Verzug und Unmöglichkeit. 7.1 Für den Eintritt eines Lieferverzugs ist in jedem Fall die schriftliche Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins, eine schriftliche Mahnung der Leistung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Besteller sowie das fruchtlose Verstreichen der Nachfrist erforderlich.
7.2 Erwächst dem Besteller aus einem von uns krass grob fahrlässig verschuldeten Lieferverzug (siehe Punkt 7.1 dieser AGB) nachweislich ein Schaden, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Höhe von höchstens 5 % vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge des Lieferverzuges vom Besteller nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benützt werden kann. Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Lieferverzugs sind ausgeschlossen.
7.3 Unbeschadet eines Wandlungsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (siehe Punkt 11. dieser AGB) kann der Besteller, wenn seit Eintritt des Lieferverzugs gemäß Punkt 7.1 mehr als zwei Kalendermonate verstrichen sind, nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten, wobei Schadenersatzansprüche ausschließlich gemäß Punkt 7.2 bestehen. Für den Fall der anfänglichen oder nachträglichen Unmöglichkeit kommt auch uns ein Rücktrittsrecht zu, wobei auch bei Rücktritt infolge Unmöglichkeit dem Besteller keine über Punkt 7.2 hinausgehenden Ansprüche zukommen.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Gibt der Besteller innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Besteller nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadenersatz statt der Leistung geltend machen.
Verzug und Unmöglichkeit a. Im Falle von durch RossData nicht zu vertretender Verzögerung oder vorübergehender Unmöglichkeit der Leistungserbringung können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistungserbringung mindestens drei Monate verzögert oder vorübergehend unmöglich ist.
b. Ist es ROSSDATA ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht mehr möglich, die vertraglich zugesicherte Leistung zu erbringen, so schuldet ROSSDATA den Vorschlag einer Alternative, die ggf. mit veränderten oder zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Verzug und Unmöglichkeit. 8.1. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (siehe. Ziff. 13) kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung von TWS oder Verzug nur bei Vorliegen einer von TWS zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
8.2. Der Besteller kann im Falle einer unerheblichen Pflichtverletzung durch TWS nicht vom Vertrag zurücktreten. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von TWS nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt.
8.3. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller TWS zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens vier Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung durch TWS zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt.
8.4. Eine solche Fristsetzung gem. Ziff. 8.3 ist nur entbehrlich, wenn TWS die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
8.5. Für sämtliche Schadensersatzforderungen aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt Ziff. 14 dieser AGB.
Verzug und Unmöglichkeit. 6.1 Die Einhaltung von Xxxxxxx setzt voraus, dass der Anwender seine vertraglichen Pflichten, insbesondere sei- ne Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
6.2 Kommt HOTTGENROTH & TACOS mit einer Liefe- rung um mehr als 2 Monate in Verzug, kann der Anwender, wenn er nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Eine etwaige Verzugsentschädigung ist begrenzt auf 1% pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 20% jeweils be- zogen auf die vereinbarte Vergütung des Programms oder des Programmteiles, das infolge nicht rechtzeitiger Über- lassung nicht genutzt werden kann.
6.3 Jegliche weiteren Ansprüche des Anwenders in allen Fällen verspäteter Leistung oder Nichterfüllung sind, auch nach Ablauf einer HOTTGENROTH & TACOS etwa gesetz- ten angemessenen Nachfrist ausgeschlossen, soweit nicht eine Haftung gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen besteht.
6.4 Das Recht des Anwenders zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
Verzug und Unmöglichkeit. 8.1 Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (siehe Ziff. 10 dieser AGB) kann der Besteller bei Un- möglichkeit der Leistung von TSS oder Verzug nur bei Vorliegen einer von TSS zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller TSS zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens vier (4) Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Be- steller verpflichtet, nach Aufforderung durch TSS zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Besteller innerhalb einer von AGB – Version 6/2018 – TSS Seite 1 TSS gesetzten angemessenen Frist eine solche Erklärung ab, ist der Besteller nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, sondern nur die Lieferung entgegen-nehmen. Eine solche Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn TSS die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
8.2 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff.11 dieser AGB.
