Rügeobliegenheit. Sie müssen in entsprechender Anwendung des § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Sie trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Rügeobliegenheit. 9.1. Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern weder das Freigabeverfahren nach Ziff. V. 3, noch ein Test gemäß Ziff. V. 8. durchgeführt wird und kraft Gesetzes kein Werkvertragsrecht Anwendung findet, unverzüglich nach der Ablieferung durch die TERRITORY, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der TERRITORY unverzüglich Anzeige zu machen.
9.2. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
9.3. Zeigt sich, unabhängig von einem Test gemäß Ziff. V. 8., später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.4. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
9.5. Hat die TERRITORY den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf Ziff. V. 9.2. und V. 9.3. nicht berufen.
Rügeobliegenheit. (1) Der Vertragspartner hat die Software einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der anaptis GmbH unverzüglich Anzeige zu machen. Auf Wunsch des Vertragspartners nimmt die anaptis GmbH bei der Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit teil. Im Rahmen der Prüfung wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt. Der Vertragspartner wird die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen. Gibt der Vertragspartner von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Vertragspartners, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
(2) Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat die anaptis GmbH den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
Rügeobliegenheit. Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Rügeobliegenheit. 1. Die Produkte werden in der Wareneingangskontrolle auf offenkundige Mängel untersucht. Verborgene Mängel rügt IS sobald diese nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf entdeckt werden.
2. IS ist berechtigt, mangelhafte Produkte an den Lieferanten kostenfrei zurückzusenden und den Rechnungsbetrag sowie eine Aufwandspauschale von 5 % des Kaufpreises zurückzuverlangen. Kann der Mangel erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei der Inbetriebnahme bemerkt werden, so ist IS unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche berechtigt, auch Ersatz für die erfolglos aufgewendete Arbeit zu beanspruchen. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, höhere oder niedrigere Aufwendungen nachzuweisen.
Rügeobliegenheit. 10.1. Der Auftraggeber hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern kein Test durchgeführt wird, unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferant, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferant unverzüglich Anzeige zu machen.
10.2. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
10.3. Zeigt sich, unabhängig von einem Test, später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
10.4. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
10.5. Hat der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
Rügeobliegenheit. 12.1 Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern kein Test gemäß Ziff. 11 durchgeführt wird, unverzüglich nach der Ablieferung durch SICOR IT zu untersuchen. Im Übrigen gelten Bestimmungen der Ziff. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Rügeobliegenheit. 377 UGB ist ausgeschlossen.
Rügeobliegenheit. 5.1 Der Kunde informiert Xxxxxxxx innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Lieferung schriftlich über fehlende oder beschädigte Kartons/Paletten oder Mängel, die bei Wareneingang festgestellt wurden oder offensichtlich sind. Der Kunde informiert Xxxxxxxx schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach dem Rechnungsdatum über jede Nichtlieferung oder Rechnungsreklamation.
5.2 Der Kunde hat Xxxxxxxx schriftlich innerhalb von 2 Tagen nach dem Erkennen von Mängeln an der Lieferung zu informieren, welche nicht bei Lieferung offensichtlich waren.
5.3 Beschwerden über die Qualität von Verbrauchsmaterialien oder Teilen ist eine Probe der Verbrauchsmaterialien oder Teile mit dem gemeldeten Mangel beizufügen sowie eine Angabe zur betroffenen Lieferung.
5.4 Wenn nach Auffassung von Miraclon Verbrauchsmaterialien oder Teile am oder vor dem Tag, an dem das Risiko auf den Kunden übergegangen ist, beschädigt wurden oder defekt waren, wird Miraclon diese kostenlos ersetzen oder dem Kunden nach eigenem Ermessen eine Gutschrift über den Preis der Verbrauchsmaterialien oder Teile ausstellen. Gemäß Bedingung 5.5 sind jedwede ersetzten oder gutgeschriebenen Verbrauchsmaterialien oder Teile an Miraclon zurückzusenden. Falls Miraclon dem Kunden gestattet, solche Verbrauchsmaterialien oder Teile zu behalten, ist der Restwert solcher Verbrauchsmaterialien oder Teile anzurechnen.
5.5 Verbrauchsmaterialien können nur nach vorherigem Einverständnis von Miraclon zurückgesandt werden, wobei Miraclon die Abholung veranlasst und einen Abholschein ausstellt. Anderenfalls ist Miraclon nicht haftbar für Verlust oder Schaden an Gütern. Die Fahrer oder Frachtführer von Miraclon sind ohne schriftliche Genehmigung von Miraclon nicht autorisiert, Verbrauchsmaterial zur Rückgabe abzuholen.
Rügeobliegenheit. Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der Käufer seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Erkennbare Mängel muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktage ab Erhalt der Produkte schriftlich anzeigen.