Common use of Schlussüberschussanteile Clause in Contracts

Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauer.

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Schlussüberschussanteile. Die erreichte, verfallbare Schlussüberschussanwart­ schaft ergibt sich aus den über die voll zurückgelegten Versicherungsjahre aufsummierten, nachschüssig mit dem jeweiligen Ansammlungszinssatz verzinsten, zugeteilten laufenden Überschussanteilen multipliziert mit dem aktuellen Schlussgewinnanteilsatz. Bei Erleben Xxxx der Kapitalabfindung zum Ende der Aufschubzeit oder Tod während der Aufschubzeit wird die Schluss­ überschussanwartschaft ausgezahlt. Bei Rentenbeginn werden die Schlussüberschüsse analog der Über­ schüsse aus der Verzinslichen Ansammlung verwendet. Mit dem Abschluss einer Rentenversicherung treten Sie als Versicherungsnehmer in eine bestehende kollektive Risikogemeindschaft ein. Dies gilt auch für den Bereich der Kapitalanlagen. Mit den von Ihnen zur Verfügung gestellten Beiträgen profitieren Sie dabei von den Erträgen aufgrund der Eigenschaften des Rentenbeginns gesamten Portfolios. Da die Kapitalanlagen – und damit auch die Bewertungsreserven – zum einen auch Passiva bedecken, die nicht dem Kundenvermögen zuzuordnen sind (z.B. Eigenkapital, Pensionsrückstel­ lungen, sonstige Verbindlichkeiten) bzw. bei Beendigung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbrachtdie Anforde­ rungen an die Kapitalausstattung (Solvabilität) sicherstellen (freie RfB) und zum anderen nicht direkt einzelnen passivischen Verpflichtungen zugeordnet werden können, ist der Anteil der anspruchsberech­ tigten Verträge an den verteilungsrelevanten Bewer­ tungsreserven durch einen verursachungsorientierten Zuordnungs­ und Verteilungsschlüssel bestimmt. Zur Ermittlung Dieser Schlüssel setzt zunächst die gesamten vertei­ lungsrelevanten Passivposten des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführtanteiligen Kunden­ vermögens (klassische Deckungsrückstellung, Bei­ tragsüberträge, Ansammlungsguthaben, gebundene RfB) in Relation zu den gesamten Passiva (Bilanzsum­ me), wobei nicht relevante Passivposten (z.B. Fonds­Deckungsrückstellungen, Rechnungsabgren­ zungsposten) entsprechend außer Acht bleiben. Unter Anwendung dieses Schlüssels ergibt sich dann die anteilige Bewertungsreserve, die im Rahmen eines verursachungsorientierten Verfahrens – d.h. in Abhängigkeit von Volumen und Dauer des zur Verfügung gestellten Kapitals – einzelvertraglich auf die anspruchsberechtigten Verträge verteilt wird. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch Verteilungsverfahren beruht darauf, dass sich der einzelvertragliche Anteil jedes anspruchsberechtigten Vertrages zu einem Stichtag aus dem Verhältnis der Summe seiner Vertragskapitalien zu diesem Stichtag zur Summe aller Vertragskapitalien aller anspruchs­ berechtigten Verträge zum gleichen Stichtag ergibt. Das Deckungskapital ist dabei bestimmt durch die einzelvertragliche Deckungsrückstellung zuzüglich bereits verbindlich zugeteilter Überschussguthaben. Damit wird sichergestellt, dass der Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven gegenüber anderen Verträgen umso höher ist, je länger er im Bestand ist, je höher sein klassisches Deckungskapital ist und je höher seine erwirtschafteten Erträge (Überschüsse) sind. Die Zeitpunkte der Ermittlung der Bewertungsreserven und des auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei RentenbeginnIhren Vertrag entfallenden Anteils werden im Geschäftsbericht unseres Unternehmens mit Wirkung für das auf das Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr festgelegt. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das DeckungskapitalDort erfolgt auch die Festlegung, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Iwo die Bewertungsreserven im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich unterjähriger Ermittlung veröffentlicht werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Höhe Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Auch im Rentenbezug gehört Ihre Verersicherung zum Gewinnverband L39 in der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauerBestandsgruppe 113.

