vertrag weiter festzuhalten oder es zu Verstößen gegen die Regelungen von Punkt 10 dieser AEB gekommen ist. Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung durch den AG stehen diesem sämtliche gesetzlichen sowie vertraglich darüber hinaus vereinbarten Rechte und Ansprüche gegen den AN zu. Zudem hat der AN den AG im Falle eines berechtigten Rücktritts bzw. einer berechtigten Auflösung durch den AG diesen schad- und klaglos zu halten.
Appears in 7 contracts
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rücktritts-, Auflösungsrechte des AG. (1) Neben den sich aus den Regelungen dieser AEB explizit ergebenden Rücktrittsrechten behält sich der AG sämtliche ihm aufgrund von Gesetz oder Vertrag VERTRAG etwaig zustehende Rücktritts- bzw. Auflösungsrechte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsfällen oder fortlaufenden Lieferbeziehungen mit dem AN ausdrücklich vor. .
(2) Der AG ist darüber hinaus insb. berechtigt, bestehende Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist und Formalitäten (Verzugsschreiben, Nachfristsetzung etc.) und sohin mit sofortiger Wirkung aufzulösen. .
(3) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der AN wesentliche (insb. vertragliche) Verpflichtungen verletzt, wenn über das Vermögen des AN ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt/eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des AN eintritt, welche es aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. unmittelbar drohender Reputationsverlust Reputations- verlust oder Imageschaden) für den AG unzumutbar macht, am betreffenden Vertrag weiter festzuhalten oder es zu Verstößen gegen die Regelungen von Punkt 10 dieser AEB gekommen ist. .
(4) Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung durch den AG stehen diesem sämtliche gesetzlichen sowie vertraglich darüber hinaus vereinbarten Rechte und Ansprüche gegen den AN zu. Zudem hat der AN den AG im Falle eines berechtigten Rücktritts bzw. einer berechtigten Auflösung durch den AG diesen schad- und klaglos zu halten.
Appears in 6 contracts
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Rücktritts-, Auflösungsrechte des AG. (1) Neben den sich aus den Regelungen dieser AEB explizit ergebenden Rücktrittsrechten behält sich der AG sämtliche ihm aufgrund von Gesetz oder Vertrag VERTRAG etwaig zustehende Rücktritts- bzw. Auflösungsrechte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsfällen oder fortlaufenden Lieferbeziehungen mit dem AN ausdrücklich vor. .
(2) Der AG ist darüber hinaus insb. berechtigt, bestehende Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist und Formalitäten (Verzugsschreiben, Nachfristsetzung etc.) und sohin mit sofortiger Wirkung aufzulösen. .
(3) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der AN wesentliche (insb. vertragliche) Verpflichtungen verletzt, wenn über das Vermögen des AN ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt/beantragt/ eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des AN eintritt, welche es aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. unmittelbar drohender Reputationsverlust Reputations- verlust oder Imageschaden) für den AG unzumutbar macht, am betreffenden Vertrag weiter festzuhalten oder es zu Verstößen gegen die Regelungen von Punkt 10 dieser AEB gekommen ist. .
(4) Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung durch den AG stehen diesem sämtliche gesetzlichen sowie vertraglich darüber hinaus vereinbarten Rechte und Ansprüche gegen den AN zu. Zudem hat der AN den AG im Falle eines berechtigten Rücktritts bzw. einer berechtigten Auflösung durch den AG diesen schad- und klaglos zu halten.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Rücktritts-, Auflösungsrechte des AG. Neben den sich aus den Regelungen dieser AEB explizit ergebenden Rücktrittsrechten behält sich der AG sämtliche ihm aufgrund von Gesetz oder Vertrag etwaig zustehende Rücktritts- bzw. Auflösungsrechte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsfällen oder fortlaufenden Lieferbeziehungen mit dem AN ausdrücklich vor. Der AG ist darüber hinaus insb. berechtigt, bestehende Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist und Formalitäten (Verzugsschreiben, Nachfristsetzung etc.) und sohin mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der AN wesentliche (insb. vertragliche) Verpflichtungen verletzt, wenn über das Vermögen des AN ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt/beantragt / eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des AN eintritt, welche es aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. unmittelbar drohender Reputationsverlust oder Imageschaden) für den AG unzumutbar macht, am betreffenden Vertrag weiter festzuhalten oder es zu Verstößen gegen die Regelungen von Punkt 10 dieser AEB gekommen ist. Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung durch den AG stehen diesem sämtliche gesetzlichen sowie vertraglich darüber hinaus vereinbarten Rechte und Ansprüche gegen den AN zu. Zudem hat der AN den AG im Falle eines berechtigten Rücktritts bzw. einer berechtigten Auflösung durch den AG diesen schad- schad - und klaglos zu halten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rücktritts-, Auflösungsrechte des AG. Neben den sich aus den Regelungen dieser AEB explizit ergebenden Rücktrittsrechten behält sich der AG sämtliche ihm aufgrund von Gesetz oder Vertrag etwaig zustehende Rücktritts- bzw. Auflösungsrechte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsfällen oder fortlaufenden fortlaufend en Lieferbeziehungen mit dem AN ausdrücklich vor. Der AG ist darüber hinaus insb. berechtigt, bestehende Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist und Formalitäten (Verzugsschreiben, Nachfristsetzung etc.) und sohin mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der AN wesentliche (insb. vertragliche) Verpflichtungen verletzt, wenn über das Vermögen des AN ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt/eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des AN eintritt, welche es aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. unmittelbar unmittelba r drohender Reputationsverlust oder Imageschaden) für den AG unzumutbar macht, am betreffenden Vertrag weiter festzuhalten oder es zu Verstößen gegen die Regelungen von Punkt 10 dieser AEB gekommen ist. Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung durch den AG stehen diesem sämtliche gesetzlichen sowie vertraglich darüber hinaus vereinbarten Rechte und Ansprüche gegen den AN zu. Zudem hat der AN den AG im Falle eines berechtigten Rücktritts bzw. einer berechtigten Auflösung durch den AG diesen schad- und klaglos zu halten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rücktritts-, Auflösungsrechte des AG. (a) Neben den sich aus den Regelungen dieser AEB explizit ergebenden Rücktrittsrechten behält sich der AG sämtliche ihm aufgrund von Gesetz oder Vertrag VERTRAG etwaig zustehende Rücktritts- bzw. Auflösungsrechte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsfällen oder fortlaufenden Lieferbeziehungen mit dem AN ausdrücklich vor. .
(b) Der AG ist darüber hinaus insb. berechtigt, bestehende Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist und Formalitäten (Verzugsschreiben, Nachfristsetzung etc.) und sohin mit sofortiger Wirkung aufzulösen. .
(c) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der AN wesentliche (insb. vertragliche) Verpflichtungen verletzt, wenn über das Vermögen des AN ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt/eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des AN eintritt, welche es aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. unmittelbar drohender Reputationsverlust oder Imageschaden) für den AG unzumutbar macht, am betreffenden Vertrag weiter festzuhalten oder es zu Verstößen gegen die Regelungen von Punkt 10 dieser AEB gekommen ist. .
(d) Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung durch den AG stehen diesem sämtliche gesetzlichen sowie vertraglich darüber hinaus vereinbarten Rechte und Ansprüche gegen den AN zu. Zudem hat der AN den AG im Falle eines berechtigten Rücktritts bzw. einer berechtigten Auflösung durch den AG diesen schad- und klaglos zu halten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rücktritts-, Auflösungsrechte des AG. (1) Neben den sich aus den Regelungen dieser AEB explizit ergebenden Rücktrittsrechten behält sich der AG sämtliche ihm aufgrund von Gesetz oder Vertrag VERTRAG etwaig zustehende Rücktritts- bzw. Auflösungsrechte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsfällen oder fortlaufenden Lieferbeziehungen mit dem AN ausdrücklich vor. .
(2) Der AG ist darüber hinaus insb. berechtigt, bestehende Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist und Formalitäten (Verzugsschreiben, Nachfristsetzung etc.) und sohin mit sofortiger Wirkung aufzulösen. .
(3) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der AN wesentliche (insb. vertragliche) Verpflichtungen verletzt, wenn über das Vermögen des AN ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt/beantragt / eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des AN eintritt, welche es aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. unmittelbar drohender Reputationsverlust Reputations- verlust oder Imageschaden) für den AG unzumutbar macht, am betreffenden Vertrag weiter festzuhalten oder es zu Verstößen gegen die Regelungen von Punkt 10 dieser AEB gekommen ist. .
(4) Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung durch den AG stehen diesem sämtliche gesetzlichen sowie vertraglich darüber hinaus vereinbarten Rechte und Ansprüche gegen den AN zu. Zudem hat der AN den AG im Falle eines berechtigten Rücktritts bzw. einer berechtigten Auflösung durch den AG diesen schad- schad - und klaglos zu halten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen