Obliegenheiten Des Versicherungsnehmers Im Versicherungsfall Musterklauseln

Obliegenheiten Des Versicherungsnehmers Im Versicherungsfall. 21.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, XLICSE unverzüglich zu informieren und — soweit möglich — Weisungen zur Schadenminderung oder -abwendung einzuholen und zu beachten; b) Schäden durch Diebstahl (Einbruchdiebstahl, Trickdiebstahl o. ä.), Vandalismus oder Beraubung sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; c) XLICSE und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch XLICSE freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch XLICSE aufzubewahren; e) XLICSE — soweit möglich — jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschä- digungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu — auf Verlangen schriftlich — zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen. 21.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 21.1 vorsätzlich, so ist XLICSE von der Verpflichtung zur Leistung frei. a) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist XLICSE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist XLICSE jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicher- ungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der XLICSE ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit, ist XLICSE nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. d) Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt, so kann XLICSE für diese Sachen von der Entschädigungspflicht befreit sein. 21.3 Ferner ist der Versicherungsnehmer — soweit zumutbar — verpflichtet, XLICSE Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen, insbesondere auch Ersatzansprüche gegen Drit...
Obliegenheiten Des Versicherungsnehmers Im Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat ergänzend zu 7.2 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalls a) den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen; b) dem Versicherer - soweit zumutbar - Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen.
Obliegenheiten Des Versicherungsnehmers Im Versicherungsfall. 11.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Ver- sicherer abzustimmen. 11.2 Werden vom Schaden betroffene Vorräte und Waren veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den erzielten Erlös nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt, dass kein oder kein angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der Bemessung des Ersatzwertes zu berücksichtigen. 11.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 11.1 oder Nr. 11.2 genannten Obliegenheiten, hat der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den in Nr. B 3.3.3 Mecklenburgische ABGI 2021 beschrie- benen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich die Nr. B 3.2 Mecklenburgische ABGI 2021.
Obliegenheiten Des Versicherungsnehmers Im Versicherungsfall a) In Ergänzung zu Teil A §8 VSG 2016 hat der Versicherungsnehmer
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