Pflichten des Versicherten Musterklauseln

Pflichten des Versicherten. 2.4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft eingetretene Schadensfälle innerhalb von maximal 8 (acht) Tagen schriftlich (vorzugsweise per Einschreiben) oder mündlich gegen Bestätigung zu melden. Diese Frist verringert sich in folgenden Fällen auf 24 (vierundzwanzig) Stunden: ◼ Diebstahl, versuchter Diebstahl, Gebäudeschäden oder Vandalismus, ◼ Schadensfälle unter Beteiligung von Tieren, ◼ Auftauschäden, ◼ Attentate und Arbeitskonflikte. 2.4.1.2 Der Versicherte ist verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich alle sachdienlichen Informationen zukommen zu lassen und die ihm gestellten Fragen zur Ermittlung der Umstände des Schadensfalls und des Schadensumfangs zu beantworten. 2.4.1.3 Der Versicherte ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Folgen des Schadensfalls zu ergreifen. Falls der Versicherte einer der unter 2.4.1.1, 2.4.1.2 oder 2.4.1.3. vereinbarten Pflichten nicht nachkommt und sich hieraus ein Nachteil für die Gesellschaft ergibt, so ist diese berechtigt, ihre Leistung entsprechend dem ihr entstandenen Nachteil zu mindern. Macht der Versicherungsnehmer oder der Versicherte böswillig falsche Angaben zum Datum, zu der Art, zu den Ursachen, zu den Umständen oder zu den Folgen eines Schadensfalls, so kann die Versicherung ihre Garantie verweigern. 2.4.1.4 Bei Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Gebäudeschäden oder Vandalismus ist der Versicherte verpflichtet: ◼ unverzüglich bei den Justiz- und Polizeibehörden Anzeige zu erstatten, ◼ im Fall eines Diebstahls von Wertpapieren oder sonstigen Wertsachen alle zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen (Konten, Schecks etc. sperren lassen, die Kreditinstitute informieren, die Nummern der gestohlenen Wertpapiere angeben etc.). 2.4.1.5 Der Versicherte ist verpflichtet, an der Regulierung des Schadens mitzuwirken, d. h.: ◼ der Gesellschaft unverzüglich alle sachdienlichen Dokumente und alle für die sachgemäße Bearbeitung des Vorgangs erforderlichen Auskünfte zu übermitteln bzw. mitzuteilen und es der Gesellschaft zu gestatten, sich diese Dokumente bzw. Auskünfte zu verschaffen. Hierzu achtet der Versicherte darauf, ab Eintritt des Schadensfalls alle Schadensnachweise zu sammeln. ◼ den Vertreter oder Sachverständigen der Gesellschaft zu empfangen und bei seinen Ermittlungen zu unterstützen, ◼ der Gesellschaft so bald wie möglich die Meldung des Schadensfalls, eine Aufstellung der geschätzten Schäden und des Xxxxx der versicherten Güter unter Angabe der Identität...
Pflichten des Versicherten. Der Versicherte muss, um Anspruch auf den Versicherungsschutz gemäß Art. 6.1.2 „Tagegeld im Falle einer vorläufigen Aussetzung des Führerscheins“ zu haben, unverzüglich gegen die vorläufige Aussetzung des Führerscheins Beschwerde einlegen.
