Schlichtungsfälle. Eine Schlichtung ist durchzuführen, wenn ▪ der Auftragnehmer eine Mängelrüge gem. Kapitel 4.5 des Auftraggebers nicht anerkennt, ▪ der Auftraggeber den Betriebsvertrag gem. Kapitel 5.2 dem Auftragnehmer nicht fristgerecht unterzeichnet übergibt, ▪ der Auftragnehmer den Betrieb des Verfahrens gem. Kapitel 5.2 abgeschaltet hat.