Verzug und Unmöglichkeit Musterklauseln

Verzug und Unmöglichkeit. 6.1 Die Einhaltung von Xxxxxxx setzt voraus, daß der An- wender seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
Verzug und Unmöglichkeit a. Im Falle von durch RossData nicht zu vertretender Verzögerung oder vorübergehender Unmöglichkeit der Leistungserbringung können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistungserbringung mindestens drei Monate verzögert oder vorübergehend unmöglich ist.
Verzug und Unmöglichkeit. 1. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (IX. die- ser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflicht- verletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Verzug und Unmöglichkeit. 7.1 Für den Eintritt eines Lieferverzugs ist in jedem Fall die schriftliche Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins, eine schriftliche Mahnung der Leistung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Besteller sowie das fruchtlose Verstreichen der Nachfrist erforderlich.
Verzug und Unmöglichkeit. 7.1 Eine vereinbarte Lieferfrist, die mit der voll- ständigen Übereinstimmung der Vertragspartner, frühestens aber mit dem Zugang der Auftragsbestäti- gung der T2 vertrieb beginnt, wird bei Eintritt unvor- hergesehener Hindernisse angemessen verlängert, wenn diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Anlage von erheblichem Einfluss sind. Sollte die T2 vertrieb dennoch in Verzug kommen, steht dem Kunden ein Schadenersatz von 0,5 % vom Auftrags- wert der ganz oder teilweise geschuldeten Lieferung für jede vollendete Woche des Verzuges - höchstens jedoch 5 % - zu, sofern ihm wegen dieser Ver- spätung ein Schaden entstanden ist. Andere Scha- denersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Ände- rung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktritts- recht des Kunden bleibt unberührt.
Verzug und Unmöglichkeit. 8.1 Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (siehe Ziff. 10 dieser AGB) kann der Besteller bei Un- möglichkeit der Leistung von TSS oder Verzug nur bei Vorliegen einer von TSS zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller TSS zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens vier (4) Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Be- steller verpflichtet, nach Aufforderung durch TSS zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Besteller innerhalb einer von AGB – Version 6/2018 – TSS Seite 1 TSS gesetzten angemessenen Frist eine solche Erklärung ab, ist der Besteller nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, sondern nur die Lieferung entgegen-nehmen. Eine solche Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn TSS die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Verzug und Unmöglichkeit. 1. Für den Eintritt des Lieferverzugs von Klaeger ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
Verzug und Unmöglichkeit. 9.1 Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (siehe. Ziff. 13) kann der Besteller bei Unmög- lichkeit der Leistung von TSS oder Verzug nur bei Vorliegen einer von TSS zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
Verzug und Unmöglichkeit. 8.1. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (siehe. Ziff. 13) kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung von TWS oder Verzug nur bei Vorliegen einer von TWS zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
Verzug und Unmöglichkeit. 7.1 Für den Eintritt eines Liefer- und Montageverzugs ist in jedem Fall die schriftliche Vereinbarung verbindlicher Liefer- und Montagefristen und -termine, eine schriftliche Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden sowie das fruchtlose Verstreichen dieser Nachfrist erforderlich.