Common use of Schadensmeldung Clause in Contracts

Schadensmeldung. 1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt. 1.2. Brandschäden sowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle abhandengekommenen Sachen anzugeben. 1.3. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. 1.4. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, dass - die Sicherheit oder der Xxxxxxxx der Arbeiten Eingriffe erfordern, - die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. 1.5. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.6. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Xxxxx unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen. 1.7. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen. 1.8. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy

Schadensmeldung. 1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt. 1.2. Brandschäden sowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. In der Anzeige bei Eine Aufstellung etwa abhanden gekommener Hölzer hat er der Sicherheitsbehörde sind alle abhandengekommenen Sachen anzugebeninnerhalb dreier Tage, nachdem er den Verlust festgestellt hat, einzureichen. 1.3. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. 1.4. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, dass - die Sicherheit oder der Xxxxxxxx der Arbeiten Eingriffe erfordern, - die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. 1.5. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.61.4. Der Versicherungsnehmer muss hat auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Xxxxx unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegenvorzulegen. 1.71.5. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen. 1.8. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung

Schadensmeldung. 1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt. 1.2. Brandschäden sowie Scxxxxx xowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle abhandengekommenen Sachen anzugeben. 1.3. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. 1.4. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, dass - die Sicherheit oder der Xxxxxxxx der Arbeiten Eingriffe erfordern, - die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. 1.5. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.6. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Xxxxx Wertes unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen. 1.7. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen. 1.8. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung