Art und Umfang der Schulungen Musterklauseln

Art und Umfang der Schulungen. Es sind Schulungen gemäß nachfolgender Tabelle vereinbart: Lfd. Nr. Anzahl der Schu- lungen Art der Schulung (NZ/AD/M P/S)1 Inhalt der Schulung Schu- lungstage pro Schu- lung Ort2 Maximale Anzahl Teilneh- mer pro Schulung Sofern im Pau- schalfestpreis ent- halten, keine An- gabe notwendig Summe 1 NZ = Nutzerschulung AD = Administratorenschulung MP = Multiplikatorenschulung S = sonstige Schulung
Art und Umfang der Schulungen. Es sind Schulungen gemäß nachfolgender Tabelle vereinbart: Lfd. Anzahl Art der Schu- Inhalt der Schulung Schulungs- Ort2 Maximale Sofern im Pauschalfest- Nr. der lung tage pro Anzahl Teil- preis* enthalten, keine Schulun- (NZ/AD/MP/ Schulung nehmer pro Angabe notwendig gen S)1 Schulung Betrag pro Gesamt- Schulung preis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Summe 1 NZ = Nutzerschulung, AD = Administratorenschulung, MP = Multiplikatorenschulung, S = sonstige Schulung
Art und Umfang der Schulungen. Der Auftragnehmer ist zu folgenden Schulungen im Zusammenhang mit dem IT-System verpflichtet. Lfd. Nr. Anzahl der Schulunge n Name und Art der Schulung (NZ/AD/MP/S)1 Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schulungstag2 Schulungs- tage pro Schulung Ort2 Maximale Anzahl Teil- nehmer pro Schulung Vergütung pro Schulung Vergütung insgesamt 1 NZ = Nutzerschulung AD = Administratorenschulung MP = Multiplikatorenschulung S = sonstige Schulung 2 von Ziffer 2.11.1 EVB-IT Service-AGB abweichend Der Auftragnehmer ist auf Anforderung des Auftraggebers zu weiteren, nicht in obiger Tabelle aufgeführten Schulungen im Zusammenhang mit dem IT-System gemäß Anlage Nr. verpflichtet. Die Vergütung für solche weiteren Schulungen erfolgt nach Aufwand und beträgt pro Unterrichtsstunde Reisekosten und Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Reisekosten und Reisezeiten werden wie folgt vergütet . Vorbereitung, Durchführung und Vergütung von Schulungen erfolgen gemäß Anlage Nr. .
Art und Umfang der Schulungen. Es sind Schulungen gemäß nachfolgender Tabelle vereinbart: Lfd. Nr. Anzahl der Schu- lungen Art der Schulung (NZ/AD/MP/ 1 S) Inhalt der Schulung Schulungs- Ort2 Maximale Sofern im Pau schal- tage pro Schulung Anzahl Teilnehmer pro Schu- lung festpreis enthalten, keine Angabe notwen- dig Betrag pro Schulung Ge- samt- preis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Summe Siehe Preis- blatt in Anlage Nr.3 1 NZ = Nutzerschulung AD = Administratorenschulung MP = Multiplikatorenschulung S = sonstige Schulung
Art und Umfang der Schulungen. Es sind Schulungen gemäß nachfolgender Tabelle vereinbart: Lfd. Nr. Anzahl der Schu- lungen Art der Schulung (NZ/AD/M P/S)1 Inhalt der Schulung Schu- lungstage pro Schu- lung Ort2 Maximale Anzahl Teilneh- mer pro Schulung Sofern im Pau- schalfestpreis* ent- halten, keine An- gabe notwendig Betrag pro Schulung Ge- samt- preis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 1 AD Schulung der Redakteure des Redaktionsteams 4 Stunden Dres- den 10 - - 2 1 NZ Schulung von Benutzern 4 Stunden Dres- den bzw. Testre- gion 15 - - 3 1 NZ Schulung von Benutzern durch Auftragnehmer zu er- gänzen) 4 Stunden Dres- den, Leipzig oder Xxxx- xxxx 00 Summe 1 NZ = Nutzerschulung, AD = Administratorenschulung, MP = Multiplikatorenschulung, S = sonstige Schulung
