Im Schadenfall. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätes- tens einen Monat nach dem Abschluss der Verhand- lungen über die Entschädigung zugehen. Der Versi- cherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat ein- zuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätes- tens zum Schluss der laufenden Versicherungsperio- de.
Im Schadenfall. Beide Parteien können nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kündigen. Wir müssen spätestens bei Auszahlung der Entschädi- gung beziehungsweise der Erbringung der Versicherungs- leistung kündigen. Die Haftung erlischt mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei Ihnen. Sie müssen spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Aus- zahlung der Entschädigung beziehungsweise der Erbrin- gung der Versicherungsleistung Kenntnis erhalten haben, kündigen. In diesem Fall erlischt unsere Haftung mit dem Ablauf von 14 Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei uns.
Im Schadenfall. Wir sind ermächtigt, über das versicherte Ereignis und über allfällige frühere Unfälle alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu ver- langen und Untersuchungen durch von uns bezeichnete Ärzte anzuordnen. Sie, die versicherten Personen und die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, uns jede Aus- kunft über den Unfall wahrheitsgetreu zu erteilen. Ärzte, welche die versicherte Person konsultiert hat, sind vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden.
Im Schadenfall. 7.1 Wir führen die Verhandlungen mit den Geschädig- ten.
7.2 Die Versicherten dürfen von sich aus dem Geschä- digten gegenüber keine Forderungen anerkennen und keine Zahlungen leisten.
7.3 Im Falle eines Zivilprozesses muss dessen Führung uns überlassen werden.
7.4 Die durch uns getroffene Regelung der Forderungen ist verbindlich.
Im Schadenfall. 8.1 Bei einem Diebstahl muss der Polizei Meldung und auf unser Verlangen gegen die Täterschaft Anzeige erstattet werden. Wird ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen seit dem Verlust wiederge- funden, müssen Sie es – nach Vornahme entschädi- gungspflichtiger Reparaturen auf unsere Kosten – zu- rücknehmen.
8.2 Bei Beschädigungen durch unbekannte Dritte (z. B. Parkschäden) müssen Sie uns vor der Instandstellung eine Besichtigung des Fahrzeuges ermöglichen.
8.3 Bei einer Kollision mit einem Tier ist das Ereignis von den zuständigen Stellen (z. B. Polizei oder Wildhüter) protokollieren oder vom Tierhalter bestätigen zu las- sen.
8.4 Reparaturen dürfen nur mit unserer Einwilligung in Auftrag gegeben werden.
Im Schadenfall a Beide Parteien können nach Eintritt eines leistungspflich- tigen Schadenfalles den Vertrag schriftlich kündigen. b Sie können bis spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Auszahlung der Entschädigung bzw. der Erbringung der Versicherungsleistung Kenntnis erhalten haben, kündi- gen. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Ein- treffen der Kündigung bei uns.
Im Schadenfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung anzu- zeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;
Im Schadenfall. Treten unterwegs Probleme auf, sollten Sie den Verchar- terer informieren. Vergeben Sie keine Reparaturaufträge an Fremdfirmen ohne seine Zustimmung. Versuchen Sie durch schadenmindernde Maßnahmen den Scha- den möglichst gering zu halten. Dokumentieren Sie die Schäden genau, beispielsweise mit Fotos und Notizen zum Hergang. Informieren Sie zudem Pantaenius unver- züglich, spätestens jedoch zwei Tage nach Kenntnisnahme, über den Schadenfall per Telefon (+00 00 00 00 00) oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx.xx. Kann eine Char- terreise gar nicht erst angetreten werden, sollten An- und Abreise-Arrangements und unter Umständen der ganze Chartertörn umgehend storniert werden, um die Storno- kosten möglichst gering zu halten.
Im Schadenfall. Im Schadenfall benachrichtigen Sie GENERALI schnellstmöglich unter der Gratisnummer 0800 82 84 86. Sie wirken an der Feststellung des Sachverhalts mit, indem Sie GENERALI alle angeforderten Informationen und Dokumente zukommen lassen. Bei Missachtung dieser Pflichten oder einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wird GENERALI von seinen Verpflichtungen entbunden, sofern nicht erwiesen ist, dass die mangelnde Mitwirkung nicht auf persönliches Verschulden zurückzuführen ist und keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Betrügerische Handlungen führen zur Leistungsverweigerung und können strafrechtliche Schritte nach sich ziehen.
Im Schadenfall. Ihre Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren neu nunmehr nach 5 Jahren. Ist im Versicherungsfall der Leistungsanspruch nicht grundsätzlich, sondern nur in der Höhe bestritten, erhalten Sie nun Akontozahlungen für den unbestrittenen Betrag von uns.