Sistierung Musterklauseln
Sistierung. Sollte der Erfüllungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Lieferanten akut gefährdet sein, ist der Besteller mit Zustimmung des Lieferanten berechtigt, dessen Räumlichkeiten zu betreten, die bestellten Waren in Besitz zu nehmen und abzutransportieren. Der Lieferant darf seine erforderliche Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Sistierung a) Der Verkäufer muß Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können vom Käufer telefonisch oder schriftlich ausgesprochen werden. Der Versand ist aufgrund der telefonischen Mitteilung, sofern diese bis 12 Uhr erfolgt, spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen: erfolgt die Mitteilung nach 12 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages einzustellen.
b) Die Annahme von Wagen, die später noch abgefertigt werden, kann der Käufer bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.
c) In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Schiffspartien sind dem Käufer sofort nach Bekanntgabe der Sistierung telefonisch aufzugeben. Hierüber treffen alsdann Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung. Dabei ist dem Käufer der Vorlegetag des Schiffes nachzuweisen.
Sistierung. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf Verlangen des Auftraggebers die Erfüllung des Lieferumfanges vorübergehend (ganz oder teilweise) zu unterbre- chen. Mehrkosten kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn die Sistierung länger als sechs (6) Monate dauert. Insofern sind Mehrkosten erst ab dem siebten (7.) Monat zu zahlen. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Ersatz von angemessenen, ausschließlich direkten Mehrkosten (nicht jedoch entgan- gener Gewinn o.ä.), welche ausschließlich durch die Sistierung verursacht worden sind. Die erstattbaren Mehrkosten sind durch den Auftragnehmer spätestens vier (4) Wochen nach Beendigung der Sistierung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die aus der Sistierung resultierenden Kosten so gering wie möglich zu halten und nach Beendigung der Sistierung die Liefererbringung umgehend fortzusetzen.
Sistierung. Der Auftraggeber kann jederzeit durch schriftliche Mit- teilung an den Lieferanten die weitere Ausführung eines Auftrags oder Teilen eines Auftrags sistieren. Bei Erhalt einer entsprechenden Mitteilung hat der Liefe- rant (i) die Arbeiten an den vertraglichen Leistungen einzustellen und (ii) keine weiteren Aufträge an Dritte bzgl. der vertraglichen Leistungen zu erteilen. Der Lieferant kann Ersatz der hierdurch entstandenen, angemessenen und nachzuweisenden Mehrkosten, die im Vorfeld anzuzeigen und vom Auftraggeber zu genehmigen sind, verlangen.
Sistierung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung der Lieferungen zu unterbrechen (Sistierung). In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten, sowie über die Kosten, soweit sie nicht durch eine vereinbarte Preisgleitung abgegolten werden, und die erforder- lichen Maßnahmen eine gemeinsame Regelung treffen.
Sistierung. Der AG hat das Recht, durch schriftliche Erklärung, vom AN jederzeit eine kostenlose Sistierung (Aussetzung, Unterbrechung oder Verschiebung) der weiteren Auftragsdurchführung bis zu 6 (sechs) Monaten zu verlangen. Während der Sistierung ruht die vertragliche Pflicht des AG zur Zahlung aus dem Vertrag. Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als 6 (sechs) Monaten hat der AN dem AG die aus der über die Dauer von 6 (sechs) Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden direkten Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom AN gefordert werden. Im Falle einer kürzeren Dauer der Sistierung oder auch im Falle einer längeren Dauer, kann der AN, für die während der ersten 6 (sechs) Monate aufgelaufenen Kosten, keine Forderungen gegenüber dem AG geltend machen. Der AN ist verpflichtet, den Auftrag bei Beendigung der Sistierung und nach Erhalt von Instruktionen durch den AG wieder weiterzuführen.
Sistierung. Der AG hat das Recht, vom AN jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Der AN hat in einem solchen Fall den AG auf die entsprechenden Konsequenzen hinzuweisen und dem AG eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Die aus der Sistierung resultierenden zusätzlichen Kosten sind vom AN nachzuweisen und vom AG zu tragen.
Sistierung. 11.1. Die Auftragsnehmerin hat das Recht, einen Fall zu sistieren, falls sich die Forderung als uneinbringlich erweist und / oder der Schuldner nachweislich über keine Mittel verfügt.
11.2. Sistierung bedeutet, dass die Aktivitäten ruhen bis sich neue Gesichtspunkte ergeben (z.B. Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit, Vermögen vorhanden usw.). Die Auftragnehmerin überprüft die Situation periodisch.
Sistierung. 1 Gegen eine Risikoprämie von 10 % der ordentlichen Prämie, im Mini- mum CHF 10.- pro Monat, kann AGRI-revenu in folgenden Fällen maxi- mal für fünf Jahre sistiert werden:
a) Obligatorische Mitgliedschaft bei einer gleichwertigen Versicherung;
b) Militär- oder Zivilschutzdienst von zusammenhängend mehr als zwei vollständigen Monaten;
c) Auslandaufenthalt von mehr als 60 Tagen.
2 Anspruch auf die reduzierte Prämie besteht nur für die Dauer des Sis- tierungsgrundes. Die Sistierung ist im Voraus schriftlich zu beantragen.
3 Nach fünfjähriger Sistierung wird die Versicherung beendet.
4 Fällt der Sistierungsgrund dahin, ist die versicherte Person verpflich- tet, dies der Agrisano Versicherungen AG schriftlich begründet mitzutei- len, wobei die versicherte Person zum Zeitpunkt der Auflösung der Sis- tierung arbeitsfähig sein muss. Mit Eintreffen der Meldung wird AGRI- revenu wieder aktiviert.
Sistierung. 10.1 Die SWR ist berechtigt, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer zu verlangen (Sistierung). Während der Sistierung ruhen die vertraglichen Rechte und Pflichten; der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, für die Vertragsausführung beschafftes oder reserviertes Material, alle in Arbeit befindlichen oder fertiggestellten Lieferungen und Leistungen, auch von Unterlieferanten, soweit zu schützen, dass eine jederzeitige Wiederaufnahme der Vertragsabwicklung möglich ist.
10.2 Im Falle einer Sistierung von mehr als acht (8) vollen Kalenderwochen ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm aus der Verzögerung tatsächlich entstandenen Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, zu verlangen. Für den Kostenersatz hat der Auftragnehmer bei sonstigem Anspruchsverlust die aus der Verzögerung resultierenden Kosten detailliert darzulegen. Im Fall einer kürzeren Dauer oder im Falle einer längeren Dauer für die während der ersten acht Kalenderwochen aufgelaufenen Kosten kann der Auftragnehmer keine Forderungen geltend machen.
