Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Un- ternehmen Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.
Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens auch nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb Stillschweigen zu bewahren.
Betriebsgeheimnisse über betriebliche und geschäftliche Vorgänge des Praktikumsunternehmens Stillschweigen zu bewahren.
Betriebsgeheimnisse. Akten, Zeichnungen, Schriftstücke, Kopien usw. dürfen ohne Erlaubnis des MDC nicht aus den Betriebs- und Geschäftsräumen mitgenommen, vervielfältigt oder Unbefugten zugänglich gemacht werden. Fotografieren und Filmen ohne Autorisierung sind verboten.
Betriebsgeheimnisse alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheim zu halten (§ 203 StGB), und zwar auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder eines späteren Arbeitsverhältnisses;
Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und die Interessen des Betriebes zu wahren.
Betriebsgeheimnisse. Aufgabe des Betriebs, Wegfall der Ausbildungseignung (s. F) dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden.
Betriebsgeheimnisse der Ausbilder das Zeugnis aufzunehmen.
Betriebsgeheimnisse. 48 Geheimhaltungspflicht 20