Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Musterklauseln

Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versiche- rer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein- schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs- nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge- stellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziff. 9.1 (2) oder
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der gemäß der Nrn. A 16.1.1.2 oder A 16.1.1.3 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer gemäß Nr. A 16.3 gezahlt hat.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Wohngebäudeversicherung
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach A(GB)-7.1.2 oder A(GB)-7.1.3 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sa- che infolge eines Verschuldens des Versicherungs- nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 22.1 b) und Ziffer 22.1 c) geleisteten Entschädigung ver­ pflichtet, wenn die Sache infolge eines Ver­ schuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederher­ gestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 6.1 bis 6.5 ge­ leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche­ rungsnehmers nicht innerhalb einer angemes­ senen Frist wiederhergestellt oder wiederbe­ schafft worden ist. Der Versicherungsschutz für Gütertransporte im Werkverkehr bestimmt sich ausschließlich nach den Teilen des Abschnitt II Teil D sowie den All­ gemeinen Vertragsbestimmungen Abschnitt I.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 26.1.2 oder