Common use of Schadenabwicklung Clause in Contracts

Schadenabwicklung. 8.1 Im Schadenfall hat der Mieter/Fahrer die Vermieterin unver- züglich zu unterrichten und ihr eine vollständige schriftliche Schadenmeldung (Unfallbericht inkl. Fotodokumentation) unterschrieben zuzusenden. 8.2 Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustim- mung der Vermieterin durchführen lassen. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht der Vermieterin zu. 8.3 Nach jedem Schadenfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Ver- letzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sach- schäden polizeilich aufgenommen werden. Bei einem Unfall mit einem Elektro- oder Hybridfahrzeug muss der Mieter die Polizei/Feuerwehr darauf hinweisen, dass ein Elektro- oder Hybridfahrzeug in den Unfall verwickelt ist. 8.4 Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter/ Fahrer hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vor- zulegen. 8.5 Beweismittel (u.a. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sowie deren Kfz- Kennzeichen zu notieren. Der Mieter hat alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs zu ergreifen. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Ver- sicherungsschutzes). Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tat- sachen nachgekommen ist. 8.6 Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie die Ver- mieterin darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. 8.7 Wird aufgrund des Schadensfalls eine Reparatur zur Auf- rechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, dies unverzüg- lich dem nächstgelegenen Servicebetrieb des jeweiligen Herstellers anzuzeigen und von diesem – in Notfällen von einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt – nachbessern zu lassen. Der Sachverhalt ist der Vermieterin vorab bekannt zu geben und eventuell entstehende Kosten muss die Vermieterin in jedem Fall vor Auftragsvergabe frei- geben. Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen die Ver- mieterin auf kostenfreie Überlassung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur. 8.8 Fahrzeugbezogene Entschädigungsleistungen sind an die Ver- mieterin weiterzuleiten. Die Vermieterin kann vom Mieter zum Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung verlangen, soweit die Vermieterin diese nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung erhalten hat. 8.9 Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Schadentag kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges können beide Vertragspartner innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Schadentag kündigen. 8.10 Die Vermieterin entscheidet darüber, ob nach einem vom Mieter verschuldeten Schadeneintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. 8.11 Der Mieter ist verpflichtet, verlorene und gestohlene Fahrzeug- schlüssel und Zulassungsbescheinigungen (Teil I) sofort nach Kenntnis an die Vermieterin zu melden. Zur Abwehr weiterer Schäden ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen. 8.12 Die Vermieterin berechnet je Schadenfall eine Bearbeitungs- gebühr gemäß dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis.

