Common use of Schutz des geistigen Eigentums Clause in Contracts

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- gen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdiskrimi- nierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikelsgeeignete, des Anhangs VI dieses Abkommens wirksame und der darin erwähnten internationalen Abkommen nichtdiskriminieren- de Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor Verletzung, gegen deren Verletzung und insbe- sondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten. 2. Die Parteien gewähren vereinbaren, den Staatsangehörigen wesentlichen Bestimmungen der anderen Parteien eine Behand- lungin Artikel 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen Abkommen, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 Zusammenarbeit im Bereich des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).des geistigen Eigentums fördern, beizutreten. 6 SR 0.632.21 7 SR 0.632.231.42 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehöri- gen gegenseitig nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden irgendeines anderen Staates gewährte BehandlungStaates. In Übereinstimmung mit Artikel 4Alle Vorteile, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von VorteilVergünstigungen, Be- günstigung, Privileg Privilegien oder Immunität ausgenommenbesondere Rechte aus a) bilateralen Abkommen einer Partei, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche in Kraft sind und den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sindwerden, b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, vorausgesetztmit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen denen nicht alle Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreitangehören, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen können von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommensausgenommen werden, insbesondere dessen Artikel 4 und 5sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt. 4. Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten kön- nen und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen. 5. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Anwendung der Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrun- genHandelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ergebenentstehen, zu vermeiden oder zu beseitigenbeheben. 6. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnah- men ergreifen. 7. Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zu- sammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen Vertragsparteien gewährleisten und gewährleisten stellen einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem EigentumImmaterialgüterrechte sicher. Sie beschlies­ sen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikelsgeeignete, des Anhangs VI wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur 5 SR 0.632.21 6 SR 0.632.223, 0.632.231.2 Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fäl­ schung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmungaufgeführt. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist als Vertragsparteien beachten die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von der in Artikel 3 2 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte Anhangs angeführten multilateralen Übereinkommen und unternehmen alles in ihren Kräften stehende, um diesen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt)des geisti­ gen Eigentums beizutreten. 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche Partei nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden jene jedes anderen Staates gewährte BehandlungStaates. In Übereinstimmung mit Artikel 4Alle Vorteile, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von VorteilBegünstigungen, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommenPrivilegien und Immunitäten aus: a) bilateralen Abkommen, die sich aus internationalen, vor dem für eine der Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den schon in Kraft sind und der anderen Parteien Partei bis spätestens sechs Monate ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, vorausgesetzteinschliesslich regio­ naler Abkommen im Bereich der wirtschaftlichen Integration, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreitdenen nicht beide Vertragsparteien angehören, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen können von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommensinsofern ausgenommen werden, insbesondere dessen Artikel 4 und 5als dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. 4. Die Parteien vereinbarenXxxxxx eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu überprüfen gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhand­ lungen auf. 5. Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- gen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigenden einschlägigen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdis- kriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums. Sie treffen Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Anhang V zu dem vorliegenden Abkom- men und den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Abkommen, um diese Rechte vor VerletzungVerletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen. 2. Die Parteien gewähren Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen der jedes anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte BehandlungStaatsangehöri- gen. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen wesentlichen Bestimmungen von Artikel des Artikels 3 des WTOTRIPS-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt)WTO8 stehen. 3. Die Parteien gewähren Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlungirgendeines ande- ren Staates. In Übereinstimmung mit Artikel 4, 4 Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigungGefallen, Privileg oder Immunität Immu- nität ausgenommen, die welche sich aus internationaleninternationalen Abkommen ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche gültig waren und den anderen Parteien Vertragsstaaten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche arbiträre oder unbegründete Diskriminierung Dis- kriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragsstaaten dar. Die Parteien Vertrags- staaten sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine 7 SR 0.632.231.422 8 SR 0.632.20 Anhang 1.C solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen wesentlichen Bestimmungen des TRIPS- TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Parteien Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer jeden Parteieines Vertragsstaates, die in diesem Artikel und im Anhang VI V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- genHan- delsverzerrungen, die sich aus dem durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergebenverursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.