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Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten AbschlusskostenAbschlusskosten auf 60 Monate ergibt, ein- schließlich Bonusdeckungskapital einschließlich Bonusdeckungskapi- tal bzw. Ansamm- lungsguthaben - Ansammlungsguthaben, je nach Überschussverwendungsart Über- schussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des VersicherungsjahresVersi- cherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res Versicherungsjahres multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils Schlussüberschussan- teils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem unse- rem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklarationÜberschussde- klaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauer.

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Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung Beendi- gung vor Rentenbeginn wird kann zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbrachtSchlussüberschussanteil erbracht werden. Zur Ermittlung Er- mittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch rechne- risch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe Hilfsgröße zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens Guthabens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes Schlussgewinnkonto- standes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben maßgeben- des Guthaben das DeckungskapitalDeckungskapital einschließlich Bonusdeckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres Versi- cherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung Vertei- lung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -Abschlusskosten auf 60 Monate ergibt, abdiskontiert mit dem Rechnungszins Rechnungs- zins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res Versiche- rungsjahres multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert re- duziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie festge- setzte Xxxxxx angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleistengewährleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder Treuhän- der die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen Vorausset- zungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt bestä- tigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de Ende des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands Schlussge- winnkontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand Schlussge- winnkontostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils Schlussüberschussan- teils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem unse- rem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklarationÜberschussde- klaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauer.

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Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres bzw. Rumpfendejahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung bzw. letzten Zu- teilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten bzw. letzten Versicherungsjah- res multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauer.

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Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns Zusätzlich werden zum 31. Dezember eines Kalenderjahres bzw. unter- jährig zum Rentenbeginn Schlussüberschussanteile ermittelt und dar- aus eine nicht garantierte Kapitalleistung gebildet. Diese kann nach- träglich reduziert werden, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Be- zugsgrößen für die Ermittlung sind entweder die bei Beendigung laufenden Über- schussanteilen genannten Bezugsgrößen oder die tarifliche Kapitalab- findung. Ob und in welcher Höhe Schlussüberschussanteile fällig wer- den, richtet sich nach dem Überschussbeteiligungsplan des Fälligkeits- jahres, der jährlich in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht wird. Die Kapitalleistung wird in voller Höhe am auf die Vollendung des 67. Lebensjahres folgenden Monatsersten fällig, frühestens zum ver- einbarten Rentenbeginn. Die garantierte Rente erhöht sie nicht. Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Rentenbeginn er- halten Sie die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen redu- zierte Kapitalleistung. Das Gleiche gilt unter bestimmten Vorausset- zungen, die jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht werden, auch bei Rückkauf oder vorzeitigem Rentenbeginn. Die Kapitalleistung kann nach § 140 VAG zur Abwendung eines drohen- den Notstandes herangezogen werden und somit teilweise oder ganz auch für die Vergangenheit entfallen. Darüber hinaus sind wir in Aus- nahmefällen berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Ka- pitalleistung heranzuziehen, um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind. Bei Vertragsbeendigung (d. h. bei Ablauf des Vertrages, Tod oder Rück- kauf), spätestens zu Beginn der Rentenzahlung, wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbrachtzu den bereits aufgeführten Verwendungsformen eine Beteiligung an den Be- wertungsreserven gemäß § 153 VVG gewährt; die garantierte Rente er- höht sie nicht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführtDie Bewertungsreserven werden zeitnah zum Fällig- keitstermin ermittelt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten HöheBasis für die Bestimmung Ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven sind die Zinserträge Ihres Vertrages. Bewertungsreserven schwanken sehr stark; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginnsie können positiv oder ne- gativ sein. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch Negative Bewertungsreserven gehen nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauerIhren Lasten.

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