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Schadenabwicklung. 8.1 Im Schadenfall hat der Mieter/Fahrer die Vermieterin unver- züglich zu unterrichten und ihr eine vollständige schriftliche Schadenmeldung (Unfallbericht inkl. Fotodokumentation) unterschrieben zuzusenden. 8.2 Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustim- mung der Vermieterin durchführen lassen. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht der Vermieterin zu. 8.3 Nach jedem Schadenfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Ver- letzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sach- schäden polizeilich aufgenommen werden1. Bei einem Unfall mit einem Elektro- Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder Hybridfahrzeug sonstigem Schaden ist der Mieter verpflichtet, zur Ermittlung der Schadensursache die Polizei hinzuzu- ziehen, die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Weiter muss der Mieter das Schadengutachten sowie die Polizei/Feuerwehr darauf hinweisenSchadenanzeige an den Vermieter übermitteln. Die im ersten Satz genannten Schäden sind versichert. Andere Schäden hat der Mieter zu tragen; Gleiches gilt, dass ein Elektro- oder Hybridfahrzeug in den Unfall verwickelt istwenn der Schaden die Höhe der Selbstbeteiligung nicht übersteigt. 8.4 Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab2. Der verunfallte Mietgegenstand ist nur dann stehen zu lassen, hat der Mieter/ Fahrer hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vor- zulegenwenn für ausrei- chende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Die gegebenenfalls notwendige Bergung, das Wiederaufrichten und Abschleppen des Mietgegenstandes ist aus- schließlich von qualifizierten Abschlepp-Unternehmen durchzuführen. 8.5 Beweismittel (u.a3. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen Die Durchführung der Beteiligten sowie deren Kfz- Kennzeichen zu notieren. Der Mieter hat alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und Reparatur des -hergangs zu ergreifen. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. Unfallschadens wird durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Ver- sicherungsschutzes). Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tat- sachen nachgekommen istden Vermieter veranlasst. 8.6 Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie die Ver- mieterin darüber in Kenntnis zu setzen4. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. 8.7 Wird aufgrund des Schadensfalls eine Reparatur zur Auf- rechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, Bei Schäden im Ausland ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, dies unverzüg- lich den Mietgegenstand zu einer Mercedes-Benz Niederlassung, einem autorisierten Mercedes-Benz Vertragspart- ner oder einer autorisierten Mercedes-Benz Werkstatt zu bringen. Gegnerische An- sprüche dürfen nicht anerkannt werden. 5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem nächstgelegenen Servicebetrieb des jeweiligen Herstellers anzuzeigen und von diesem – in Notfällen von einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt – nachbessern zu lassen. Der Sachverhalt ist der Vermieterin vorab bekannt zu geben und eventuell entstehende Kosten muss die Vermieterin Mietgegens- tand stehen in jedem Fall vor Auftragsvergabe frei- gebendem Vermieter zu. Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen die Ver- mieterin auf kostenfreie Überlassung eines Ersatzfahrzeugs während der ReparaturSind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an den Vermieter weiterleiten. 8.8 Fahrzeugbezogene Entschädigungsleistungen sind an die Ver- mieterin weiterzuleiten6. Die Vermieterin kann vom Mieter zum Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung verlangenFür Schadennebenkosten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit stets uneingeschränkt, soweit die Vermieterin diese nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung erhalten hathierfür ein Haftungsausschluss besonders vereinbart ist. Zu den Schadennebenkosten zählen insbesondere Abschlepp- Bergungskosten, Überführungs- Zulassungskosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Mietausfallschäden. 8.9 Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Schadentag kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges können beide Vertragspartner innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Schadentag kündigen. 8.10 Die Vermieterin entscheidet darüber, ob nach einem vom Mieter verschuldeten Schadeneintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. 8.11 Der Mieter ist verpflichtet, verlorene und gestohlene Fahrzeug- schlüssel und Zulassungsbescheinigungen (Teil I) sofort nach Kenntnis an die Vermieterin zu melden. Zur Abwehr weiterer Schäden ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen. 8.12 Die Vermieterin berechnet je Schadenfall eine Bearbeitungs- gebühr gemäß dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis.

