Schlaganfall (Apoplektischer Insult). Ein Schlaganfall im Sinne der Bedingungen ist der Untergang von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Ge- hirns infolge eines Hirninfarkts oder einer intrakranialen oder subarachnoidalen Blutung. Unsere Leistungspflicht besteht nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind und uns nachgewiesen werden: a) Das Vorliegen eines Schlaganfalls muss durch ein Computertomogramm (CT), ein Kernspintomogramm (MRI) oder andere gleichwertige bildgebende Verfahren nachgewiesen werden. b) Hat die versicherte Person das dritte Lebensjahr vollendet, so muss der Schlaganfall zu einem neurologischen Defizit führen, das mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge hat: - Die versicherte Person ist dauerhaft, d.h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage, ohne Hilfs- mittel (wie z.B. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl) eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zu- rückzulegen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. - Die versicherte Person ist dauerhaft, d.h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage, - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufzunehmen. - Die versicherte Person ist dauerhaft, d.h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage, ohne Hilfs- mittel über die Sprache mit der Umwelt zu kommunizieren. - Vollständiger dauerhafter, d.h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren andauernder Funktionsverlust einer kompletten Gliedmaße in ihrer Gesamtheit. Komplette Gliedmaße ist definiert als Arm einschließlich der Hand oder Bein einschließlich des Fußes. Der Funktionsverlust muss neurologisch nachgewiesen werden. - Bei der versicherten Person liegt eine durch einen Schlaganfall verursachte Schädigung des Sehzentrums im Gehirn mit den Folgen eines Gesichtsfeldausfalles beider Augen vor. Es muss auf beiden Augen mindestens je ein Quadrant auf der gleichen Seite betroffen sein und die Diagnose ist durch einen Augenarzt zu bestätigen. c) Hat die versicherte Person das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet, so muss der Schlaganfall zu einer dauerhaften, neuro- logisch nachweisbaren schweren Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung der versicherten Person füh- ren. d) Die Beurteilung, ob die oben aufgeführten Bedingungen an das neurologische Defizit erfüllt sind, hat frühestens drei Monate nach dem Schlaganfall zu erfolgen, sofern die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Insofern wird die in dem Paragra- fen "Kapitalleistung bei einer schweren Krankheit (Dread Disease-Option)" der Allgemeinen Bedingungen genannte Karenz- zeit von 28 Tagen für diese Krankheit durch drei Monate ersetzt.
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Samples: Kundeninformationen Für Eine Fondsrente Vario, Kundeninformationen Für Eine Garantrente Vario, Kundeninformationen Für Eine Klassikrente
Schlaganfall (Apoplektischer Insult). Ein Schlaganfall im Sinne der Bedingungen ist der Untergang von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Ge- hirns Gehirns infolge eines Hirninfarkts oder einer intrakranialen intrakrania- len oder subarachnoidalen Blutung. Unsere Leistungspflicht besteht nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind und uns nachgewiesen werden:
a) Das Vorliegen eines Schlaganfalls muss durch ein Computertomogramm Compu- tertomogramm (CT), ein Kernspintomogramm (MRI) oder andere an- dere gleichwertige bildgebende Verfahren nachgewiesen werden.
b) Hat die versicherte Person das dritte Lebensjahr vollendet, so muss der Schlaganfall zu einem neurologischen Defizit führen, das mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen Beeinträchtigun- gen zur Folge hat: - Die versicherte Person ist dauerhaft, d.h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage, ohne Hilfs- mittel Hilfsmittel (wie z.B. eine Gehhilfe oder einen RollstuhlRoll- stuhl) eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zu- rückzulegenzurückzulegen, ohne anzuhalten, sich abzustützen abzu- stützen oder sich setzen zu müssen. - Die versicherte Person ist dauerhaft, d.h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage, - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige essfer- tige Nahrung und Getränke aufzunehmen. - Die versicherte Person ist dauerhaft, d.h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage, ohne Hilfs- mittel Hilfsmittel über die Sprache mit der Umwelt zu kommunizierenkom- munizieren. - Vollständiger dauerhafter, d.h. voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren andauernder Funktionsverlust einer ei- ner kompletten Gliedmaße in ihrer Gesamtheit. Komplette Gliedmaße ist definiert als Arm einschließlich der Hand oder Bein einschließlich des Fußes. Der Funktionsverlust muss neurologisch nachgewiesen werden. - Bei der versicherten Person liegt eine durch einen Schlaganfall Schlag- anfall verursachte Schädigung des Sehzentrums im Gehirn mit den Folgen eines Gesichtsfeldausfalles beider Augen vor. Es muss auf beiden Augen mindestens je ein Quadrant auf der gleichen Seite betroffen sein und die Diagnose ist durch einen Augenarzt zu bestätigen.
c) Hat die versicherte Person Xxxxxx das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet, so muss der Schlaganfall zu einer dauerhaften, neuro- logisch neurologisch nachweisbaren schweren Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung der versicherten Person füh- renführen.
d) Die Beurteilung, ob die oben aufgeführten Bedingungen an das neurologische Defizit erfüllt sind, hat frühestens drei Monate nach dem Schlaganfall zu erfolgen, sofern die versicherte versi- cherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Insofern wird die in dem Paragra- fen Paragrafen "Kapitalleistung bei einer schweren Krankheit Krank- heit (Dread Disease-Option)" der Allgemeinen Bedingungen genannte Karenz- zeit Karenzzeit von 28 Tagen für diese Krankheit durch drei Monate ersetzt.
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