Strafbestimmungen Musterklauseln

Strafbestimmungen. 150. Stellenausschreibungen entgegen § 140 durch private Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2ff AMFG oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder durch eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Stellenwerberin bzw. des Stellenwerbers oder der Anwältin bzw. des Anwalts für Gleichbehandlung oder einer bzw. eines Gleichbehandlungsbeauftragten mit Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen.
Strafbestimmungen. Strafrechtliche Verantwortung 1 Die Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des AZG und der AZGV obliegt innerhalb der BLS der OE Personal. 2 Mitarbeitende, die in ihrer Funktion für die BLS gehandelt haben oder hätten handeln sollen, sind strafbar, wenn sie dem AZG, der AZGV oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde über: a. Arbeits- und Ruhezeit, x. Xxxxxx, c. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, d. Sonderschutz vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln. 3 Mitarbeitende machen sich strafbar, wenn sie dem AZG, der AZGV oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zu- ständigen Behörden über Arbeits- und Ruhezeit sowie Gesund- heitsvorsorge und Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln.
Strafbestimmungen. 18 Übertretungen § 19 Anzeigen § 20 Beschlagnahme und Verwertung Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
Strafbestimmungen. Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnun- gen der Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde zuwider handelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Strafbestimmungen. 282. (Grundsatzbestimmung)
Strafbestimmungen. Übertretungen
Strafbestimmungen. 29 Verbot der Fischereiausübung 1 Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee2) können Bewilligungen widerrufen und die Fi- schereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.
Strafbestimmungen. 29 Verbot der Fischereiausübung
Strafbestimmungen. 1) Unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen trifft jede Vertrags- partei die notwendigen Massnahmen, um das gegen die Bestimmungen dieses Über- einkommens verstossende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – welcher Art es auch sei –, das Vermitteln, Versenden, Durchführen, Befördern, Einführen und
Strafbestimmungen a) Unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen behandelt jede Vertragspartei eine gegen ein aufgrund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassenes Gesetz oder eine Verordnung verstossende Handlung, die vorsätzlich begangen wurde, als strafbare Widerhandlung; sie wird die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit schwere Widerhandlun- gen angemessen geahndet werden, z. B. mit Gefängnis oder einer andern Art des Freiheitsentzuges. b) Wenn Personen, die psychotrope Substanzen missbrauchen, derartige Wi- derhandlungen begangen haben, können die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes entweder an Stelle der Verur- teilung oder der Bestrafung oder zusätzlich zu dieser vorsehen, dass diese Personen sich Massnahmen der Behandlung, der Erziehung, der Nachbe- handlung, der Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung nach Ab- satz 1 in Artikel 20 zu unterziehen haben. 2. Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Rechtsordnung und der nationalen Gesetzgebung jeder Vertragspartei: a) i) wird jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Widerhandlungen nach Absatz 1 darstellen und in verschiedenen Staa- ten begangen worden sind, als selbständige Widerhandlung angesehen;