Sach- und Rechtsmängel, Haftung. 10.1 Der AN leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Kunden der SILVER ATENA; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf SILVER ATENA. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bauwerken oder Sachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fristen. 10.2 Die Lieferungen und Leistungen müssen insbesondere etwaigen gesetzlichen/behördlichen Vorschriften und dem Stand der Wissenschaft und Technik bei Vertragserfüllung entsprechen, auch wenn dieser Standard in die für die Leistungen des AN am Erfüllungsort maßgeblichen technischen Normen und Regelwerke keinen Eingang gefunden hat. 10.3 SILVER ATENA wird Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf Sachmängel prüfen. Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Sachmangels an den AN erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt ihrer Absendung entscheidend. 10.4 SILVER ATENA stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Ansprüche und Rechte in vollem Umfang zu. Der AN trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei SILVER ATENA anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Kosten, die bis zur Entdeckung des Mangels bei SILVER ATENA entstanden sind, sowie die Transport- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird. 10.5 Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht SILVER ATENA unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Unabhängig davon steht SILVER ATENA in dringenden Fällen nach Benachrichtigung des AN das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der dem AN hierdurch ersparten Aufwendungen zu. 10.6 Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände oder für eine nachgebesserte oder ersetzte Leistung haftet der AN zwölf Monate ab Erbringung der Nacherfüllung; die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche. 10.7 Die Haftung des AN auf Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Sach- und Rechtsmängel, Haftung. 10.1 Der AN leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von 1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln bleiben(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet- Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 6 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungs- gemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbe- sondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt Ersatzlieferung hat uns der Käufer die Verjährungsfrist mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maß- gabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Trans- portkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Kunden der SILVER ATENA; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf SILVER ATENAKäufer nicht erkennbar.
9. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen wie In dringenden Fällen, z.B. bei Bauwerken Gefährdung der Betriebssicherheit oder Sachen für Bauwerke vorschreibtzur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, gelten diese Fristen.
10.2 Die Lieferungen hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Leistungen müssen insbesondere etwaigen gesetzlichen/behördlichen Vorschriften und dem Stand von uns Ersatz der Wissenschaft und Technik bei Vertragserfüllung entsprechenhierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, auch nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn dieser Standard in die für die Leistungen des AN am Erfüllungsort maßgeblichen technischen Normen und Regelwerke keinen Eingang gefunden hat.
10.3 SILVER ATENA wird Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf Sachmängel prüfen. Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgtwir berechtigt wären, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Sachmangels an den AN erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt ihrer Absendung entscheidend.
10.4 SILVER ATENA stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Ansprüche und Rechte in vollem Umfang zu. Der AN trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei SILVER ATENA anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Kosten, die bis zur Entdeckung des Mangels bei SILVER ATENA entstanden sind, sowie die Transport- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.
10.5 Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der eine entsprechende Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht SILVER ATENA unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Unabhängig davon steht SILVER ATENA in dringenden Fällen nach Benachrichtigung des AN das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der dem AN hierdurch ersparten Aufwendungen zu.
10.6 Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände oder für eine nachgebesserte oder ersetzte Leistung haftet der AN zwölf Monate ab Erbringung der Nacherfüllung; die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
10.7 Die Haftung des AN auf Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen VorschriftenVorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende ange- messene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen
12. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sach- und Rechtsmängel, Haftung. 10.1 Der AN leistet Gewähr dafür1. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nur, wenn der Vertragspartner die gelieferte Ware/ die erbrachte Leistung unverzüglich untersucht und falls sich ein Mangel zeigt, diesen auch unverzüglich anzeigt.
2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Vertragspartners, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/ die Vergütung herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass seine Lieferungen und Leistungen während wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Vertragspartner hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx der Suhler Werkstätten gGmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware/ Herstellung eines Zeitraums von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln bleibenneuen Werkes erfolgen. IWir tragen im Falle der Weiterveräußerung beträgt Mangelbeseitigung die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Vertragspartner nach Übergang seiner Xxxx Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Vertragspartner zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Gefahr Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. Keine Mängel sind geringfügige Farbabweichungen, Änderungen in den Ausführungen der erworbenen Erzeugnisse oder technische Weiterentwicklungen.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren ein Jahr nach Übergabe/ Abnahme , es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme einer neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Vertragspartners als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Vertragspartner die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Vertragspartner ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Vertragspartners, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden Vertragspartner vorliegenden Mangels der SILVER ATENA; sie endet spätestens aber 36 Monate Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner seinen nach Übergang der Gefahr vom AN auf SILVER ATENA. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bauwerken oder Sachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fristen§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2 Die Lieferungen und Leistungen müssen insbesondere etwaigen gesetzlichen/behördlichen Vorschriften und dem Stand der Wissenschaft und Technik bei Vertragserfüllung entsprechen, auch wenn dieser Standard in die für die Leistungen des AN am Erfüllungsort maßgeblichen technischen Normen und Regelwerke keinen Eingang gefunden hat.
