Schulden Musterklauseln

Schulden. Die Schulden werden im Rahmen der Bewertung mit ihrem Erfül- lungsbetrag angesetzt.
Schulden. Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und Zahlungsverpflichtungen aus wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen.
Schulden. 1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Zinsenzahlungen und ähnliche Auflagen, die österreichische Staatspapiere belasten und nach dem 12. Xxxx 1938 und vor dem 8. Mai 1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen Deutschland und nicht gegen Österreich darstellen. 2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die von der österreichischen Regierung vor dem 13. Xxxx 1938 abgeschlossen wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese Bestimmungen den Gläubigern ein Kontrollrecht über die österreichischen Staatsfinanzen einräumen. 3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Deutschland berührt an sich nicht die Verpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder aus vor Bestehen des Kriegszustandes stammenden Verpflichtungen und Verträgen herrühren oder aus Rechten hervorgehen, die vor Bestehen des Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällig geworden sind und die der Regierung oder den Staatsangehörigen einer der Alliierten und Assoziierten Mächte gegen die Regierung oder Staatsangehörige Österreichs zustehen, oder die der Regierung oder Staatsangehörigen Österreichs gegen die Regierung oder Staatsangehörige einer der Alliierten und Assoziierten Machte zustehen. 4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, daß dadurch das Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt wird, das sich aus Verträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September 1939 entweder von der österreichischen Regierung oder von Personen, die am 12. Xxxx 1938 österreichische Staatsangehörige waren, abgeschlossen worden sind.
Schulden. 57 1. Ansatz von Verbindlichkeiten 57
Schulden. Die kommunalen Schuldnerberatungsstellen sowie die für die Schuldnerbe- ratung spezialisierten Einrichtungen des Netzwerks Straffälligenhilfe und der Liga der freien Wohlfahrtspflege arbeiten mit den Justizvollzugsanstalten bei der Schuldnerberatung der zu Entlassenden zusammen. Bereits während der Haft kann die Stiftung „Resozialisierungsfonds Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx“ an der Schuldensanierung beteiligt werden.
Schulden. Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichsämtern, die von jedem der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem nachstehenden Absatz e vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden folgende Arten von Geldverbindlichkeiten geregelt:
Schulden. Langfristige Schulden 16.600 10.382 4.675 5.531 10.804 Kurzfristige Schulden 16.420 9.035 3.810 3.839 12.679 Summe Schulden 33.019 19.417 8.485 9.370 28.905 Investitionszuschüsse 687 458 97 97 738 (Negatives) Eigenkapital (3.821) (2.929) (1.597) (1.802) (6.529) Summe Passiva 29.886 16.946 6.985 7.665 23.115
Schulden. Schulden sind je nach den Umständen des Einzel- falls einkommensmindernd zu berücksichtigen, vgl. Leitli- nien des OLG Düsseldorf Nr. 10.4.
Schulden. Erfasst sind Schulden, die einen unmittelbaren Bezug zur aktuell bewohnten Unter- kunft haben. Dies können sein: - Mietrückstände - Kautionsrückstände - Energieschulden (z. X. Xxxxx, Gas) Offene Betriebskostennachforderungen berechtigen den Vermieter in der Regel nicht zur fristlosen Kündigung. Gänzlich ausgeschlossen kann dies jedoch nicht werden.
Schulden. Bezüglich der in die Aufteilung miteinzubeziehenden Schulden hat das Gericht zu bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.