Rückzahlungsvorbehalt Musterklauseln

Rückzahlungsvorbehalt. Die Rückzahlungsverpflichtung für die Zuwendung entsteht nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen und ist mit einem qualifizierten Rangrücktritt nach Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsvertrags ausgestaltet. Die Gesellschaft hat die L-Bank unverzüglich über den Eintritt der Rückzahlungsbedingungen zu informieren. a) allgemeine Rückzahlungsbedingungen Die Zuwendung ist regelmäßig nach Ablauf von 24 Monaten ab wirksamen Abschluss dieses Zuwendungsvertrages (Grundlaufzeit) in Höhe der Zuwendung auf jederzeitiges Verlangen der L-Bank zurückzuzahlen. Die Grundlaufzeit verlängert sich regelmäßig um weitere 12 Monate (Verlängerungszeit) auf 36 Monate, soweit die L-Bank nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Grundlaufzeit die Rückzahlung der Zuwendung verlangt hat. Die Grundlaufzeit und Verlängerungszeit können im Einzelfall abweichend durch den Zuwendungsvertrag geregelt werden. Die Grundlaufzeit und Verlängerungszeit darf jedoch insgesamt 5 Jahre (maximaler Förderzeitraum) nicht überschreiten. 02/20 Unabhängig von der Grundlaufzeit beziehungsweise der Verlängerungszeit kann die L-Bank die Rückzahlung der Zuwendung auch dann verlangen, wenn eine bewertete Finanzierungsrunde erfolgt, deren gesamtes Finanzierungs- volumen (kumuliert mit vorherigen Finanzierungsrunden) einen Betrag in Höhe des 5-fachen der Gesamtfinanzie- rung Start-up BW Pre-Seed übersteigt. 1437
Rückzahlungsvorbehalt. Häufig gewährt der Arbeitgeber während des Jahres an seine Arbeitnehmer eine einmalige Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld). Dabei wird die Zahlung häufig davon abhängig gemacht, dass das Arbeitsverhältnis über den Zahlungszeitpunkt hinaus bis zu einem Stichtag (ungekündigt) fortbesteht. Erreicht der Arbeitnehmer nicht den Stichtag, muss er die Sonderzahlung zurückzahlen. In der Rückzahlungsverpflichtung liegt für den Arbeitnehmer jedoch immer eine Belastung, da er in seiner Kündigungsfreiheit bzw. Freiheit der Xxxx seines Arbeitsplatzes (Berufsfreiheit, Art. 12 GG) eingeschränkt wird. Die Klausel kann den Arbeitnehmer folglich unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Daher sind Rückzahlungsklauseln bei Sonderzahlungen nur eingeschränkt zulässig. Bei einer Sonderzahlung bis zur Höhe von 100 EUR ist eine Rückforderung stets ausgeschlossen (sog. Bagatellgrenze). Sofern die Sonderzahlung mehr als 100 EUR beträgt, jedoch nicht die Höhe eines vollen Monatsgehalts erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig. Bei einer Zahlung von 1 Monatsgehalt oder mehr ist eine Bindung bis max. zum 30.6. des Folgejahres zulässig. Darüber hinaus gehende Bindungen sind wegen unzulässiger Einschränkung des Kündigungsrechts (Berufsfreiheit, Art. 12 GG) unwirksam. Zulässig ist es, die Sonderzahlung insgesamt davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer dem Betrieb seit Beginn des Bezugszeitraums angehörte, oder sie vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitstag abhängig zu machen. Besucht ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Arbeitgebers eine (teure) Fortbildung, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer meist eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Derartige Rückzahlungsklauseln bei arbeitgeberfinanzierten Fortbildungen sind grundsätzlich zulässig, da der Arbeitgeber Fortbildungskosten nur für solche Arbeitnehmer aufwenden will, die auch bereit sind, ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einige Zeit zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbenen Qualifikationen möglichst langfristig zu nutzen. Umgekehrt schränken jedoch derartige Klauseln die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) ein. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung ist zunächst, dass der Beendigungsgrun...
Rückzahlungsvorbehalt. Die Rückzahlungsverpflichtung für die Zuwendung entsteht nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen und ist mit einem qualifizierten Rangrücktritt nach Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsvertrags ausgestaltet. Die Gesellschaft hat die L-Bank unverzüglich über den Eintritt der Rückzahlungsbedingungen zu informieren. a) allgemeine Rückzahlungsbedingungen Die Zuwendung ist regelmäßig nach Ablauf von 24 Monaten ab wirksamen Abschluss dieses Zuwendungsvertrages (Grundlaufzeit) in Höhe der Zuwendung auf jederzeitiges Verlangen der L-Bank zurückzuzahlen. Die Grundlaufzeit verlängert sich regelmäßig um weitere 12 Monate (Verlängerungszeit) auf 36 Monate, soweit die L-Bank nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Grundlaufzeit die Rückzahlung der Zuwendung verlangt hat. Die Grundlaufzeit und Verlängerungszeit können im Einzelfall abweichend durch den Zuwendungsvertrag geregelt werden. Die Grundlaufzeit und Verlängerungszeit darf jedoch insgesamt 5 Jahre (maximaler Förderzeitraum) nicht überschreiten. b) besondere Rückzahlungsbedingungen Die allgemeine Rückzahlungsverpflichtung entsteht nur dann, soweit nachfolgende weitere Bedingungen vorliegen oder eintreten:

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  • Zahlung, Eigentumsvorbehalt 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Änderungsvorbehalt Die DFG behält sich vor, die Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien abzuändern, sie insbesondere an neue Rechtsentwicklungen anzupassen, soweit dies der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger zumutbar ist. Die Änderung wird der Be- willigungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger sechs Wochen vor dem Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail mitgeteilt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Zahlungsverzug Microsoft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Verzugsgebühr auf Zahlungen an Microsoft, die mehr als fünfzehn (15) Kalendertage überfällig sind, zu verlangen, und zwar in Höhe von zwei Prozent (2 %) des zu zahlenden Gesamtbetrags, monatlich berechnet und zahlbar, oder in Höhe des höchsten, gesetzlich zulässigen Betrages, sofern dieser geringer ist.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.