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Samples: Mietvertrag

Schadenabwicklung. 8.1 Im Schadenfall hat der Mieter/Fahrer die Vermieterin unver- züglich zu unterrichten und ihr eine vollständige schriftliche Schadenmeldung (Unfallbericht inkl. Fotodokumentation) unterschrieben zuzusenden. 8.2 Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustim- mung der Vermieterin durchführen lassen. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht der Vermieterin zu. 8.3 Nach jedem Schadenfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Ver- letzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sach- schäden polizeilich aufgenommen werden1. Bei einem Unfall mit einem Elektro- Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder Hybridfahrzeug muss der Mieter die Polizei/Feuerwehr darauf hinweisen, dass ein Elektro- oder Hybridfahrzeug in den Unfall verwickelt ist. 8.4 Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter/ Fahrer hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vor- zulegen. 8.5 Beweismittel (u.a. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sowie deren Kfz- Kennzeichen zu notieren. Der Mieter hat alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs zu ergreifen. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Ver- sicherungsschutzes). Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tat- sachen nachgekommen ist. 8.6 Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie die Ver- mieterin darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. 8.7 Wird aufgrund des Schadensfalls eine Reparatur zur Auf- rechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, sonstigem Schaden ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, dies unverzüg- lich zur Ermittlung der Schadensursache die Po- lizei hinzuzuziehen, die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und den Schaden dem nächstgelegenen Servicebetrieb des jeweiligen Herstellers anzuzeigen Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei geringfügi- gen Schäden und von diesem – in Notfällen von einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt – nachbessern bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. 2. Der verunfallte Mietgegenstand ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausrei- chende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Der Sachverhalt Die gegebenenfalls notwen- dige Bergung, das Wiederaufrichten und Abschleppen des Mietgegenstandes ist ausschließlich von qualifizierten Abschlepp-Unternehmen durchzuführen. 3. Die Durchführung der Reparatur des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. 4. Bei Schäden im Ausland ist der Vermieterin vorab bekannt Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zu geben und eventuell entstehende Kosten muss die Vermieterin einer Mercedes-Benz Niederlassung, einem autorisierten Mercedes-Benz Vertrags- partner oder einer autorisierten Mercedes-Benz Werkstatt zu bringen. Gegneri- sche Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. 5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Mietgegen- stand stehen in jedem Fall vor Auftragsvergabe frei- gebendem Vermieter zu. Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen die Ver- mieterin auf kostenfreie Überlassung eines Ersatzfahrzeugs während der ReparaturSind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an den Vermieter weiterleiten. 8.8 Fahrzeugbezogene Entschädigungsleistungen sind an die Ver- mieterin weiterzuleiten6. Die Vermieterin kann vom Mieter zum Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung verlangenFür Schadennebenkosten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit stets uneingeschränkt, soweit die Vermieterin diese nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung erhalten hathierfür ein Haftungsausschluss besonders vereinbart ist. Zu den Schadennebenkosten zählen insbesondere Abschlepp- Bergungskosten, Überführungs- und Zulassungskosten, Sachverständigenkos- ten, Wertminderung und Mietausfallschäden. 8.9 Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Schadentag kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges können beide Vertragspartner innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Schadentag kündigen. 8.10 Die Vermieterin entscheidet darüber, ob nach einem vom Mieter verschuldeten Schadeneintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. 8.11 Der Mieter ist verpflichtet, verlorene und gestohlene Fahrzeug- schlüssel und Zulassungsbescheinigungen (Teil I) sofort nach Kenntnis an die Vermieterin zu melden. Zur Abwehr weiterer Schäden ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen. 8.12 Die Vermieterin berechnet je Schadenfall eine Bearbeitungs- gebühr gemäß dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis.

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Schadenabwicklung. 8.1 Im Schadenfall hat der Mieter/Fahrer die Vermieterin unver- züglich unverzüglich zu unterrichten und ihr eine vollständige schriftliche Schadenmeldung Schaden- meldung (Unfallbericht inkl. Fotodokumentation) unterschrieben zuzusenden. 8.2 Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustim- mung Zustimmung der Vermieterin durchführen lassen. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte Reparatur- werkstätte steht der Vermieterin zu. 8.3 Nach jedem Schadenfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Ver- letzungen Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sach- schäden Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Bei einem Unfall mit einem Elektro- oder Hybridfahrzeug muss der Mieter die Polizei/Feuerwehr darauf hinweisen, dass ein Elektro- oder Hybridfahrzeug in den Unfall verwickelt ist. 8.4 Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter/ Mieter/Fahrer hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vor- zulegenvorzulegen. 8.5 Beweismittel (u.a. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sowie deren Kfz- Kfz-Kennzeichen zu notieren. Der Mieter hat alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs zu ergreifen. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- scha- dens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Ver- sicherungsschutzesVersicherungsschutzes). Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tat- sachen Tatsachen nachgekommen ist. 8.6 Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie die Ver- mieterin Vermieterin darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. 8.7 Wird aufgrund des Schadensfalls eine Reparatur zur Auf- rechterhaltung Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, dies unverzüg- lich unverzüglich dem nächstgelegenen Servicebetrieb des jeweiligen Herstellers Her- stellers anzuzeigen und von diesem – in Notfällen von einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt – nachbessern zu lassen. Der Sachverhalt ist der Vermieterin vorab bekannt zu geben und eventuell entstehende Kosten muss die Vermieterin in jedem Fall vor Auftragsvergabe frei- gebenfreigeben. Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen die Ver- mieterin Vermieterin auf kostenfreie Überlassung Überlas- sung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur. 8.8 Fahrzeugbezogene Entschädigungsleistungen sind an die Ver- mieterin Vermieterin weiterzuleiten. Die Vermieterin kann vom Mieter zum Vertragsende Ver- tragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung verlangen, soweit die Vermieterin diese nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung erhalten hat. 8.9 Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Schadentag kündigen. Bei schadenbedingten scha- denbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges können beide Vertragspartner innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Schadentag kündigen. 8.10 Die Vermieterin entscheidet darüber, ob nach einem vom Mieter verschuldeten Schadeneintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. 8.11 Der Mieter ist verpflichtet, verlorene und gestohlene Fahrzeug- schlüssel Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigungen (Teil I) sofort nach Kenntnis an die Vermieterin zu melden. Zur Abwehr weiterer Schäden ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen. 8.12 Die Vermieterin berechnet je Schadenfall eine Bearbeitungs- gebühr Bearbeitungsgebühr gemäß dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis.