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Samples: Abkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen Vertragsparteien gewährleisten und gewährleisten stellen einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem EigentumImmaterialgüterrechte sicher. Sie beschlies- sen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikelsgeeignete, des Anhangs VI dieses Abkommens wirksame und der darin erwähnten internationalen Abkommen nicht diskriminierende Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist als Vertragsparteien beachten die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von der in Artikel 3 2 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte Anhangs angeführten multilateralen Übereinkommen und unternehmen alles in ihren Kräften Stehende, um diesen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt)des geisti- gen Eigentums beizutreten. 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche Partei nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden jene jedes anderen Staates gewährte BehandlungStaates. In Übereinstimmung mit Artikel 4Alle Vorteile, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von VorteilBegünstigungen, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommenPrivilegien und Immunitäten aus: a) bilateralen Abkommen, die sich aus internationalen, vor dem für eine der Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den schon in Kraft sind und der anderen Parteien Partei bis spätestens sechs Monate ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, vorausgesetzteinschliesslich regio- naler Abkommen im Bereich der wirtschaftlichen Integration, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreitdenen nicht beide Vertragsparteien angehören, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen können von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommensinsofern ausgenommen werden, insbesondere dessen Artikel 4 und 5als dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. 4. Xxxxxx eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhand- lungen auf. 5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie, unter Berück- sichtigung der in Artikel 17 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren, die angemessenen Massnahmen ergreifen. 6. Die Parteien vereinbaren, Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer jeden Partei, von ihnen die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen aufgeführten Bestimmungen über den zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem ZielEigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- genum Han- delsverzerrungen zu vermeiden oder diese, die sich aus dem wenn sie aufgrund des gegenwärtigen Umfang Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums ergebenbestehen, zu vermeiden oder zu beseitigen. 7. Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Schutz des geistigen Eigentums. Art. 4 Schutz des geistigen Eigentums 1. Die Parteien erteilen Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften Bestimmungen dieses ArtikelsKapitels, mit Anhang XX (Schutz des Anhangs VI dieses Abkommens geistigen Eigentums) und der darin erwähnten den in diesem Anhang genannten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser zur Durchsetzung der Rechte vor gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und NachahmungPiraterie. 2. Die Parteien Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragsparteien eine Behand- lungBehandlung, welche die nicht ungünstiger weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlunggewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 Eigentum (nachstehend nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» genannt)bezeichnet) in Übereinstimmung stehen. 3. Die Parteien Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragsparteien eine Behand- lungBehandlung, welche die nicht ungünstiger weniger günstig ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommendiejenige, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von sie Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lasseneiner Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Auf Antrag einer jeden Partei, Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem Artikel und im in Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den XX (Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen Eigentums) enthaltenen Bestimmungen mit dem Ziel, das Schutzniveau die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrun- genHandelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. 5. Der Gemischte Ausschuss prüft die Umsetzung der Rechte an geistigem Eigentum laufend. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Gemischten Ausschuss Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum statt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lungBe- handlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung Überein- stimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 Eigentum7 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lungBe- handlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums Eigen- tums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- genHandelsver- zerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenenangemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, Artikels und des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 33 Haben beide Vertragsparteien Regeln erlassen, nach denen eine unter das Abkommen fallende Beschaffungsstelle von den Beschaffungsverfahren abweichen kann, wenn der Kauf ausschliesslich dazu dient, Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, die von anderen Marktteilnehmern im selben geographischen Hoheitsgebiet im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen frei angeboten werden können, so ändern die Vertrags- parteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Im Falle einer Änderung von Artikel XXIV Absatz 6 Buchstabe b des GPA oder von Artikel 1023 des NAFTA ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Die geänderte Bestimmung des GPA oder des NAFTA gilt erst dann unter den Vertragsparteien, wenn sie nach diesem Absatz übernommen wurde. 2. Die Parteien Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragspar- teien eine Behand- lungBehandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen Staatsan- gehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens Ab- kommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 Eigentum34 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» Abkommen genannt). 