Sistierung. Sollte der Erfüllungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Lieferanten akut gefährdet sein, ist der Besteller mit Zustimmung des Lieferanten berechtigt, dessen Räumlichkeiten zu betreten, die bestellten Waren in Besitz zu nehmen und abzutransportieren. Der Lieferant darf seine erforderliche Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Sistierung a) Der Verkäufer muß Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können vom Käufer telefonisch oder schriftlich aus- gesprochen werden. Der Versand ist aufgrund der telefonischen Mitteilung, sofern diese bis 12 Uhr erfolgt, spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen: erfolgt die Mitteilung nach 12 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages einzustellen.
Sistierung. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf Verlangen des Auf- traggebers die Erfüllung des Lieferumfanges vorübergehend (ganz oder teilweise) zu unterbrechen. Mehrkosten kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn die Sistierung länger als sechs (6) Monate dauert. Insofern sind Mehrkosten erst ab dem siebten (7.) Monat zu zahlen. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Ersatz von angemessenen, ausschließlich di- rekten Mehrkosten (nicht jedoch entgangener Gewinn o.ä.), welche ausschließlich durch die Sistierung verursacht worden sind. Die erstattbaren Mehrkosten sind durch den Auftragneh- mer spätestens vier (4) Wochen nach Beendigung der Sistie- rung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Auftrag- nehmer ist verpflichtet, die aus der Sistierung resultierenden Kosten so gering wie möglich zu halten und nach Beendigung der Sistierung die Liefererbringung umgehend fortzusetzen.
Sistierung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung der Lieferungen zu unterbrechen (Sistierung). In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten, sowie über die Kosten, soweit sie nicht durch eine vereinbarte Preisgleitung abgegolten werden, und die erforder- lichen Maßnahmen eine gemeinsame Regelung treffen.
Sistierung. Der Auftraggeber kann jederzeit durch schriftliche Mit- teilung an den Lieferanten die weitere Ausführung eines Auftrags oder Teilen eines Auftrags sistieren. Bei Erhalt einer entsprechenden Mitteilung hat der Liefe- rant (i) die Arbeiten an den vertraglichen Leistungen einzustellen und (ii) keine weiteren Aufträge an Dritte bzgl. der vertraglichen Leistungen zu erteilen. Der Lieferant kann Ersatz der hierdurch entstandenen, angemessenen und nachzuweisenden Mehrkosten, die im Vorfeld anzuzeigen und vom Auftraggeber zu genehmigen sind, verlangen.
Sistierung. 1 Gegen eine Risikoprämie von 10 % der ordentlichen Prämie, im Mini- mum CHF 10.- pro Monat, kann AGRI-revenu in folgenden Fällen maxi- mal für fünf Jahre sistiert werden:
Sistierung. Der AG hat das Recht, vom AN jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Der AN hat in einem solchen Fall dem AG die entstehenden Konsequenzen im Detail darzustellen und dem AG eine im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderung des Terminablaufes anzubieten. Aus Sistierungen bis maximal 3 Monate wird der AN keine Forderungen stellen.
Sistierung. 11.1. Die Auftragsnehmerin hat das Recht, einen Fall zu sistieren, falls sich die Forderung als uneinbringlich erweist und / oder der Schuldner nachweislich über keine Mittel verfügt.
Sistierung. 10.1 Die SWR ist berechtigt, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer zu verlangen (Sistierung). Während der Sistierung ruhen die vertraglichen Rechte und Pflichten; der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, für die Vertragsausführung beschafftes oder reserviertes Material, alle in Arbeit befindlichen oder fertiggestellten Lieferungen und Leistungen, auch von Unterlieferanten, soweit zu schützen, dass eine jederzeitige Wiederaufnahme der Vertragsabwicklung möglich ist.
Sistierung. 21.2 Vermögensverschlechterung des Auftragnehmers 21.3 Rücktritt in anderen Fällen 21.4 Unterbrechung oder Einstellung der Errichtung der Anlage 21.5 Gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht § 22 Erfüllungsort 2328 r 052008. Der sprachlichen Kürze halber umfaßt der in diesen Einkaufs- bedingungen verwendete Begriff "Lieferungen" sowohl Liefe- rungen als auch Leistungen.