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Schadenabwicklung. 8.1 8.1. Im Schadenfall hat der Mieter/Fahrer die Vermieterin unver- züglich unverzüglich zu unterrichten und ihr eine vollständige schriftliche Schadenmeldung (Unfallbericht inkl. FotodokumentationFotodokumen- tation) unterschrieben zuzusenden. 8.2 8.2. Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustim- mung Zustimmung der Vermieterin durchführen lassen. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht der Vermieterin zu. 8.3 8.3. Nach jedem Schadenfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Ver- letzungen Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sach- schäden Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Bei einem Unfall mit einem Elektro- oder Hybridfahrzeug muss der Mieter die Polizei/Feuerwehr darauf hinweisen, dass ein Elektro- oder Hybridfahrzeug in den Unfall verwickelt ist. 8.4 8.4. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter/ Mieter/Fahrer hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vor- zulegenvorzulegen. 8.5 8.5. Beweismittel (u.a. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sowie deren Kfz- Kfz-Kennzeichen zu notieren. Der Mieter hat alle Maßnahmen Maß- nahmen zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs zu ergreifen. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben abzuge- ben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Ver- sicherungsschutzesVersicherungsschutzes). Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tat- sachen Tatsachen nachgekommen ist. 8.6 8.6. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie die Ver- mieterin Vermieterin darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. 8.7 8.7. Wird aufgrund des Schadensfalls eine Reparatur zur Auf- rechterhaltung Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, dies unverzüg- lich unverzüglich dem nächstgelegenen Servicebetrieb des jeweiligen Herstellers anzuzeigen und von diesem – in Notfällen von einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt – nachbessern zu lassen. Der Sachverhalt ist der Vermieterin vorab bekannt zu geben und eventuell entstehende Kosten muss die Vermieterin in jedem Fall vor Auftragsvergabe frei- gebenfreigeben. Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen die Ver- mieterin Vermieterin auf kostenfreie Überlassung eines Ersatzfahrzeugs Ersatzfahr- zeugs während der Reparatur. 8.8 8.8. Fahrzeugbezogene Entschädigungsleistungen sind an die Ver- mieterin Vermieterin weiterzuleiten. Die Vermieterin kann vom Mieter zum Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung verlangen, soweit die Vermieterin diese nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung erhalten hat. 8.9 8.9. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Schadentag kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges können beide Vertragspartner innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Schadentag Schaden- tag kündigen. 8.10 8.10. Die Vermieterin entscheidet darüber, ob nach einem vom Mieter verschuldeten Schadeneintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. 8.11 8.11. Der Mieter ist verpflichtet, verlorene und gestohlene Fahrzeug- schlüssel Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigungen (Teil I) sofort nach Kenntnis an die Vermieterin zu melden. Zur Abwehr weiterer Schäden ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen. 8.12 8.12. Die Vermieterin berechnet je Schadenfall eine Bearbeitungs- gebühr Bearbeitungsgebühr gemäß dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis.

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