Wofür Besteht Kein Versicherungsschutz Musterklauseln

Wofür Besteht Kein Versicherungsschutz. Zahnersatzmaßnahmen für Zähne, • die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlten und nicht ersetzt waren bzw. • für die vor Vertragsschluss eine Versorgung mit Zahnersatz angeraten oder begonnen wurde, sind nicht Gegenstand der Versicherung nach Tarif Zahnvorsorge DENT. Ergänzende allgemeine Versicherungsbedingungen für den Tarif Zahnvorsorge DENT Inlay (Stand 4.2013) Ihr Versicherungsschutz Versicherungsfähig sind Personen, für die bei der AXA Krankenversiche- rung AG eine Versicherung nach Tarif Zahnvorsorge DENT besteht.
Wofür Besteht Kein Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht 1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehungen von Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, wenn das Strafverfahren durch gerichtliche Diversionsmaßnahmen gemäß §§ 199 ff. StPO beendet wird. 2. unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördlicher Verfolgung wegen Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wenn 2.1 das Strafverfahren durch gerichtliche Diversionsmaßnah- men gemäß §§ 199 ff. StPO beendet wird; 2.2 es sich um ein Verbrechen gemäß § 17 StGB handelt; 2.3 der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person schon einmal wegen desselben Deliktes verurteilt wurde (getilgte Vorstrafen bleiben außer Betracht) oder es sich um gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB handelt; 2.4 es sich um Delikte des Versicherungsnehmers gegen mit- versicherte Personen und umgekehrt sowie um Delikte mitversicherter Personen untereinander handelt. 3. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit 3.1 Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Gewalthandlungen von politischen oder terroristischen Organisationen, Ge- walthandlungen anlässlich öffentlicher Ansammlungen, Kundgebungen, Aufmärschen, Streiks und Aussperrungen; 3.2 Fällen, in denen der Versicherungsnehmer in seiner Ei- genschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagd- und Fischereigebieten betroffen ist; 3.3 dem Steuer-, Zoll- oder Abgabenrecht.
Wofür Besteht Kein Versicherungsschutz a. Eine Entschädigung findet nicht statt, wenn der Unfall, der der versicherten Person zugestoßen ist, die Folge ist oder mit verursacht ist durch: 1. einen krankhaften Zustand der versicherten Person oder eine geistige Anomalie oder eine körperliche Missbildung; 2. einen krankhaften Zustand, der verursacht ist durch Ansteckung mit Krankheitserregern, mit Ausnahme, was in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 genannt ist; 3. (Mit)begehen einer Straftat der versicherten Person;
Wofür Besteht Kein Versicherungsschutz a) Versicherungsschutz besteht nicht für: Separat bzw. zusätzlich oder nachträglich gekauftes Zu- behör aus dem Produktsortiment der versicherten Sachen sowie die nachstehend genannten Sachen, auch wenn es sich um in der Originalverpackung mitverkauftes Zubehör handelt. b) Spielzeug, Roboter (Ausnahme Roboterstaubsau- ger), Instrumente, Flugmodelle, Drohnen, c) Hardwareerweiterungen, Joysticks, Gamepads, Lenkräder, d) Kühlboxen, Gewerbe-Waschautomaten, Gewer- be-Heißmangel, Gewerbegroßgeräte, e) Wechseldatenträger, f) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel wie z.B. Akkus, Batterien, Toner, Fuser, Tinte, Kohlebürsten, Trommeln und Lampen, sowie sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß ausge- wechselt werden müssen, g) Werkzeuge aller Art, h) Software aller Art, jedoch gelten Daten (maschi- nenlesbare Informationen) als mitversichert, wenn sie für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten), i) defekt angelieferte Geräte (insbesondere Trans- portschäden). 1. Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschutz besteht nach Ablauf der durch den Hersteller gewährten Herstellergarantie für Be- schädigungen und Zerstörung des Gerätes (Sach- schaden) ausschließlich durch: a) Konstruktionsfehler, b) Guss- und Materialfehler, c) Ausführungsfehler. Ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung.
Wofür Besteht Kein Versicherungsschutz 

Related to Wofür Besteht Kein Versicherungsschutz

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.