Schließung Musterklauseln

Schließung. (3) Wird der vereinbarte Index aus sachlichem Grund geschlossen, sind wir berechtigt, mit Wirkung zum nächsten Indexstichtag den Index auszutauschen oder die Überschussverwendung Indexbeteiligung zeit- weise nicht mehr anzubieten.
Schließung. Die Schließung für das FIZ wird von der Feuerwehr der Stadt Wesseling vorgegeben. Bestellung und Einbau vom Halbzylinder sind entsprechend der Anlage vorzunehmen.
Schließung. Die Gesellschaft kann mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Wochen alle ihre Anteile zum Nettoinventarwert pro Anteil zurücknehmen, wenn die Anteilinhaber mit einem Sonderbeschluss zugestimmt haben. Zudem kann die Gesellschaft alle ihre Anteile mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Wochen zurücknehmen, wenn:
Schließung. Die Einrichtung wird über Nacht geschlossen – Sie können sich jedoch über die Hausklingel von den Mitarbeitern auch danach öffnen lassen.
Schließung. Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlossen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach § 6 oder § 7 IfSG (siehe Nr. 2) aufgetreten ist. Eine Schließung des ganzen Betriebs liegt vor, wenn die Tätigkeit des Betriebs vollständig eingestellt werden muss. Eine teilweise Schließung liegt vor, wenn bei einem versicher- ten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten einzelne Betriebsstätten durch eine Einzelanordnung geschlossen werden müssen. Ebenso, wenn nur einzelne, räumlich abgrenzbare Teilbereiche von Betrieben oder Betriebsstätten mit einem eigenen Betriebszweck (Betriebsteile, z. B. Hotel, Restaurant) vollständig geschlossen werden müssen. Keine Schließung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn – Allgemeinverfügungen, Rechtsverordnungen oder Gesetze dazu führen, dass die Geschäftstätigkeit des Betriebs/der Betriebsstätte/des Betriebsteils beeinträchtigt wird; – Einzelanordnungen gegen Zuliefer- oder Abnahmebetriebe ergehen, die zur Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit des versicherten Betriebs/der versicherten Betriebsstätte/des versicherten Betriebsteils führen. Tätigkeitsverbote nach b), die gegen sämtliche in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ergehen, werden einer Schließung gleichgestellt. Einer teilweisen Schließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche Personen, die in einer Betriebsstätte oder einem Betriebsteil beschäftigt sind, Tätigkeitsverbote angeordnet werden. Nicht gleichgestellt werden: – Tätigkeitsverbote gegen einzelne Personen, selbst wenn deren Leistungen für die Erreichung des Betriebszwecks wesentlich sind; – Tätigkeitsverbote gegen Beschäftigte von Dienstleistern oder Werkunternehmern, die Leistungen für den versicherten Betrieb erbringen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.