10.3 SILVER ATENA wird Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf Sachmängel prüfen5. Die Mängelrüge Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist rechtzeitig erfolgtausgeschlossen, soweit sie innerhalb einer Frist es sich um einen Mangel aufgrund von zwei Wochen ab Entdeckung des Sachmangels an den AN erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt ihrer Absendung entscheidend.
10.4 SILVER ATENA stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Ansprüche und Rechte in vollem Umfang zu. Der AN trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei SILVER ATENA anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, KostenWerbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die bis nicht von uns herrühren, oder wenn der Vertragspartner gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Entdeckung des Mangels bei SILVER ATENA entstanden sind, sowie die Transport- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier TeileAusübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, soweit sich wenn der Vertragspartner gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wirdüber das gesetzliche Maß hinausgehen.
10.5 Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht SILVER ATENA unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu6. Eine Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Unabhängig davon steht SILVER ATENA in dringenden Fällen nach Benachrichtigung des AN das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der dem AN hierdurch ersparten Aufwendungen zu.
10.6 Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände oder für eine nachgebesserte oder ersetzte Leistung haftet der AN zwölf Monate ab Erbringung der Nacherfüllung; die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
10.7 Die Haftung des AN auf Schadensersatz richtet sich Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Übergabe/ Abnahme. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
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Sach- und Rechtsmängel, Haftung. 10.1 Der AN leistet Gewähr 10.1. artop erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass jede Analyse, Beratung oder Bewertung eine Reihe von Unwägbarkeiten impliziert. Artop haftet daher nicht dafür, dass seine Lieferungen die nach bestem Wissen und Gewissen erbrachten Leistungen während eines Zeitraums zu dem von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln bleiben. Im Falle der Weiterveräußerung beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergang der Gefahr auf den Kunden der SILVER ATENA; sie endet spätestens aber 36 Monate nach Übergang der Gefahr vom AN auf SILVER ATENA. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen wie z.B. bei Bauwerken oder Sachen für Bauwerke vorschreibt, gelten diese Fristendem Auftraggeber möglicherweise gewünschten Erfolg führen.
10.2 Die Lieferungen 10.2. Wenn und Leistungen müssen insbesondere etwaigen gesetzlichensoweit etwaige Beratungsfehler, Leistungsmängel und/behördlichen Vorschriften und dem Stand der Wissenschaft und Technik bei Vertragserfüllung entsprechen, auch wenn dieser Standard in die für die Leistungen des AN am Erfüllungsort maßgeblichen technischen Normen und Regelwerke keinen Eingang gefunden hat.
10.3 SILVER ATENA wird Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf Sachmängel prüfen. Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb oder Mängel einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Sachmangels an den AN erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt ihrer Absendung entscheidend.
10.4 SILVER ATENA stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Ansprüche und Rechte in vollem Umfang zu. Der AN trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei SILVER ATENA anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Kosten, die bis zur Entdeckung des Mangels bei SILVER ATENA entstanden sind, sowie die Transport- und sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhenartop ausgeführten Leistung darauf beruhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wirdAuftraggeber seine Mitwirkungsverpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der artop ausgeschlossen. Den Nachweis der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung aller Mitwirkungsverpflichtungen hat im Streitfall der Auftraggeber zu führen.
10.5 10.3. artop übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheiten des Auftraggebers gemäß § 9 beruhen.
10.4. Bei VerzugVorsatz, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) steht SILVER ATENA unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des AN zu. Eine Nachbesserung gilt Ansprüchen nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Unabhängig davon steht SILVER ATENA in dringenden Fällen nach Benachrichtigung des AN das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der dem AN hierdurch ersparten Aufwendungen zu.
10.6 Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände oder für eine nachgebesserte oder ersetzte Leistung haftet der AN zwölf Monate ab Erbringung der Nacherfüllung; die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der Produkthaftungsgesetz, Übernahme einer Garantie für die ursprüngliche Lieferung Beschaffenheit einer Werkleistung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
10.7 Die Haftung Kaufsache (§§ 639, 444 BGB), arglistigem Verschweigen des AN auf Schadensersatz richtet sich Mangels einer Werkleistung oder Kaufsache (§§ 639, 444 BGB) sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet artop nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.5. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung der artop auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte der artop verursacht wurde.
10.6. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die artop GmbH nur, wenn eine wesentliche im Hinblick auf die Vertragserfüllung unbedingt erforderliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
10.7. Bei verschuldensunabhängiger Haftung für während des Verzugs eintretende Schäden ist die Haftung der artop ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.8. Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z. B. Kriege oder Unruhen, Streiks und Arbeits- auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Maßnahmen von Regierungen, unver- schuldeter Strom- oder Telefonanlagenausfall, unverschuldeter Ausfall von Netzwerk- verbindungen oder ähnlichen vergleichbaren Umständen, die von keiner Partei zu vertreten sind, haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehenden Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung.
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