Verzug und Unmöglichkeit. 1. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (IX. die- ser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflicht- verletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
2. Der Besteller kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten noch im Falle einer nur unerheblichen Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt.
Verzug und Unmöglichkeit. 7.1 Eine vereinbarte Lieferfrist, die mit der voll- ständigen Übereinstimmung der Vertragspartner, frühestens aber mit dem Zugang der Auftragsbestäti- gung der T2 vertrieb beginnt, wird bei Eintritt unvor- hergesehener Hindernisse angemessen verlängert, wenn diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Anlage von erheblichem Einfluss sind. Sollte die T2 vertrieb dennoch in Verzug kommen, steht dem Kunden ein Schadenersatz von 0,5 % vom Auftrags- wert der ganz oder teilweise geschuldeten Lieferung für jede vollendete Woche des Verzuges - höchstens jedoch 5 % - zu, sofern ihm wegen dieser Ver- spätung ein Schaden entstanden ist. Andere Scha- denersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Ände- rung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktritts- recht des Kunden bleibt unberührt.
7.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aus- sperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
7.3 Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann die T2 vertrieb unbeschadet des Anspruches auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbe- halten. Der wahlweise Anspruch der T2 vertrieb auf Erfüllung bleibt unberührt.
Verzug und Unmöglichkeit. 7.1 Für den Eintritt eines Liefer- und Montageverzugs ist in jedem Fall die schriftliche Vereinbarung verbindlicher Liefer- und Montagefristen und -termine, eine schriftliche Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden sowie das fruchtlose Verstreichen dieser Nachfrist erforderlich.
7.2 Erwächst dem Kunden aus einem von uns krass grob fahrlässig verschuldeten Lieferverzug nachweis- lich ein Schaden, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Höhe von höchstens 5 % des Leistungsgegenstandes. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.3 Für den Fall des Vorliegens eines Verzugs iSd Punkt 7.1 hat der Kunde spätestens binnen 10 Werkta- gen nach unserer Aufforderung schriftlich per Einschreiben zu erklären, dass er vom Vertrag zurücktritt. Widrigenfalls ist der Kunde nicht zum Vertragsrücktritt sowie Geltendmachung eines Schadenersatzes jedweder Art berechtigt.
7.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der von uns gelieferten Anlage geht spätestens mit der Abnahme(fiktion) auf den Kunden über.
Verzug und Unmöglichkeit. 12.1 Die Einhaltung von Xxxxxxx setzt voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
12.2 Kommt HS/3 mit einer Lieferung um mehr als 2 Monate in Verzug, kann der Kunde, wenn er nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Eine etwaige Verzugsentschädigung ist begrenzt auf 0,5% pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 10% jeweils bezogen auf die vereinbarte Vergütung des Programms oder des Programmteils, dass infolge nicht rechtzeitiger Überlassung nicht genutzt werden kann.
12.3 Jegliche weiteren Ansprüche des Kunden in allen Fällen verspäteter Leistung oder Nichterfüllung sind, auch nach Ablauf einer HS/3 gesetzten angemessenen Nachfrist, ausgeschlossen, soweit nicht eine Haftung gemäß Punkt 8 dieser Bedingungen besteht.
12.4 Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
Verzug und Unmöglichkeit. 1. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (x. X. Xxxxxxxxxx und Gewährleistung) kann der Besteller bei Unmög- lichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
2. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller uns zuvor schriftlich eine ange- messene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Besteller innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Besteller nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
3. Der Besteller kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten noch im Falle einer nur unerheblicher Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwie- gend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt.
4. Für Schadensersatzansprüche aus verspäteter oder unmöglich gewordener Lieferung gilt Ziff. M dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.