Obliegenheiten im Versicherungsfall Musterklauseln

Obliegenheiten im Versicherungsfall. Im Versicherungsfall sind beschädigte Teile der Hagelschutzanlage bis zur ersten Besichtigung im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens auf- zubewahren und den Sachverständigen vorzuzeigen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall. Der Eintritt des Versicherungsfalles aus dieser Zusatzversicherung ist binnen 2 Tagen, nachdem der Niederschlag infolge der fehlenden Regen- schutzabdeckung auf die versicherten Früchte eingewirkt hat, anzuzei- gen. Die zerstörten bzw. beschädigten Teile der Regenschutzanlage sind bis zur ersten Besichtigung im Rahmen des Schadenermittlungsverfah- rens aufzubewahren und den Sachverständigen vorzuzeigen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall. 4.1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen Ver- sicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Monats nach Eintritt in Textform anzuzeigen und den Versicherungs- schein sowie den Kaufbeleg für die geschützte, defekte Sache einzureichen. Bei Gerätedefekt ist zusätzlich ein Kos- tenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzureichen. Daraus müssen Ursache, Art und Umfang der notwendigen Repa- ratur im Einzelnen ersichtlich sein. Bei Einbruchdiebstahl und Raub ist innerhalb dieses Zeitraums zusätzlich der Nachweis über Stellung der Strafanzeige bei der Polizei und bei mobilen Geräten, wie bspw. Tablets, über die Sperre der verwendeten SIM-Karte einzureichen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall a) In Ergänzung zu Abschnitt B § 8 Nr. 2 AVB 2010 der Continentale hat der Versicherungsnehmer bei Störung an der Kühl-/Tiefkühlanlage oder bei Aussetzen des Stroms
Obliegenheiten im Versicherungsfall. 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (vgl. Ziffer 11) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, in geschriebener Form anzuzeigen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall. Nach Eintritt eines versicherten Ereignis- ses, welches voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, • ist so bald als möglich ein zur Berufs- ausübung zugelassener Arzt/Zahnarzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen. Der Versicherte hat den Anordnungen des behandelnden Arztes/Zahnarztes oder einer von ihm beauftragten medizinischen Hilfs- person Folge zu leisten. Er ist ausser- dem verpflichtet, sich den von Zurich angeordneten Abklärungsmassnahmen zu unterziehen, insbesondere zumut- baren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen; • ist Zurich unverzüglich über das Er- eignis zu benachrichtigen; • ist Zurich berechtigt, diejenigen zu- sätzlichen Auskünfte und Unterlagen, die für die Klärung des Sachverhaltes und der Folgen des Ereignisses sowie für die Festsetzung der Versicherungs- leistungen benötigt werden, ins- besondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse, zu ver- langen.
Obliegenheiten im Versicherungsfall a) In Ergänzung zu Teil A § 8 Nr. 1 VSG 2016 haben der Versicherungsnehmer und sein Repräsentant bei Störung an der Tiefkühlanlage oder bei Aussetzen des Stromes
Obliegenheiten im Versicherungsfall. 10.1 Die versicherte Kunde ist verpflichtet,
Obliegenheiten im Versicherungsfall. 12.2.1 Voraussetzung für die Erbringung von Beistandsleistung und Kostenüber- nahme ist, dass sich der Mercedes Credit Card Inhaber/die versicherte Person oder ein Beauftragter bei Eintritt des Schadenfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer bzw. dessen Notrufzentrale wendet, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten mit ihm/ihr darüber abstimmt, ob und welche Leistungen der Versicherer erbringt, sowie Weisungen des Versicherers einholt. Unterbleibt die Abstimmung/Einholung von Weisungen, so werden die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, dass die Umstände eine Abstimmung/Einholung von Weisungen nicht gestatteten.
Obliegenheiten im Versicherungsfall. 8.1.1 Voraussetzung für die Erbringung der Versicherungsleistung ist, dass sich der Mercedes Credit Card Inhaber oder ein Beauftragter bei Eintritt des Schadenfalls tele- fonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer bzw. dessen Notrufzentrale wendet, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten mit ihm/ihr darüber abstimmt, ob und welche Leistungen der Versicherer erbringt, sowie Weisungen des Versicherers einholt. Unterbleibt die Abstimmung/Einholung von Weisungen, so werden die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, dass die Umstände eine Abstimmung/Einholung von Weisungen nicht gestatteten.