3. Die Parteien Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragspar- teien eine Behand- lungBehandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Auf Antrag einer jeden ParteiVertragspartei führt der Gemischte Ausschuss Konsulta- tionen über Fragen des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum durch, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen dies mit dem Ziel, das Schutzniveau gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu verbessern und Handelsverzerrun- genfinden, wel- che in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergebenErhaltung und die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum betreffen, zu vermeiden oder zu beseitigenwie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lungBehandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung Überein- stimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 Eigentum7 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lungBehandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigungBegünstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- gen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikelsangemessene, des Anhangs VI wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen Übertretungen, insbesondere gegen Fälschungen und Nachahmungen. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im An- hang dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmungaufgeführt. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in In Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 des geistigen Eigentums (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Parteien gewähren ) 7, insbesondere den Staatsangehörigen Artikeln 4 und 5, behandeln die Vertrags- parteien die Angehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche Partei nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden jene jedes anderen Staates gewährte BehandlungStaates. In Übereinstimmung Einklang mit Artikel 4, Absatz d Buchstabe (d) des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteilwerden alle Vorteile, Be- günstigungBegünstigungen, Privileg oder Immunität ausgenommenPrivilegien und Immunitäten aus internationalen Über- einkünften, die sich aus internationalen, vor dem welche beim Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den für eine Vertragspartei in Kraft sind und der anderen Parteien Partei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetztvon dieser Verpflichtung ausgenommen, diese Ausnahme stellt solange dies keine willkürliche oder unbegründete ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen Xxxxxx- angehörigen der anderen Parteien darVertragspartei darstellt. Die Parteien sind Eine der WTO angehörende Ver- tragspartei ist von der Notifikation befreitNotifizierungspflicht entbunden, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassenNotifizierung zugestellt hat. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen 6 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 7 SR 0.632.20, Anhang 1C 3. Trifft eine Vertragspartei mit einem Drittstaat ein Abkommen, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den materiellen Bestimmungen Schutz der Rechte des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und 5nimmt zu diesem Zweck bona fide Verhandlungen auf. 4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die andere Partei sei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann sie unter Berücksichti- gung der in Artikel 17 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren angemessene Massnahmen ergreifen. 5. Die Parteien vereinbaren, Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer jeden Partei, der beiden Parteien die Über- prüfung der in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen aufgeführten Bestimmungen über den zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem ZielEigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- gen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wo sie auf Grund des gegenwärtigen Schutzniveaus bestehen, zu beseitigen. 6. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die technische Hilfe und die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den entsprechenden internationalen Organi- sationen.

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Samples: Abkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdiskrimi- nierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikelsgeeignete, des Anhangs VI dieses Abkommens wirksame und der darin erwähnten internationalen Abkommen nichtdiskriminieren- de Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor Verletzung, gegen deren Verletzung und insbe- sondere gegen Fälschung und Nachahmung.. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten. 7 SR 0.632.21 8 SR 0.632.231.42 2. Die Parteien gewähren vereinbaren, den Staatsangehörigen wesentlichen Bestimmungen der anderen Parteien eine Behand- lungin Artikel 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen Abkommen, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 Zusammenarbeit im Bereich des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt)des geistigen Eigentums fördern, beizutreten. 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehöri- gen gegenseitig nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden irgendeines anderen Staates gewährte BehandlungStaates. In Übereinstimmung mit Artikel 4Alle Vorteile, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von VorteilVergünstigungen, Be- günstigung, Privileg Privilegien oder Immunität ausgenommenbesondere Rechte aus a) bilateralen Abkommen einer Partei, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche in Kraft sind und den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sindwerden, b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, vorausgesetztmit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen denen nicht alle Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreitangehören, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen können von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommensausgenommen werden, insbesondere dessen Artikel 4 und 5sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt. 4. Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten kön- nen und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen. 5. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Anwendung der Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrun- genHandelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ergebenentstehen, zu vermeiden oder zu beseitigenbeheben. 6. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnah- men ergreifen. 7. Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zu- sammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikelsangemessene, des Anhangs VI wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durch­ setzung dieser Rechte gegen Übertretungen, insbesondere gegen Fälschungen und Nachahmungen. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmungaufgeführt. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in In Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 des geistigen Eigentums (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Parteien gewähren ) 7, insbesondere den Staatsangehörigen Artikeln 4 und 5, behandeln die Vertrags­ parteien die Angehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche Partei nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden jene jedes anderen Staates gewährte BehandlungStaates. In Übereinstimmung Einklang mit Artikel 4, Absatz d Buchstabe (d) des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteilwerden alle Vorteile, Be- günstigungBegünstigungen, Privileg oder Immunität ausgenommenPrivilegien und Immunitäten aus internationalen Über­ einkünften, die sich aus internationalen, vor dem welche beim Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den für eine Vertragspartei in Kraft sind und der anderen Parteien Partei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetztvon dieser Verpflichtung ausgenommen, diese Ausnahme stellt solange dies keine willkürliche oder unbegründete ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen Xxxxxx­ angehörigen der anderen Parteien darVertragspartei darstellt. Die Parteien sind Eine der WTO angehörende Ver­ tragspartei ist von der Notifikation befreitNotifizierungspflicht entbunden, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassenNotifizierung zugestellt hat. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen 6 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 7 SR 0.632.20, Anhang 1C 3. Trifft eine Vertragspartei mit einem Drittstaat ein Abkommen, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den materiellen Bestimmungen Schutz der Rechte des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und 5nimmt zu diesem Zweck bona fide Verhandlungen auf. 4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die andere Partei sei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann sie unter Berücksichti­ gung der in Artikel 17 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren angemessene Massnahmen ergreifen. 5. Die Parteien vereinbaren, Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer jeden Partei, der beiden Parteien die Über­ prüfung der in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen aufgeführten Bestimmungen über den zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem ZielEigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- gen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wo sie auf Grund des gegenwärtigen Schutzniveaus bestehen, zu beseitigen. 6. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die technische Hilfe und die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den entsprechenden internationalen Organi­ sationen.

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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdiskrimi- nierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikelsgeeignete, des Anhangs VI dieses Abkommens wirksame und der darin erwähnten internationalen Abkommen nichtdiskriminieren- de Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor Verletzung, gegen deren Verletzung und insbe- sondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten. 2. Die Parteien gewähren vereinbaren, den Staatsangehörigen wesentlichen Bestimmungen der anderen Parteien eine Behand- lungin Artikel 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen 6 SR 0.632.21 7 [AS 1979 2149, 2383; 1988 855 Art. 1 Abs. 1, 856. AS 1996 609]. Siehe heute: das revidierte Übereinkommen vom 15. Apr. 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422). Abkommen, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 Zusammenarbeit im Bereich des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt)des geistigen Eigentums fördern, beizutreten. 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehöri- gen gegenseitig nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden irgendeines anderen Staates gewährte BehandlungStaates. In Übereinstimmung mit Artikel 4Alle Vorteile, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von VorteilVergünstigungen, Be- günstigung, Privileg Privilegien oder Immunität ausgenommenbesondere Rechte aus a) bilateralen Abkommen einer Partei, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche in Kraft sind und den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sindwerden, b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, vorausgesetztmit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen denen nicht alle Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreitangehören, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen können von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommensausgenommen werden, insbesondere dessen Artikel 4 und 5sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt. 4. Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten kön- nen und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen. 5. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Anwendung der Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrun- genHandelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ergebenentstehen, zu vermeiden oder zu beseitigenbeheben. 6. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnah- men ergreifen. 7. Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zu- sammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. ) Die Parteien erteilen Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenenangemesse- nen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie geisti- gem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften Bestimmungen dieses ArtikelsKapitels, mit Anhang XX (Schutz des Anhangs VI dieses Abkommens geistigen Eigentums) und der darin erwähnten den in diesem Anhang genannten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser zur Durchsetzung der Rechte vor gegen deren Verletzung, Fälschung einschliesslich Fäl- schung und NachahmungPiraterie. 