Common use of Schadenanzeige Clause in Contracts

Schadenanzeige. 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11). 2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs verpflichtet. 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige. 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglichunverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11). 2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden Verwal- tungsbehörden auf Schadener- satz Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenabzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gel- tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche Gleiche gilt im Falle eines ArrestesArrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Schadenanzeige. 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglichunverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11). 2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid Mahnbe- scheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenabzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche Gleiche gilt im Falle eines ArrestesAr- restes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden

Schadenanzeige. 2.1 a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglichunverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen anzu- zeigen (vgl. § 11). 2.2 b) Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenabzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. und die er- forderlichen erforder- lichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 c) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 d) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2.5 e) Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt trit t an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Schadenanzeige. 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich, spätestens spätes- tens innerhalb einer Woche, Woche ab schriftlicher Inan- spruchnahme (Textform im Sinne von § 126 BGB) vom Versicherungsnehmer in Textform anzuzeigen (§ 11)anzuzeigen. 2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige inner- halb einer Woche ab Kenntniserlangung Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenVersi- cherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben er- heben bzw. die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifener- greifen. 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet, auch wenn er den Ver- sicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch An- spruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Prozesskosten- hilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündetverkündet oder ein berufsrechtlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat er außerdem unverzüglich innerhalb einer Woche Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits ange- zeigt hat. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrensselbstän- digen Beweisverfahrens. 2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen Fris- ten gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige. 2.1 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglichunverzüglich, spätestens innerhalb in- nerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11). 2.2 5.2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Versi- cherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall Versiche- rungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen Ver- fügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenabzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben erhe- ben bzw. die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 5.2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 5.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2.5 5.2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige. 2.1 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich, (Teil 1 § 11) spätestens innerhalb einer Wochevon zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, in Textform anzuzeigen (§ 11)auch wenn noch keine Schadenersatzan- sprüche erhoben wurden. 2.2 2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall Versiche- rungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide einen Mahnbescheid oder Verfügungen eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz hat er, ohne Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers abzu- warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifenbedarf es nicht. 2.3 3. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 4. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch An- spruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines ArrestesArrests, einer einstweiligen einstweili- gen Verfügung oder eines BeweissicherungsverfahrensBeweissicherungsverfahren. 2.5 5. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen Fris- ten gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem ei- nem Monat.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige. 2.1 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 6.1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. 6.1.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglichunverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, Woche in Textform anzuzeigen (§ 11)anzuzeigen. 2.2 6.1.3 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer dem Versicherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. . 6.1.4 Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz Schadensersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenVer- sicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 6.1.5 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 6.1.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche Gleiche gilt im Falle eines ArrestesArrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines BeweissicherungsverfahrensBeweissicherungsverfahrens sowie für die Einleitung eines Schiedsgerichts-, Streitbeilegungs- oder Schlichtungsverfahrens. 2.5 6.1.7 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Kundeninformationen Zum SDV Vermittlerschutz

Schadenanzeige. 2.1 1.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich(vgl. § 11) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11)Text- form anzuzeigen. 2.2 Wird 1.2 Auch wenn der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsfall selbst bereits angezeigt hat, hat er dem Versi- cherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn gegen ihn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozess- kostenhilfe beantragt, ein Mahnbescheid erlassen, ihm der Streit verkündet, ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft beantragt, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs verpflichtet. 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstattenlassen wird. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrensselbstständigen Be- weisverfahrens. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wi- derspruch zu erheben und die erforderlichen Rechtsbe- helfe zu ergreifen. 2.5 Durch die Absendung 1.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem MonatAnspruchs verpflichtet.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige. 2.1 1.1 Jeder Versicherungsfall (§ 1 II) ist dem Versicherer unver- züglichunverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (vgl. § 11)) anzuzeigen. 2.2 1.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Versi- cherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall Versiche- rungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen Ver- fügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenabzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. er- heben und die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 1.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 1.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gel- tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstattenerstat- ten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2.5 1.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils je- weils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden

Schadenanzeige. 2.1 1.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich(vgl. § 11) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11)anzuzeigen. 2.2 1.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall Versiche- rungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden Verwaltungsbe- hörden auf Schadener- satz Schadensersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenabzuwarten, fristgemäß Widerspruch Wider- spruch zu erheben bzw. und die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 1.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 1.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrensselbststän- digen Beweisverfahrens. 2.5 1.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Schadenanzeige. 2.1 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich, (Teil 1 § 11) spätestens innerhalb einer Woche, von zwei Wochen schrift- lich oder in Textform anzuzeigen (§ 11)z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatz- ansprüche erhoben wurden. 2.2 2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall Versi- cherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide einen Mahnbescheid oder Verfügungen eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz hat er, ohne Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers abzu- warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifenbedarf es nicht. 2.3 3. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 4. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines ArrestesArrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines BeweissicherungsverfahrensBeweissiche- rungsverfahren. 2.5 5. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige. 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglich, spätestens spätes- tens innerhalb einer Woche, Woche ab schriftlicher Inan- spruchnahme (Textform im Sinne von § 126 BGB) vom Versicherungsnehmer in Textform anzuzeigen (§ 11)anzuzeigen. 2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige inner- halb einer Woche ab Kenntniserlangung Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenVersi- cherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben er- heben bzw. die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifener- greifen. 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet, auch wenn er den Ver- sicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch An- spruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Prozesskosten- hilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so ein berufsrechtlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren eingeleitet oder ein Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gestellt, hat er außerdem unverzüglich innerhalb einer Woche Anzeige zu erstattener- statten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrensselbständigen Beweisverfahrens. 2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen Fris- ten gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Schadenanzeige. 2.1 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- züglichVersi- cherer (Ziffer 11) unverzüglich, spätestens spätes- tens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11)anzuzeigen. 2.2 5.2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet eingelei- tet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid Mahn- bescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige unver- züglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die er- forderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 5.2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs Anspruchs verpflichtet. 2.4 5.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemachtge- macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündetver- kündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche Gleiche gilt im Falle Fall eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrensselbständigen Be- weisverfahrens. 2.5 5.2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden wer- den die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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Schadenanzeige. 2.1 1.1 Jeder Versicherungsfall (§ 1 II) ist dem Versicherer unver- züglichunverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen (vgl. § 11)) anzuzeigen. 2.2 1.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid Mahn- bescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich An- zeige Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzu- wartenabzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. und die er- forderlichen erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2.3 1.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur An- zeige Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des An- spruchs verpflichtet. 2.4 1.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 2.5 1.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

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