Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt. 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden von den genannten Personen nach Eintritt des Scha- denfalles zu erfüllende Obliegenheiten verletzt oder ein für die Feststellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung der Entschädigung erheblicher Umstand verschwiegen, tritt Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Pkt. 3 VersVG ein.
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