Art und Umfang der Schulungen. Es sind Schulungen gemäß nachfolgender Tabelle vereinbart: Lfd. Nr. Anzahl der Schu- lungen Art der Schulung (NZ/AD/M P/S)1 Inhalt der Schulung Schu- lungstage pro Schu- lung Ort2 Maximale Anzahl Teilneh- mer pro Schulung Sofern im Pau- schalfestpreis* enthalten, keine Angabe notwendig 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 2 zu je acht Stun- den NZ/MP Schulungen für Facharchi- varinnen und Facharchiva- re sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Haus- IT im Gesamtsystem in Form des Share-Prüfers gem. Punkt 5.3 LB sowie des Mappingtools gem. Punkt 5.4 LB, des Bewer- tungstools gem. Punkt 5.5 LB, des Kassationstools gem. Punkt 5.6. LB, des Ingesttools gem. Punkt 5.7 LB, des Strukturie- rungstools gem. Punkt 5.8 LB, des Quittierungstools gem. Punkt 5.9 LB mit der kompletten GUI gem. Punkt 5.10 LB auf der Grundlage einer der bis zum 5. November 2021 fertigzustellenden Zielin- stallationen. 11 ausge- druckte, mit der Generaldi- rektion der Staatlichen Archive Bayerns abzustim- xxxxx Xxxx- lungsunter- lagen Mün- chen (Gene- raldi- rektion der Staatli- chen Archive Bay- erns) 10 ohne Do- zent*inne n 2 2 zu acht Stun- den AD und S (Entwick- ler*innen) Schulung mit Workshop- charakter von 8 Stunden zur informations- und be- triebstechnischen Einwei- sung von bis zu zehn Mit- arbeiterinnen und Mitarbei- tern der Haus-IT in das Gesamtsystem in Form des Share-Prüfers gem. Punkt 5.3 LB sowie des Mappingtools gem. Punkt 5.4 LB, des Bewertungs- tools gem. Punkt 5.5 LB, des Kassationstools gem. Punkt 5.6. LB, des Ingest- tools gem. Punkt 5.7 LB, des Strukturierungstools 11 ausge- druckte, mit der Generaldi- rektion der Staatlichen Archive Bayerns abzustim- xxxxx Xxxx- lungsunter- lagen Mün- chen (Gene- raldi- rektion der Staatli- chen Archive Bay- erns) 10 ohne Do- zent*inne n gem. Punkt 5.8 LB, des Quittierungstools gem. Punkt 5.9 LB mit der kom- pletten GUI gem. Punkt 5.10 LB auf der Grundlage einer der bis zum 5. No- vember 2021 fertigzustel- lenden Zielinstallationen. Summe 1 NZ = Nutzerschulung AD = Administratorenschulung MP = Multiplikatorenschulung S = sonstige Schulung
Art und Umfang der Schulungen. Summe Es sind Schulungen gemäß nachfolgender Tabelle vereinbart: Lfd. Anzahl Art der Inhalt der Schulung Schu- Ort2 Maxima- Sofern im Pau- Nr. der Schulung lungstage le Anzahl schalfestpreis* Schu- lungen (NZ/AD/M P/S)1 pro Schu- lung Teilneh- mer pro enthalten, keine Angabe notwendig Schu- lung Betrag Gesamt- pro preis Schu- lung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 1 AD Organisationsspezifisches Customizing; Erstellen von Reports 5 2 3 NZ Einführung in das Biblio- thekssystem 2 3 1 MP Erweiterte Funktionalitäten für Poweruser 1 1 NZ = Nutzerschulung AD = Administratorenschulung MP = Multiplikatorenschulung S = sonstige Schulung
Art und Umfang der Schulungen. Hinsichtlich der Schulungsleistungen ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Auftragneh- mer mit der Durchführung von Schulungen nach Maßgabe Anlage Nr. 1 (Leistungsbeschreibung), dort Kapitel 4.9, mittels Einzelaufträgen zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen vom Auftraggeber erteilten Einzelauftrag anzunehmen, soweit er sich in dem durch diesen Vertrag vorgegebenen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen bewegt. Der jeweilige Einzelauftrag kommt mit Xxxxxxx durch den Auftragnehmer zustande und ist für ihn verbindlich; des Zuganges der Annahmeerklärung, beim Auftraggeber bedarf es für die Wirksamkeit nicht (§ 151 Satz 1,

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  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.