Sprechen Musterklauseln

Sprechen. Die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der Diese Beeinträchtigung muss in einem der folgenden Bereiche auf- treten: Spontansprache, Nachsprechen, Benennen, Sprachver- ständnis. Die Schädigung muss mittels Aachener-Aphasie-Test bestätigt sein. Alle Fälle von psychogenem Sprachverlust oder Sprachverlust auf- grund neurotischer Fehlentwicklungen gelten nicht als Versicher- ungsfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.
Sprechen. Die versicherte Person kann nicht mehr sprechen. Sie benötigt Hilfsmittel (zum Beispiel Sprachcomputer) um mit der Umwelt zu sprechen.
Sprechen. Die versicherte Person kann nicht mehr sprechen. Sie benötigt Hilfsmittel (zum Beispiel Sprachcomputer), um mit der Umwelt zu sprechen. - Dauerhaftigkeit. Die oben aufgeführten funktionellen Einschränkungen bestehen dauerhaft und sind nicht vorübergehend. Das bedeutet, sie bestehen voraussichtlich mindestens über einen Zeit- raum von 3 Jahren. Ein vorübergehendes Koma ist ein zeitlich begrenzter Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne jegliche Reak- tion auf äußere Reize oder innere Bedürfnisse. Ein vorübergehendes Koma ist schwer, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Dauer. Der Zustand der tiefen Bewusstlosigkeit ist vorübergehend und muss für mindestens 96 Stunden andauern. - Künstliche Beatmung. Während der gesamten 96 Stunden muss eine künstliche Beatmung not- wendig sein.
Sprechen. Die versicherte Person kann nicht mehr sprechen. Sie benötigt Hilfsmittel (zum Beispiel Sprachcomputer), um mit der Umwelt zu sprechen. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie oder Chirurgie nachgewiesen werden. Wir leisten bei schwerer rheumatischer Arthritis (Polyarthritis), die wie folgt definiert ist: Eine rheumatoide Arthritis ist eine chronische Gelenkentzündung mit Verformung und Zerstörung der Ge- lenke mit den folgenden Eigenschaften: - Durch eine Fehlsteuerung des Immunsystems kommt es zu einer entzündlichen Verformung und Zerstörung der Gelenke. - Die Zerstörung der Gelenke beruht nicht auf Abnutzung oder einem Verschleiß der Gelenke. Eine rheumatische Arthritis (Polyarthritis) ist schwer, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Betroffene Gelenke. Es sind mindestens drei große Gelenke betroffen. Die großen Gelenke sind Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenke. - Funktionelle Einschränkungen. Die durch die rheumatische Arthritis (Polyarthritis) entstandenen Ausfälle führen dauerhaft zu Einschränkungen. Die versicherte Person benötigt daher für mindes- tens drei der folgenden Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person: - Fortbewegen im Zimmer - Aufstehen und Zubettgehen - An- und Auskleiden - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken - Waschen und Baden/Duschen - Verrichten der Notdurft - Die Hilfe ist täglich und in erheblichem Umfang notwendig. - Der Hilfebedarf besteht auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel. - Dauerhaftigkeit. Die oben aufgeführten funktionellen Einschränkungen bestehen dauerhaft und sind nicht vorübergehend. Das bedeutet, sie bestehen voraussichtlich mindestens über einen Zeit- raum von 3 Jahren. - Eindeutige Befunde. Die folgenden Befunde sind notwendig: - Facharztberichte, - Röntgenbefunde, die die Verformung der Gelenke zeigen, - Befunde, die nachvollziehbar dokumentieren, dass die Gelenkfunktionen eingeschränkt sind, und - Befund zum autoimmunen Krankheitsprozess 216837 - 01.22 Version: 06.12.2021 Gothaer Lebensversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für Gothaer Perikon - Fondsgebundene Risikoabsicherung (FC22-2 und FC22-3 Deutschland)
Sprechen. Ein Verlust liegt vor, wenn die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der versicherten Person nach abgeschlossenem Spracherwerb auch bei Verwen- dung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Kehlkopfmikrofon) so weit eingeschränkt ist, dass die versicherte Person von einem unabhängigen Dritten nicht mehr verstanden wird, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen kann. Bei aphasischen Störungen (Sprachstörung nach Hirn- schädigung durch z. B. Schlaganfall, Schädelhirntrauma) muss die Beeinträchtigung unter Verwendung entspre- chender Tests, wie z. B. dem Aachener Aphasietest nach- gewiesen werden.
Sprechen. 7. Der Verlust der Grundfähigkeit Sprechen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit nach abgeschlossenem Spracherwerb aufgrund körperlicher Ursachen auch bei Verwendung von Hilfsmitteln so weit verloren hat, dass sie von einem unabhängigen Dritten nicht mehr verstanden wird, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen kann. Der Verlust der Grundfähigkeit muss durch ein fachärztliches Gutachten und anhand von Testverfahren nachgewiesen werden.
Sprechen. Die 🡭 versicherte Person kann nicht mehr - verständlich sprechen, so dass sie von einem unabhängigen Dritten verstanden wird, oder - die gesprochenen Worte ergeben keinen Sinn mehr. Die Einschränkung muss in einem der folgenden Bereiche auftreten: Spontansprache, Nachsprechen, Benennen, Sprachverständnis. Die Schädigung kann zum Beispiel durch den Aachener-Aphasie-Test bestätigt werden. Die Einschränkung beruht nicht auf psychischen oder psychogenen Ursachen.
Sprechen. Ein Verlust liegt vor, wenn die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der versicherten Person nach abgeschlossenem Spracherwerb auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. X. Xxxx- kopfmikrofon) so weit eingeschränkt ist, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist mittels Sprache mit der Umwelt zu kommunizieren, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen kann. Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Ursachen.
Sprechen. Ein Verlust der Grundfähigkeit Sprechen liegt vor, wenn die versicherte Person durch eine irreversible Schädi- gung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht mehr fähig ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen und der Verlust der Sprachfähig- keit ausschließlich auf organischen Ursachen basiert. Insbesondere psychogener Sprachverlust ist vom Versi- cherungsschutz ausgeschlossen.
Sprechen. Die versicherte Person kann nicht sprechen. Das heißt, sie ist nicht fähig, irgendein verständliches Wort auszusprechen. • Hände gebrauchen Die versicherte Person ist weder mit der linken noch mit der rechten Hand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tastatur zu bedienen.