Allgemeine Verwaltung. Die Verwalterin führt den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwer- kern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurde.
Allgemeine Verwaltung. Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten für gemeinschaftliche Belange. Büroleistungen, wie z. B. Porto, Telefon, Kopien und Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden, sind mit dem pauschalen Verwalterentgelt abgegolten und werden nicht gesondert berechnet.
Allgemeine Verwaltung. Die Verwaltung führt den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurde.
Allgemeine Verwaltung a) Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, Neuvermietungen einschließlich Mietersuche sowie Regelung sämtlicher Angelegenheiten mit den Mietern
Allgemeine Verwaltung. Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange. Büroleistungen, wie z. B. Porto, Telefon, Kopien und Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden, werden monatlich pauschal mit € / WE zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet und vom Verwaltungskonto abgebucht.
Allgemeine Verwaltung. Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden.
Allgemeine Verwaltung. (1) Bargeld sowie Unterlagen (Daten- und Datenträger, Belege, Karteikarten, EDV-Listen, Disketten und Verzeichnisse), die den Bestimmungen des Datenschutzes unterliegen, sind verschlossen aufzubewahren. PC´s müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.
Allgemeine Verwaltung. Gewährleistung von Einheitlich- keit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmässiger Verwaltungsver- fahren Die TBS muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfü- gen:
Allgemeine Verwaltung. Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rah- men der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden.
Allgemeine Verwaltung. Abschluss, Änderung oder Kündigung von Hausmeister-, Hausreinigungs- und Gartenpflegeverträgen sowie sonstiger Dienstverträge zur laufenden Bewirtschaftung des Verwaltungsobjekts, von Versicherungsverträgen das Verwaltungsobjekt betreffend, von Liefer- und Versorgungsverträgen mit Energieversorgern bzw. Energiedienstleistern (Strom-, Gas- oder Ölversorgung) sowie von Verträgen mit Dienstleistungsunternehmen über die Ausstattung des Verwaltungsobjekts (Kauf, Miete oder sonstige entgeltliche Gebrauchsüberlassung) mit Verbrauchserfassungsgeräten und Rauchwarnmeldern sowie deren Wartung und Ablesung inklusive der Erstellung der Abrechnung über die Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Warmwasserversorgungsanlage.