Schadensersatzhaftung Musterklauseln

Schadensersatzhaftung. (1) Soweit sich aus diesen Verkaufs-und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schadensersatzhaftung. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle Schadenersatzansprüche des Bestellers (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschuldung bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung) sowohl gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungshilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der vorgenannten Personen. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.
Schadensersatzhaftung. (1) Wir haften nicht für Schäden, welche nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet wir nicht für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
Schadensersatzhaftung. 7.1 Der Designer haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschla- gene Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk auf seine Funktionstauglichkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Ar- beit des Designers geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
Schadensersatzhaftung. (1) C&S Mentz GbR haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder einer Garantiezusage haftet C&S Mentz GbR unabhängig vom Verschuldensgrad gleichfalls der Höhe nach unbeschränkt, jedoch nur für solche vorhersehbaren Schäden, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht bzw. durch die Garantie verhindert werden sollte und mit deren Eintritt C&S Mentz GbR bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Die Haftung für Verzug und anfängliche Unmöglichkeit ist der Höhe nach auf den einfachen Betrag des Auftragswertes, bei Dauerschuldverhältnissen auf eine Jahresvergütung, beschränkt.
Schadensersatzhaftung. Soweit wir auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit der Organe und leitenden Angestellten. Dies gilt auch für die Verletzung von Schutzrechten.
Schadensersatzhaftung. 12.1 Ziehm Imaging haftet, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Ziehm Imaging nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden allerArt, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
Schadensersatzhaftung. 8.1 Auf Schadensersatz haftet Xxxxxx Xxxxxx nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Schadensersatzhaftung. 1. Im Falle von Schadensersatzansprüchen des Bestellers haften wir bei Vorsatz, bei eigener grober Fahrlässigkeit. Ferner haften wir in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Wir haften auch in Fällen des Fehlens von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Schließlich haften wir noch im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Recht und Pflichten, wenn hierdurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
Schadensersatzhaftung. 1. Der Kunde haftet gegenüber EEO für alle Schäden, davon auch für Sach- und Presonenschäden, entstandene Kosten und Ausgaben ohne Rücksicht auf ihre Art, davon insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schäden, die im Zusammenhang mit (a) vom Kunden gelieferten Mustern, Zeichnungen oder Spezifikationen der Ware; (b) vom Kunden gelieferten mangelhaften Stoffen oder Produkten; (c) unsachgemäßer Handhabung der Ware durch den Kunden entstanden sind.