Sprechen Musterklauseln

Sprechen. Die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der
Sprechen. Die 🡭 versicherte Person kann nicht mehr - verständlich sprechen, so dass sie von einem unabhängigen Dritten verstanden wird, oder - die gesprochenen Worte ergeben keinen Sinn mehr. Die Einschränkung muss in einem der folgenden Bereiche auftreten: Spontansprache, Nachsprechen, Benennen, Sprachverständnis. Die Schädigung kann zum Beispiel durch den Aachener-Aphasie-Test bestätigt werden. Die Einschränkung beruht nicht auf psychischen oder psychogenen Ursachen.
Sprechen. Ein Verlust liegt vor, wenn die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der versicherten Person nach abgeschlossenem Spracherwerb auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. X. Xxxx- kopfmikrofon) so weit eingeschränkt ist, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist mittels Sprache mit der Umwelt zu kommunizieren, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen kann. Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Ursachen.
Sprechen. Die versicherte Person kann nicht mehr sprechen. Sie benötigt Hilfsmittel (zum Beispiel Sprachcomputer) um mit der Umwelt zu sprechen.
Sprechen. Die versicherte Person kann nicht mehr sprechen. Sie benötigt Hilfsmittel (zum Beispiel Sprachcomputer), um mit der Umwelt zu sprechen. - Dauerhaftigkeit. Die oben aufgeführten funktionellen Einschränkungen bestehen dauerhaft und sind nicht vorübergehend. Das bedeutet, sie bestehen voraussichtlich mindestens über einen Zeit- raum von 3 Jahren.
Sprechen. Die versicherte Person kann nicht mehr sprechen. Sie benötigt Hilfsmittel (zum Beispiel Sprachcomputer), um mit der Umwelt zu sprechen. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie oder Chirurgie nachgewiesen werden.
Sprechen. Ein Verlust liegt vor, wenn die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der versicherten Person nach abgeschlossenem Spracherwerb auch bei Verwen- dung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Kehlkopfmikrofon) so weit eingeschränkt ist, dass die versicherte Person von einem unabhängigen Dritten nicht mehr verstanden wird, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen kann. Bei aphasischen Störungen (Sprachstörung nach Hirn- schädigung durch z. B. Schlaganfall, Schädelhirntrauma) muss die Beeinträchtigung unter Verwendung entspre- chender Tests, wie z. B. dem Aachener Aphasietest nach- gewiesen werden.
Sprechen. Der Verlust der Grundfähigkeit Sprechen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit nach abgeschlossenem Spracherwerb aufgrund körperlicher Ursachen auch bei Verwendung von Hilfsmitteln so weit verloren hat, dass sie von einem unabhängigen Dritten nicht mehr verstanden wird, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen kann. Der Verlust der Grundfähigkeit muss durch ein fachärztliches Gutachten und anhand von Testverfahren nachgewiesen werden.
Sprechen. Ein Verlust der Grundfähigkeit Sprechen liegt vor, wenn die versicherte Person durch eine irreversible Schädi- gung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht mehr fähig ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen und der Verlust der Sprachfähig- keit ausschließlich auf organischen Ursachen basiert. Insbesondere psychogener Sprachverlust ist vom Versi- cherungsschutz ausgeschlossen.
Sprechen. Die versicherte Person kann nicht sprechen. Das heißt, sie ist nicht fähig, irgendein verständliches Wort auszusprechen. • Hände gebrauchen Die versicherte Person ist weder mit der linken noch mit der rechten Hand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tastatur zu bedienen.