Pflichten des Versicherten. 1 Um Leistungen von Evasan beanspruchen zu können, muss der Versicherte sofort den Reiseveranstalter, den Dienstleister sowie Evasan, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Schadensereignis, Mitteilung erstatten, mit dem Grund der Verhinderung des rechtzeitigen Reiseantritts oder des Fortfahrens der Reise. 2 Die Mitteilung an Evasan muss alle notwendige Originalbelege, welche in Zusammenhang mit dem Verhinderungsgrund stehen, enthalten, insbesondere: a. Die Nummer des Versicherungsvertrags oder der Versicherungspolice oder des Versicherungszertifikats; b. Die Originalrechnung für die Annullierungskosten die durch den Reiseveranstalter und/oder den Organisator der Kreuzfahrt ausgestellt wurde; c. Die Rechnungen für Kosten, die durch die verspätete Abreise, Reiseannullierung oder – Unterbrechung entstanden sind; d. Im Falle von Krankheit oder Unfall, ein Arztzeugnis, dass den Ursprung, die Natur, die Ernsthaftigkeit und die vorhersehbaren Konsequenzen der Krankheit oder des Unfalls präzisiert, eine Kopie des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses sowie eine Kopie der ärztlichen Verordnungen mit den Quittungen der Apotheke und der ausgeführten Analysen und Untersuchungen. Das Arztzeugnis muss unbedingt verschlossen an den Vertrauensarzt von Evasan adressiert, gesendet werden. Diesbezüglich muss der Versicherte sein Arzt vom Arztgeheimnis befreien gegenüber dem Vertrauensarzt. Unter Androhung der Verwirkung sämtlicher Rechte, muss der Versicherte alle vertraglich vorgesehenen Belege die er vorweisen kann, zusammen einreichen, ausser bei Force Majeur, welche die Eingabe dieser Belege verunmöglicht. Falls der Versicherte ohne valide Begründung widerspricht, riskiert er das Recht auf Leistung zu verlieren: e. Die Abrechnungen der Sozialversicherungen oder jeder anderen ähnlichen Anstalt, die in Zusammenhang mit der Rückerstattung der Behandlungskosten und Tagesentschädigungen, stehen; f. Bestätigungen und Einvernahmen der Polizei-, Justiz- und Administrativbehörden ; g. Flugtickets und andere Transporttitel ; h. Dokumente des Reisedossiers (Verträge, Buchungsbestätigungen etc.); i. Im Falle von wirtschaftlicher Entlassung, eine Kopie des Entlassungsschreibens, eine Kopie des Arbeitsvertrags und eine Kopie des Lohnsauweises, dass die Ausgleichszahlung bestätigt; j. Im Falle von Schwangerschaftskomplikationen, eine Kopie der Prenataluntersuchung und eine Kopie der Bestätigung der Arbeitsniederlegung; k. Im Todesfall, eine Todesbescheinigung und eine Verwand...
Pflichten des Versicherten. Ist zur Einziehung der Prämie das SEPA-Verfahren vereinbart worden, hat der Versicherte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung seines Abbuchungskontos zu sorgen.
Pflichten des Versicherten. Der Versicherte verpflichtet sich : ◼ zum vereinbarten Termin anwesend zu sein und dem Techniker den Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren, ◼ jeden an den Dienstleister zahlbaren Betrag fristgerecht zu zahlen.
Pflichten des Versicherten. Nach der Unterbrechung der Reise ist der Versicherte verpflichtet, innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Rückkehr an seinen Wohnsitz eine Meldung zu erstatten, auf der Website unter xxxxx://xxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx – unter Befolgung der Anweisungen (oder durch den Zugriff xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx - Menüpunkt Schadensfälle) oder per Telegramm oder Fax an 00.00.00.00.00, mit schriftlicher Meldung an: Europ Assistance Italia S.p.A., Abteilung Schadenersatz – Reiseunterbrechung, Xxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, unter Angabe von: 1. Name, Adresse, Telefonnummer; 2. Kartennummer von Europ Assistance; 3. Ermächtigung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Ergänzung der Meldung durch folgende vom Versicherten unterzeichnete Erklärung: "Ich ermächtige Europ Assistance Italia S.p.A., meine persönlichen Daten, einschließlich sensibler Daten, zum Zweck der Bewertung des Schadenersatzes zu verarbeiten"; 4. die Ursache für die Reiseunterbrechung; 5. das Reiseprogramm; 6. das Datum der Rückreise; 7. Nachweis über die Zahlung des Reise; 8. ärztliches Attest sollte am Unfallstelle rediegiert und die Pathologie litten oder die ärztliches Diagnose erklären. Diese Akte sollte der Notwendigkeit des Versicherten um die Reise zu unterbrechen bestätigen. 9. Buchungsbestätigung, die von der Reiseorganisation / dem Reisebüro ausgestellt ist.
