Strafbestimmungen. 150. Stellenausschreibungen entgegen § 140 durch private Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2ff AMFG oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder durch eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Stellenwerberin bzw. des Stellenwerbers oder der Anwältin bzw. des Anwalts für Gleichbehandlung oder einer bzw. eines Gleichbehandlungsbeauftragten mit Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen.
Strafbestimmungen. § 35. Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnun- gen der Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde zuwider handelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Strafbestimmungen. Strafrechtliche Verantwortung
Strafbestimmungen. 29 Verbot der Fischereiausübung
Strafbestimmungen. 18 Übertretungen § 19 Anzeigen § 20 Beschlagnahme und Verwertung Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
Strafbestimmungen. 282. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Übertre- tungen der Ausführungsbestimmungen zu §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1 und 4,
Strafbestimmungen. Der Genossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit mit den im Gesetz und in den in der Satzung enthaltenen Befugnissen zu. Die Genossenschaft unterliegt der Aufsicht und Überwachung durch die Agrarbehörde. Die Mitglieder und die Organe der Genossenschaft sind an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Organe sowie an die Anordnungen, die aufgrund des Güter- und Seilwegegesetzes von den Agrarbehörden getroffen werden, gebunden. Verstöße können nach dem Güter- und Seilwegegesetz bestraft sowie nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt werden.
Strafbestimmungen. Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
Strafbestimmungen. Für den Fall, dass ein Wohnsitz entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes als Freizeitwohnsitz verwendet wird, drohen Strafen bis EUR 40.000,--. Außerdem hat der Bürgermeister im Falle einer rechtswidrigen Freizeitwohnsitznutzung die weitere Benützung des Objektes zu untersagen. Freizeitwohnsitze dürfen nicht mehr als solche genutzt werden, wenn entweder der Verfügungsberechtigte auf dieses Recht schriftlich verzichtet oder eine Erweiterung um mehr als 25 % der Baumasse bzw Wohnnutzfläche erfolgt; in diesem Fall ist ein Feststellungsbescheid des Bürgermeisters über das Erlöschen der Freizeitwohnsitzeigenschaft zu erlassen.
Strafbestimmungen. Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements sowie gestützt darauf erlas- sene Verfügungen können mit Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung bestraft werden. 7 BV; SR 101 8 Gebührenreglement; SSSB 154.11