Schlüsselpersonen Musterklauseln

Schlüsselpersonen. Die Emittentin ist von einzelnen Schlüsselpersonen erheblich abhängig, insbesondere von Xxxxx Xxxxx Xxxxx und Xxxxx Xxxxx Xxxxxxx, welche zudem verschiedenen potentiellen Interessenkonflikten unterliegen. Gegenwärtig wie zukünftig hängt die aussichtsreiche Geschäftstätigkeit der Emittentin wesentlich von der Kompetenz und dem Engagement der zuvor genannten Personen ab. Durch den Verlust dieser Schlüsselpersonen besteht das Risiko, dass der Emittentin für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust der zuvor genannten Personen könnte sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben. Es besteht das Risiko, dass die angestrebten Ergebnisse für die Emittentin nicht erwirtschaftet werden können. Das kann zur Folge haben, dass die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen an die Anleger (Zinsen, Rückzahlung) nicht oder nicht in geplanter Höhe erfüllen kann. Der Eintritt dieses Risikos wird von der Emittentin als hoch eingeschätzt.
Schlüsselpersonen. Vorbehältlich von Kündigung, Krankheit und Tod können Schlüsselpersonen des Auftragnehmers, die für das vorliegende Projekt verantwortlich sind, nur mit Zustimmung des Auftraggebers ersetzt werden. In jedem Fall muss eine Schlüsselperson durch eine gleich qualifizierte Person in ihrer Funktion ersetzt werden. Der Auftrag- geber ist berechtigt, in begründeten Fällen und insbesondere bei einem Fehlverhalten die Ersetzung von Schlüs- selpersonen zu verlangen.
Schlüsselpersonen. Durch den Verlust von Kompetenzträgern der Emittentin besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfü- gung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleis- tet ist. Der Verlust solcher unternehmenstragender Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben. Es besteht das Risiko, dass die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigt wird, Zins- zahlungen und/oder die Rückzahlung der angebotenen Kapitalanlage vorzunehmen.
Schlüsselpersonen. 7.1. Schlüsselpersonen des Beauftragten, die für das Projekt verantwortlich sind, können nach Vertragsabschluss nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur durch gleich qualifizierte Personen in ihrer Funktion ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Krankheit und Tod der Schlüsselperson.
Schlüsselpersonen. Durch den Verlust von Kompetenzträgern der Emit- tentin besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Inves- titions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Verlust solcher unter- nehmenstragenden Personen könnte einen nachtei- ligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben. Es besteht das Risiko, dass die ange- strebten Ergebnisse für die Emittentin und damit auch für den Anleger nicht erwirtschaftet werden können.
Schlüsselpersonen. Die Qualität einer Unternehmung hängt stark von der Qualität der für den konkreten Auftrag eingesetzten Schlüsselpersonen ab. Deshalb ist es wich- tig, dass die einmal vorgesehenen Schlüsselpersonen auch tatsächlich den Vertrag abwickeln bzw. die entsprechenden Leistungen erbringen. Aus die- sem Grund sieht Xxxxxx 7 vor, dass einmal ausgewählte Schlüsselpersonen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur durch gleich qualifizierte Personen ersetzt werden können. Andernfalls kann der Auf- traggeber auf der Beibehaltung der entsprechenden Schlüsselpersonen beharren, soweit der Beauftragte über diese überhaupt noch disponieren kann, was bei Kündigung, Krankheit und Tod der Schlüsselperson nicht mehr möglich ist. Der Auftraggeber hat – was Beauftragte nicht immer verstehen – ein um- fassendes Weisungsrecht gegenüber dem Beauftragten. Dieser hat abzu- mahnen, wenn eine Weisung etwa fachtechnisch problematisch ist. Die Abmahnung hat schriftlich zu erfolgen. Xxxxxxx der Auftraggeber den- noch auf seiner Weisung, so trägt er alle Konsequenzen, wenn sich die Weisung als fehlerhaft erweist. Allerdings gilt dies nur für Weisungen, auf welchen der Auftraggeber schriftlich beharrt. Ein mündliches Beharren ge- nügt nicht. Liegt keine schriftliche Äusserung des Auftraggebers vor, trägt der Beauftragte die Folgen, falls er trotz Abmahnung den mündlichen Xxx- xxxxxx des Auftraggebers folgt. Durch diese Regelung wird der Beauftragte dazu angehalten, entweder eine schriftliche Äusserung zu verlangen oder die Weisung des Auftragge- bers nicht umzusetzen, indem er die entsprechende – von ihm abgemahnte Leistung - verweigert. Der Auftraggeber wird dadurch gezwungen, sich in schriftlicher Form zu äussern. Diese Regelungen verlangen vom Beauftragten, aber auch vom Auftragge- ber höchste Sorgfalt im Umgang mit Abmahnungen. Die Praxis lehrt, dass Abmahnungen selten schriftlich formuliert werden, dass es sich aber lohnt, dies zu tun und sie dann auch ernsthaft zu bearbeiten. Die Schriftlichkeits- erfordernisse dienen dazu, klare Verhältnisse zu schaffen. Bezieht sich die Abmahnung auf Sicherheitsregeln und beharrt der Auf- traggeber auf deren Nichteinhaltung, räumt Ziffer. 8.2 dem Beauftragten das Recht ein, sein Mandat niederzulegen, ohne dass ihm eine Schaden- ersatzpflicht wegen Unzeitigkeit der Kündigung drohen würde.
Schlüsselpersonen. Das Kernteam der Emittentin, nämlich Vorstandsmitglied Xxxxxx Xxxxxx und sein Investment Manager Xxxxxxxx Xxxxxx, verfügen nach Auffassung der tokentus AG über ein entsprechendes Know-how, re- levante Erfahrungen und ein Netzwerk an persönlichen Beziehungen zu Unternehmen und Personen, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft relevant sind. Damit hängt der Erfolg der Gesellschaft derzeit wesentlich von diesen beiden Personen ab. Die wesentlichen Wettbewerber sind aus Sicht der Emittentin Unternehmen mit Fokus auf das Thema Blockchain. Die tokentus AG ist eine ausschließlich auf das Thema Blockchain fokussierte Beteiligungs- gesellschaft, die als klassische deutsche Aktiengesellschaft überwiegend über Barkapitalerhöhungen Investitionskapital generiert und dieses in Form von Equity, von Finanzanlagen und Token weltweit in Unternehmen investiert. Zu den wesentlichen Wettbewerbern der Emittentin gehören Risikokapitalge- sellschaften, Family Offices und Unternehmensstrukturen, die die Bedeutung von Blockchain für ihr Geschäftsmodell frühzeitig erkannt haben, wie etwa die Cryptology Asset Group p.l.c., die coinIX GmbH & Co. KGaA, die Finlab AG sowie die Crypto Finance AG. Die Emittentin ist nicht von einer begrenzten Anzahl an Lieferanten und/oder Kunden abhängig. Es gibt keine für die Geschäftstätigkeit erforderlichen Vermögensgegenstände, die nicht im Eigentum der Emittentin stehen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.