Schulung. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der AN nicht verpflichtet, den AG in die Verwendung der gelieferten Vertragsprodukte einzuweisen oder ihn zu schulen. Fordert der AG eine entsprechende Einweisung und Schulung, sind die hieraus entstehenden angemessenen Kosten gemäß Angebot vom AG gesondert zu tragen. Wenn im Angebot nicht anders angegeben, erfolgt die Schulung/Einweisung in der Regel in den Räumlichkeiten des AN.
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