Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauer.
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Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns Zusätzlich werden zum 31. Dezember eines Kalenderjahres bzw. unter- jährig zum Rentenbeginn Schlussüberschussanteile ermittelt und dar- aus eine nicht garantierte Kapitalleistung gebildet. Diese kann nach- träglich reduziert werden, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Be- zugsgrößen für die Ermittlung sind entweder die bei Beendigung laufenden Über- schussanteilen genannten Bezugsgrößen oder die tarifliche Kapitalab- findung. Ob und in welcher Höhe Schlussüberschussanteile fällig wer- den, richtet sich nach dem Überschussbeteiligungsplan des Fälligkeits- jahres, der jährlich in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht wird. Die Kapitalleistung wird in voller Höhe am auf die Vollendung des 67. Lebensjahres folgenden Monatsersten fällig, frühestens zum ver- einbarten Rentenbeginn. Die garantierte Rente erhöht sie nicht. Bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Rentenbeginn er- halten Sie die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen redu- zierte Kapitalleistung. Das Gleiche gilt unter bestimmten Vorausset- zungen, die jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht werden, auch bei Rückkauf oder vorzeitigem Rentenbeginn. Die Kapitalleistung kann nach § 140 VAG zur Abwendung eines drohen- den Notstandes herangezogen werden und somit teilweise oder ganz auch für die Vergangenheit entfallen. Darüber hinaus sind wir in Aus- nahmefällen berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Ka- pitalleistung heranzuziehen, um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind. Bei Vertragsbeendigung (d. h. bei Ablauf des Vertrages, Tod oder Rück- kauf), spätestens zu Beginn der Rentenzahlung, wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbrachtzu den bereits aufgeführten Verwendungsformen eine Beteiligung an den Be- wertungsreserven gemäß § 153 VVG gewährt; die garantierte Rente er- höht sie nicht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführtDie Bewertungsreserven werden zeitnah zum Fällig- keitstermin ermittelt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten HöheBasis für die Bestimmung Ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven sind die Zinserträge Ihres Vertrages. Bewertungsreserven schwanken sehr stark; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginnsie können positiv oder ne- gativ sein. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch Negative Bewertungsreserven gehen nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauerIhren Lasten.
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Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung Be- endigung vor Rentenbeginn wird kann zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbrachtSchlussüberschussanteil erbracht werden. Zur Ermittlung Ermitt- lung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto Schluss- gewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung Gewäh- rung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten be- stimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe Hilfsgröße zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei RentenbeginnRen- tenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Schluss- gewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres Monats kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens Guthabens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des VorjahresVormo- nats. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben Guthaben das Deckungskapital, das sich am Deckungskapital zum Ende des Versicherungsjahres Vormonats unter Berücksichtigung der Ver- teilung Verteilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins Abschlusskosten auf den Beginn des Versicherungsjahres60 Monate. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten ers- ten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res Versicherungsjahres multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat) wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinn- gemäß vorliegen (u. a. die Bestätigung eines unab- hängigen Treuhänders). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres Vormonats und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands Schlussge- winnkontostands des VorjahresVormonats. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand Schlussge- winnkontostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils Schlussüberschussan- teils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem unse- rem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklarationÜberschussde- klaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauer.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung
Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten AbschlusskostenAbschlusskosten auf 60 Monate ergibt, ein- schließlich Bonusdeckungskapital einschließlich Bonusdeckungskapi- tal bzw. Ansamm- lungsguthaben - Ansammlungsguthaben, je nach Überschussverwendungsart Über- schussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des VersicherungsjahresVersi- cherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res Versicherungsjahres multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils Schlussüberschussan- teils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem unse- rem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklarationÜberschussde- klaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauer.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Swiss Life Rentenplan
Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil Schlussüberschussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto Schlussgewinnkon- to begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten HöheHö- he; es dient lediglich als Hilfs- größe Hilfsgröße zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben das Deckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten AbschlusskostenAbschlusskosten auf 60 Monate ergibt, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -einschließlich Bonusdeckungskapital, abdiskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres Rumpfbe- ginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung Zutei- lung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert Versicherungsjahres multipli- ziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, währleisten und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils Schlussüberschussan- teils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem unse- rem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauerÜberschussde- klaration.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung
Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung Beendi- gung vor Rentenbeginn wird kann zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil erbrachtSchlussüberschussanteil erbracht werden. Zur Ermittlung Er- mittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch rechne- risch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe Hilfsgröße zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens Guthabens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes Schlussgewinnkonto- standes des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben maßgeben- des Guthaben das DeckungskapitalDeckungskapital einschließlich Bonusdeckungskapital, das sich am Ende des Versicherungsjahres Versi- cherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung Vertei- lung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -Abschlusskosten auf 60 Monate ergibt, abdiskontiert mit dem Rechnungszins Rechnungs- zins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res Versiche- rungsjahres multipliziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert re- duziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie festge- setzte Xxxxxx angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleistengewährleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder Treuhän- der die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen Vorausset- zungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt bestä- tigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de Ende des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands Schlussge- winnkontostands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand Schlussge- winnkontostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils Schlussüberschussan- teils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem unse- rem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklarationÜberschussde- klaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauer.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung
Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns Beginn der Leistungspflicht bzw. bei Beendigung Beendi- gung vor Rentenbeginn Leistungseintritt wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil Schlussüberschussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinn- konto null. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen Schluss- überschussanteilen in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe Hilfsgröße zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen bei RentenbeginnBeginn der Pfle- gerentenzahlung bzw. Bei Vertragsbeginn beträgt das bei Beendigung vor Leis- tungseintritt. Das Schlussgewinnkonto Nullentspricht einer Anwartschaft auf einen Schlussüberschuss- anteil. Jeweils zu Beginn am Ende des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgenerfol- gen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens maßge- benden Guthabens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes Schluss- gewinnkontos des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben ist das Deckungskapital, maß- gebende Guthaben das sich am Deckungskapital zum Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosteneinschließlich Bo- nusdeckungskapital, ein- schließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert diskontiert mit dem Rechnungszins Rech- nungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres berechnet sich die Höhe der ersten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert wirdres. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf Kostenver- lauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (reduziert wer- den – spätestens jedoch am 1. sich Januar des Kalen- derjahres, in dem der Leis- tungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat)Vertrag endet. Eine gegebenenfalls vorgenommene vorzunehmende Reduktion be- misst bemisst sich in Prozent des Deckungskapitals zum En- de des Vorjahres und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands Schlussgewinnkontos des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand Schlussgewinnkontostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbrachtdas reduzierte Schlussgewinn- konto ausgezahlt. Die Höhe bestimmt sich durch Der Faktor zur Reduzierung ist das Verhältnis von abge- laufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauerabgelaufener Versicherungs- dauer zur Differenz von 85 und dem Alter bei Ver- sicherungsbeginn, höchstens jedoch eins. Bei Tod vor Leistungseintritt oder bei Beginn der Leistungspflicht wird das Schlussgewinnkonto erbracht. Bei Beginn der Leistungspflicht ist die zusätzlich versicherte Leistung aus dem verrenteten Schlussgewinnkonto ab Verrentungszeitpunkt wegen Pflegebedürftigkeit garantiert.
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Samples: klinikrente.pflegeversicherung
Schlussüberschussanteile. Bei Erleben des Rentenbeginns bzw. bei Beendigung Beendi- gung vor Rentenbeginn wird zusätzlich ein Schlussüber- schussanteil Schluss- überschussanteil erbracht. Zur Ermittlung des Schlussüberschussanteils wird rechnerisch fiktiv ein Schlussgewinnkonto geführt. Das Schlussgewinnkonto begründet keinen Anspruch An- spruch auf Gewährung von Schlussüberschussanteilen Schlussüberschussantei- len in einer bestimmten Höhe; es dient lediglich als Hilfs- größe Hilfsgröße zur Ermittlung von Schlussüberschussanteilen Schlussüberschussan- teilen bei Rentenbeginn. Bei Vertragsbeginn beträgt das Schlussgewinnkonto Null. Jeweils zu Beginn am Ende des Versicherungsjahres kann eine Erhöhung des Schlussgewinnkontos erfolgen. Diese bemisst sich in Prozent des maßgebenden Gutha- bens und in Prozent des Schlussgewinnkontostandes Schlussgewinnkontostan- des des Vorjahres. Dabei bedeutet maßgebendes Gutha- ben Guthaben das Deckungskapital, das sich am Deckungskapita mit AK-Verteilung zum Ende des Versicherungsjahres unter Berücksichtigung der Ver- teilung der eingerechneten Abschlusskosten, ein- schließlich einschließlich Bonusdeckungskapital bzw. Ansamm- lungsguthaben Ansammlungsguthaben - je nach Überschussverwendungsart (siehe 10.3) -, abdiskontiert diskontiert mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres Rumpfbe- ginnjahres bzw. Rumpfendejahres berechnet sich die Höhe der ersten bzw. letzten Zuteilung zum Schlussgewinnkonto, indem die Zuteilung des vollen Versicherungsjahres mit 1/12 der Anzahl der Monate des ersten Versicherungsjah- res multipliziert bzw. letzten Versicherungsjahres multip- liziert wird. Zum Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Kapitalanlage, Risikoverlauf und Kostenverlauf kann spätestens bei Beginn des letzten Versicherungsjah- res vor Rentenbeginn das Schlussgewinnkonto redu- ziert re- duziert werden, wenn die 3 Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 VVG sinngemäß vorliegen (1. sich der Leis- tungsbedarf Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vor- aussehbar voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat; 2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie festge- setzte Xxxxxx angemessen und erforderlich ist, um die dau- ernde dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu ge- währleistengewährleisten, und 3. ein unabhängiger Treuhänder Treuhän- der die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen Vorausset- zungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt bestä- tigt hat). Eine gegebenenfalls vorgenommene Reduktion be- misst sich in Prozent des Deckungskapitals Deckungskapitals, das sich zum En- de Ende des Vorjahres unter Berücksichtigung der Verteilung der eingerechneten Abschlusskosten ergibt, und in Prozent des Schlussgewinn- kontostands Schlussgewinnkonto- stands des Vorjahres. Eine Reduktion kann jedoch nicht zu einem negativen Schlussgewinnkon- tostand Schlussgewinnkontostand führen. Maßgeblich für die Höhe des Schlussüberschuss- anteils ist die für das Jahr des Rentenbeginns in un- serem unserem Geschäftsbericht veröffentlichte Überschuss- deklarationÜber- schussdeklaration. Bei Rückkauf vor dem ersten möglichen Abruftermin wird ein reduzierter Schlussüberschuss erbrachtSchlussüberschussanteil er- bracht. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis von abge- laufener abgelaufener Aufschubdauer zu vereinbarter Aufschub- dauerAufschubdauer.
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