We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Sistierung Musterklauseln

Sistierung. Sollte der Erfüllungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Lieferanten akut gefährdet sein, ist der Besteller mit Zustimmung des Lieferanten berechtigt, dessen Räumlichkeiten zu betreten, die bestellten Waren in Besitz zu nehmen und abzutransportieren. Der Lieferant darf seine erforderliche Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Sistierung. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf Verlangen des Auftraggebers die Er- füllung des Lieferumfanges vorübergehend (ganz oder teilweise) zu unterbre- chen. Mehrkosten kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn die Sistierung länger als sechs (6) Monate dauert. Insofern sind Mehrkosten erst ab dem sieb- ten (7.) Monat zu zahlen. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Ersatz von angemessenen, ausschließlich direkten Mehrkosten (nicht jedoch entgangener Gewinn o.ä.), welche ausschließlich durch die Sistierung verursacht worden sind. Die erstattbaren Mehrkosten sind durch den Auftragnehmer spätestens vier (4) Wochen nach Beendigung der Sistierung gegenüber dem Auftraggeber nachzu- weisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die aus der Sistierung resultierenden Kosten so gering wie möglich zu halten und nach Beendigung der Sistierung die Liefererbringung umgehend fortzusetzen.
Sistierung a) Der Verkäufer muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können vom Käufer telefonisch oder schriftlich ausgesprochen werden. Der Versand ist aufgrund der telefonischen Mitteilung, sofern diese bis 12 Uhr erfolgt, spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen: erfolgt die Mitteilung nach 12 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages einzustellen. b) Die Annahme von Wagen, die später noch abgefertigt werden, kann der Käufer bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers. c) In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Schiffspartien sind dem Käufer sofort nach Bekanntgabe der Sistierung telefonisch aufzugeben. Hierüber treffen alsdann Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung. Dabei ist dem Käufer der Vorlegetag des Schiffes nachzuweisen.
Sistierung. Der Auftraggeber kann jederzeit durch schriftliche Mit- teilung an den Lieferanten die weitere Ausführung eines Auftrags oder Teilen eines Auftrags sistieren. Bei Erhalt einer entsprechenden Mitteilung hat der Liefe- rant (i) die Arbeiten an den vertraglichen Leistungen einzustellen und (ii) keine weiteren Aufträge an Dritte bzgl. der vertraglichen Leistungen zu erteilen. Der Lieferant kann Ersatz der hierdurch entstandenen, angemessenen und nachzuweisenden Mehrkosten, die im Vorfeld anzuzeigen und vom Auftraggeber zu genehmigen sind, verlangen.
Sistierung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung der Lieferungen zu unterbrechen (Sistierung). In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten, sowie über die Kosten, soweit sie nicht durch eine vereinbarte Preisgleitung abgegolten werden, und die erforder- lichen Maßnahmen eine gemeinsame Regelung treffen.
Sistierung. Der AN erklärt sich bereit, auf Verlangen des AG die Erfüllung/Ausführung des Liefer- und Leistungsum- fanges für eine Gesamtdauer von bis zu 12 Monaten vorübergehend (ganz oder teilweise) zu unterbrechen, wobei die ersten 6 Monate der Sistierung kostenfrei sind und der AN diesbzgl. keinerlei Ansprüche gleich welcher Art gegen den AG geltend machen kann. Für den nicht kostenfreien Sistierungszeitraum sind vom AG angemessene, ausschließlich direkte Mehrkosten des AN (nicht jedoch entgangener Gewinn oder auch positive Schäden in Form von entgangenen Erlösen), welche ausschließlich durch die Sistierung verursacht worden sind, im Zuge der Endabrechnung des Geschäftsfalles zu ersetzen, insofern diese vom AN spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Sistierung durch den AN ausreichend gegenüber dem AG nachgewiesen worden sind. Der AN ist verpflichtet, die aus der Sistierung resultierenden Kosten so gering wie möglich zu halten und nach Beendigung der Sistierung die Liefer- und Leistungserbringung umgehend fortzusetzen.
Sistierung. Der AG hat das Recht, vom AN jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Der AN hat in einem solchen Fall dem AG die entstehenden Konsequenzen im Detail darzustellen und dem AG eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Aus Sistierungen bis maximal 3 Monate wird der AN keine Forderungen stellen.
Sistierung. Der AG hat das Recht, vom AN jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, die Gründe für die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung gegenüber dem AN offen zu legen und die verfügbaren Informationen zur voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu Verfügung zu stellen. Der AN hat basierend auf diesen Informationen dem AG die entstehenden Konsequenzen im Detail darzustellen und dem AG eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Aus Sistierungen bis jeweils maximal drei Monate wird der AN keine Forderungen stellen. Nach Beendigung der Sistierung durch den AG hat der AN unverzüglich mit der Fortsetzung der Auftragsabwicklung zu beginnen.
Sistierung. 1.7.1 Die AXA geht von einem zeitweisen Nichtgebrauch des Luftfahrzeugs während einer Saison aus (Sistie- rung). Die entsprechende Sistierungsdauer ist mit- tels Nutzungsrabatt bereits im anwendbaren Tarif eingerechnet, für die Dauer einer Sistierung wird daher kein zusätzlicher Rabatt gewährt. Eine Sistie- rung des Luftfahrzeugs muss daher der AXA nicht gemeldet werden und das Lufttüchtigkeitszeugnis muss für diese Dauer beim BAZL nicht hinterlegt werden. Diese Regelung gilt nicht für Luftfahrzeuge über 2700 kg Abfluggewicht, Helikopter, Jets, Turbo- props, Hängegleiter (Deltas/Gleitschirme), Ultra- leichtluftfahrzeuge, Fallschirme und Modellluftfahr- zeuge.
Sistierung. Der AG hat das Recht, vom AN jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Der AN hat in einem solchen Fall den AG auf die entsprechenden Konsequenzen hinzuweisen und dem AG eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Die aus der Sistierung resultierenden zusätzlichen Kosten sind vom AN nachzuweisen und vom AG zu tragen.