Pflichten des Versicherten a) Ärztliche Schweigepflicht b) Meldung eines Schadenfalls c) Dokumente die im Schadensfall einzureichen sind a. Unfallbericht und/oder Unfallprotokoll der Polizei ; b. Vollständige Krankenakte vom zuständigen Arzt oder vom betroffenen Krankenhause; c. Anordnung für Medikamente aus der Apotheke und andere ärztliche Anordnungen; d. Originalrechnungen für medizinische Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Medikamentenkäufe des Versicherten; e. Im Falle einer Entlassung aus ökonomischen Gründen, eine Kopie des Entlassungsschreibens sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags ; f. Im Todesfall eine Todesbescheinigung und eine Zivilstandsbescheinigung ; g. In anderen Fällen sämtliche Belege d) Auskünfte und zusätzliche Dokumente
Pflichten des Versicherten. 1 Im Schadensfall kann der Versicherte, ohne die Zustimmung von Evasan, kein Kompromiss mit dem betroffenen Dritten eingehen oder die Haftpflicht anerkennen. Folglich kann ohne unsere Zustimmung keine Anerkennung der Haftpflicht und keine Äusserung, auch konkludent, des Versicherten als Anerkennung verstanden werden und gilt nicht uns gegenüber. 2 Das Eingeständnis einer materiellen Tatsache, auch nur natürliche Hilfshandlungen, konstituiert keine Anerkennung der Verantwortung, auch nicht die Leistung von Erste Hilfe, wenn es sich um eine Assistenz handelt auf die jeder das Recht hat. 3 Der Versicherte muss: a. Evasan schriftlich innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Schadenseintritt unterrichten über die detaillierten Umstände. Nach dieser Frist verliert der Versicherte jedes Recht auf Entschädigung, falls seine Verspätung eine Vorverurteilung oder Schaden für Evasan verursacht; b. Sämtliche Notifikationen, Briefe, Vorladungen, Einberufungen, aussergerichtliche Entscheide und Verfahrensdokumente, die an den Versicherten adressiert sind, die ihn oder seine Rechte betreffen, müssen sofort weitergeleitet werden; c. Im Falle einer verspäteten Übermittlung der Dokumente, kann Evasan eine im Verhältnis zum Schadensbetrag proportionale Entschädigung verlangen; d. An Evasan auf einfache Anfrage hin und ohne Verzug sämtliche notwendigen Dokumente für ein Gutachten übermitteln, e. Evasan sofort mitteilen falls das gleiche Risiko bei einer anderen Versicherung gedeckt ist oder sein könnte.
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  • Pflichten des Vermieters (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend. (3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

  • Leistungen des Versicherers (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.

  • Pflichten des Nutzers 5.1 Der Nutzer verpflichtet sich, im Rahmen der Darlehensvermittlung und bei der Nutzung der Plattform wahrheitsgemäße, korrekte und vollständige Angaben zu machen. 5.2 Er verpflichtet sich ferner, die Plattform nicht in missbräuchlicher Art und Weise zu nutzen, sondern nur bestimmungsgemäß und nur im Rahmen gesetzlich zulässiger Zwecke. Er ist beispielsweise nicht berechtigt, in die Funktionalitäten der Website einzugreifen oder in anderer Weise als über die von Teylor bereitgestellte Benutzeroberfläche und gemäß den Vorgaben auf die Funktionalitäten zuzugreifen. Die Plattform darf nur in dem gesetzlich zulässigen Rahmen genutzt werden, insbesondere, wenn eine Funktion der Plattform zum Upload (Heraufladen) von Daten, Inhalten oder Materialien verwenden wird, oder wenn über die Plattform mit anderen Nutzern in Kontakt getreten wird. Der Nutzer ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Inhalte, insbesondere nicht solche, die gegen strafrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche, lizenzrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen, auf der Plattform anzeigen zu lassen, anzubieten oder zu verbreiten, auf Angebote mit solchen Inhalten hinzuweisen oder Verknüpfungen (Links) zu solchen Seiten bereitzustellen. Teylor prüft die von Xxxxxxx veröffentlichten Inhalte nicht und übernimmt für diese keine Verantwortung. Wird Teylor ein Verstoß gegen die hierin enthaltenen Regelungen mitgeteilt, entfernt Teylor solche etwaig rechts- oder sittenwidrigen Inhalte, Hinweise oder Links ohne weitere Prüfung. Der betreffende Nutzer ist verpflichtet, Teylor von allen etwaigen Ansprüchen Dritter (einschließlich anderer Nutzer), die aus der schuldhaften Verletzung dieser Nutzungsvoraussetzungen durch sie resultieren bzw. mit dieser im Zusammenhang stehen, freizustellen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Xxxxxx schuldhaft Inhalte wettbewerbswidriger Art und/oder solche Inhalte, an denen sie nicht über die zur Nutzung und/oder Veröffentlichung erforderlichen Rechte verfügen, auf der Plattform einstellen, veröffentlichen oder auf andere Weise nutzen. 5.3 Sämtliche Nutzer müssen sich auf xxx.xxxxxx.xx einmalig registrieren. Handelt es sich bei dem Nutzer um eine juristische Person, sind bei der Registrierung zudem Angaben zu mindestens einer verantwortlichen und vertretungs-/ handlungsberechtigten natürlichen Person zu machen (z.B. einem Mitglied der Geschäftsleitung). Nach Eingabe der an Teylor zu übermittelnden personen- und/ oder unternehmensbezogenen Daten, wird für den Nutzer ein persönliches Nutzerkonto für die Plattform generiert. Jeder Nutzer darf sich nur einmal registrieren und nur ein Nutzerkonto unterhalten. Handelt es sich bei dem Nutzer um eine juristische Person, können die für den Nutzer handelnden natürlichen Personen voneinander unabhängige Zugriffsberechtigungen für das Nutzerkonto beantragen. Die Registrierung wird dem Nutzer von Teylor vorbehaltlich der Angabe aller im Registrierungsprozess geforderten Informationen bestätigt und durch Rückbestätigung des Nutzers abgeschlossen (E-Mail, Linkbestätigung). Erst mit der Rückbestätigung durch den Nutzer kommt der Nutzungsvertrag auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (und der Datenschutzerklärung) zu Stande. Mit den erzeugten Benutzerdaten kann sich der Nutzer auf der Plattform anmelden und auf den geschützten Bereich zugreifen. Teylor behält sich vor, die Identität der Nutzer zu verifizieren, bevor diese auf den geschützten Bereich (oder Teile hiervon) zugreifen können. Die Plattform darf nur durch registrierte Nutzer auf eigene Rechnung genutzt werden. Sofern natürliche Personen als Nutzer zugelassen sind, müssen diese unbeschränkt geschäftsfähig sein und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. 5.4 Der Nutzer ist verpflichtet, einen Identification Code (Identifikationsmerkmal, persönliche Kennung), ein Passwort oder eine andere Sicherheitsinformation geheim zu halten und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Teylor behält sich vor, jeglichen Identification Code, jegliches Passwort oder jegliche andere Sicherheitsinformation und/ oder den Zugang zur Plattform bzw. zum Nutzerkonto zu sperren, falls gegen diese Verpflichtung verstoßen wird, oder falls Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Dritte unbefugt in den Besitz dieser Informationen gelangt sind. 5.5 Sofern der Nutzer falsche, unwahre oder unvollständige Angaben macht, ist Teylor insbesondere berechtigt, die Darlehensanfrage unbearbeitet zu lassen. Sollte Teylor vom Kreditnehmer vorsätzlich falsche oder unwahre, unrichtige oder unvollständige Angaben erhalten oder sollte er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die in diesen Geschäftsbedingungen genannten oder gegen gesetzliche Pflichten oder Regelungen verstoßen, behält sich Teylor insbesondere vor, Ersatz für dadurch eingetretene Schäden zu verlangen, die betroffenen Angaben oder Materialien zu löschen und den Kreditnehmer in besonders schweren Fällen oder im Wiederholungsfall von der Nutzung der Plattform und von der Darlehensvermittlung auszuschließen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 5.6 Teylor behält sich alle Rechte an den Inhalten und Materialien, die auf der Plattform bereitgestellt oder übermittelt werden, vor. Diese Geschäftsbedingungen gewähren dem Nutzer kein Recht zur Nutzung von Marken, Markenelementen oder Logos, die in den Diensten von Teylor verwendet werden. Rechtliche Hinweise, die in oder im Zusammenhang mit den Diensten von Teylor angezeigt werden, dürfen nicht entfernt, unkenntlich gemacht oder verändert werden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.