Schadenanzeige. 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (Ziffer 11.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen. 5.2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat der Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. 5.2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige inner- halb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. 5.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 5.2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Schadenanzeige. 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (Ziffer § 11.) unverzüglichunver- züglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen.
5.2.2 . Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl Straf- befehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
5.2.3 . Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige inner- halb innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
5.2.4 . Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich ge- richtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall Falle eines ArrestsArrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
5.2.5 Beweissicherungsverfahrens. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrtge- wahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden
Schadenanzeige. 5.2.1 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (Ziffer § 11.) unverzüglichunverzüg- lich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigenanzuzei- gen.
5.2.2 2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
5.2.3 3. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige inner- halb innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
5.2.4 4. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gericht- lich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüglich unver- züglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall eines ArrestsAr- restes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen selbständi- gen Beweisverfahrens.
5.2.5 5. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrtge- wahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
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Schadenanzeige. 5.2.1 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (Ziffer § 11.) unverzüglichun- verzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform Text- form anzuzeigen.
5.2.2 2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall Versicherungs- fall selbst bereits angezeigt hat.
5.2.3 3. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige inner- halb An- zeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
5.2.4 4. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt bean- tragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall eines ArrestsArrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen selbständigen Beweisverfahrens.
5.2.5 5. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
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Schadenanzeige. 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (Ziffer § 11.) unverzüglich, spätestens späte- stens innerhalb einer Woche, in Textform schriftlich anzuzeigen.
5.2.2 . Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer dem Versicherer Versi- cherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall Versiche- rungsfall selbst bereits angezeigt hat.
5.2.3 . Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige inner- halb innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
5.2.4 . Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Prozeßkostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gleiche gilt im Fall Falle eines ArrestsArrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
5.2.5 selbständigen Beweissicherungsverfahrens. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
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Schadenanzeige. 5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (Ziffer 1115.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform schriftlich anzuzeigen.
5.2.2 , auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
5.2.3 . Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige inner- halb innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
5.2.4 . Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gleiche gilt im Fall Falle eines ArrestsArrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
5.2.5 Beweissicherungsverfahrens. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
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Samples: Bedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Von Reiseveranstaltern