Obliegenheiten im Versicherungsfall a) Nach Eintritt eines versicherten Ereig- nisses: • ist so bald als möglich ein zur Berufs- ausübung zugelassener Arzt/Zahn- arzt beizuziehen und für fachge- mässe Pflege zu sorgen. Die versi- cherte Person hat den Anordnungen des behandelnden Arztes/Zahnarztes oder einer von ihm beauftragten medizinischen Hilfsperson Folge zu leisten. Sie ist ausserdem verpflichtet, sich den von Zurich angeordneten Abklärungsmassnahmen zu unterzie- hen, insbesondere zumutbaren medi- zinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen; • ist Zurich unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen; • ist Zurich berechtigt, diejenigen zusätzlichen Auskünfte und Unterla- gen, die für die Klärung des Sachver- haltes und der Folgen des Ereignisses sowie für die Festsetzung der Versi- cherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhält- nisse, zu verlangen.
b) Die versicherte Person ist bei einer vor- aussichtlich länger dauernden ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich verpflichtet: • ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten. Hierzu kann Zurich eine angemes- sene Übergangszeit gewähren und sie zur Anmeldung bei der Arbeitslo- senversicherung auffordern. Verwer- tet die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht und/oder kommt sie der Aufforderung zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversi- cherung nicht nach, kann Zurich die Leistungen einstellen; • sich spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzu- melden. Nimmt sie trotz schriftlicher Aufforderung von Zurich die Anmel- dung nicht oder nicht rechtzeitig vor, können die Taggeldleistungen ab dem 365. Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit um den Betrag der maximalen einfachen IV-Rente gekürzt werden.
Obliegenheiten im Versicherungsfall. Im Versicherungsfall sind beschädigte Teile der Hagelschutzanlage bis zur ersten Besichtigung im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens auf- zubewahren und den Sachverständigen vorzuzeigen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall. Der Eintritt des Versicherungsfalles aus dieser Zusatzversicherung ist binnen 2 Tagen, nachdem der Niederschlag infolge der fehlenden Regen- schutzabdeckung auf die versicherten Früchte eingewirkt hat, anzuzei- gen. Die zerstörten bzw. beschädigten Teile der Regenschutzanlage sind bis zur ersten Besichtigung im Rahmen des Schadenermittlungsverfah- rens aufzubewahren und den Sachverständigen vorzuzeigen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall a) In Ergänzung zu Abschnitt B § 8 Nr. 2 AVB 2010 der Continentale hat der Versicherungsnehmer bei Störung an der Kühl-/Tiefkühlanlage oder bei Aussetzen des Stroms
Obliegenheiten im Versicherungsfall. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen Ver- sicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Monats nach Eintritt in Textform anzuzeigen und den Versicherungs- schein sowie den Kaufbeleg für die geschützte, defekte Sache einzureichen. Bei Gerätedefekt ist zusätzlich ein Kos- tenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzureichen. Daraus müssen Ursache, Art und Umfang der notwendigen Repa- ratur im Einzelnen ersichtlich sein. Bei Einbruchdiebstahl und Raub ist innerhalb dieses Zeitraums zusätzlich der Nachweis über Stellung der Strafanzeige bei der Polizei und bei mobilen Geräten, wie bspw. Tablets, über die Sperre der verwendeten SIM-Karte einzureichen.
4.2 Der Versicherer wird unmittelbar nach Eingang der vorbenannten Unterlagen die notwendigen Prüfungen vornehmen und bei vorhandenem Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers binnen weniger Tage die jeweilige Entschädigungsleistung zusagen. Der Versicherer kann ohne vorhergegangene Einreichung eines Kostenvoranschlages entscheiden und eine Leistung erbringen.
4.3 Nach durchgeführter Gerätereparatur ist die Repara- turrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten und die Ersatzteilpreise im Einzelnen zu ersehen sind, innerhalb von 1 Monat seit Rechnungsdatum einzureichen. Die Sache ist jeweils zur Besichtigung durch einen Sachverständigen auf die Dauer von 1 Monat ab Einreichung der Rechnung zur Verfügung zu halten.
4.4 Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versiche- rers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall. Sie haben, neben den Obliegenheiten in „IV. Anforderun- gen für Assistance & Obliegenheiten im Versicherungsfall“ (Seite 32 f.) bei Eintritt eines Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten:
3.1 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein xxxxxx- anwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen
3.2 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht
Obliegenheiten im Versicherungsfall. 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (vgl. Ziffer 11) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, in geschriebener Form anzuzeigen.
5.2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Diversion oder ein Zahlungsbefehl erlassen, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüg- lich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versiche- rungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Zahlungs- befehle oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Ver- sicherers abzuwarten, fristgemäß Einspruch zu erheben und die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
5.2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegen- über dem Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Erhe- bung des Anspruchs verpflichtet.
5.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An- spruch gerichtlich geltend gemacht, Verfahrenshilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so ist der Versicherungsnehmer zusätzlich verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle einer zur Sicherung der Exeku- tion angeordneten Maßnahme, einer einstweiligen Verfügung oder eines Verfahrens zur Sicherung von Beweisen.
5.2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsneh- mers tritt an Stelle der Zwei-Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
Obliegenheiten im Versicherungsfall. 9.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das einen unter diese Versicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte.
9.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit sie für den Versicherungsnehmer zumutbar sind.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sein kann. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und dem Versicherer auf dessen Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die aus Sicht des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist. Belege hat der Versicherungsnehmer auf Anforderung des Versicherers beizubringen, soweit die Beschaffung zumutbar ist.
9.4 Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall a) In Ergänzung zu Teil A 8 Nr. 1 VSG haben der Versicherungs- nehmer und sein Repräsentant bei Störung an der Kühl-/Tiefkühlan- lage oder bei Aussetzen des Stromes
Obliegenheiten im Versicherungsfall a) In Ergänzung zu Teil A § 8 Nr. 1 VSG 2016 haben der Versicherungsnehmer und sein Repräsentant bei Störung an der Tiefkühlanlage oder bei Aussetzen des Stromes