2. ) Die Parteien Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragsparteien eine Behand- lungBehandlung, welche die nicht ungünstiger weniger günstig ist als dieje- nige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlunggewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel der Art. 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 Eigentum (nachstehend «nachfolgend als "TRIPS-Abkommen» genannt)" bezeich- net) in Übereinstimmung stehen. 3. ) Die Parteien Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragsparteien eine Behand- lungBehandlung, welche die nicht ungünstiger weniger günstig ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommendieje- nige, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von sie Staatsangehörigen der anderen Parteien dareiner Nichtvertragspartei gewähren. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen Aus- nahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen Bestimmun- gen des TRIPS- TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel mit Art. 4 und 5, in Überein- stimmung stehen. 4. Die Parteien vereinbaren, auf ) Auf Antrag einer jeden Partei, Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem Artikel und im in Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den XX (Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen Eigentums) enthaltenen Bestimmungen mit dem Ziel, das Schutzniveau die Schutzniveaus weiter zu verbessern ver- bessern und Handelsverzerrun- genHandelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang Um- fang des Schutzes des geistigen Eigentums der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden vermei- den oder zu beseitigen. 5) Der Gemischte Ausschuss prüft die Umsetzung der Rechte an geis- tigem Eigentum laufend. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Ge- mischten Ausschuss Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum statt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdis- kriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums. Sie treffen Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Anhang V zu dem vorliegenden Abkom- men und den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Abkommen, um diese Rechte vor VerletzungVerletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen. 2. Die Parteien gewähren Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen der jedes anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte BehandlungStaatsangehöri- gen. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen wesentlichen Bestimmungen von Artikel des Artikels 3 des WTOTRIPS-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt)WTO9 stehen. 3. Die Parteien gewähren Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlungirgendeines ande- ren Staates. In Übereinstimmung mit Artikel 4, 4 Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigungGefallen, Privileg oder Immunität Immu- nität ausgenommen, die welche sich aus internationaleninternationalen Abkommen ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche gültig waren und den anderen Parteien Vertragsstaaten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche arbiträre oder unbegründete Diskriminierung Dis- kriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragsstaaten dar. Die Parteien Vertrags- staaten sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine 8 SR 0.632.231.422 9 SR 0.632.20 Anhang 1.C solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen wesentlichen Bestimmungen des TRIPS- TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Parteien Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer jeden Parteieines Vertragsstaates, die in diesem Artikel und im Anhang VI V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- genHan- delsverzerrungen, die sich aus dem durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergebenverursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.

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Samples: Abkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen und Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht nicht- diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikelsangemessene, des Anhangs VI dieses Abkommens wirksame und der darin erwähnten internationalen Abkommen nichtdiskriminierende Massnahmen zum Schutz zur Durch- setzung dieser Rechte vor Verletzunggegen Übertretungen, Fälschung insbesondere gegen Fälschungen und NachahmungNachahmungen. Die besonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in der Beilage zu diesem Abkommen aufgezählt. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in In Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Parteien gewähren , insbesonde- re den Staatsangehörigen Artikeln 4 und 5 TRIPS, behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche Partei nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden jene jedes anderen Staates gewährte BehandlungStaates. In Übereinstimmung Einklang mit Artikel Ar- tikel 4, Absatz d Buchstabe (d) des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteilwerden alle Vorteile, Be- günstigungBegünstigun- gen, Privileg oder Immunität ausgenommenPrivilegien und Immunitäten aus internationalen Übereinkünften, die sich aus internationalen, vor dem welche beim Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien für eine Vertragspartei in Kraft sind und der ande- ren Partei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetztvon dieser Verpflichtung ausgenommen, diese Ausnahme stellt solange dies keine willkürliche willkürli- che oder unbegründete ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien darVer- tragspartei darstellt. Die Parteien sind Eine der WTO angehörende Vertragspartei ist von der Notifikation befreitNotifi- zierungspflicht entbunden, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassenNotifizierung bereits dem Rat des TRIPS mitgeteilt hat. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen 5 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 6 SR 0.632.20 Anhang 1C 3. Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die An- forderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf An- trag der anderen Vertragspartei den materiellen Bestimmungen Schutz der Rechte des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und 5nimmt zu diesem Zweck bona fide-Verhandlungen auf. 4. Ist eine Vertagspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie unter Berück- sichtigung der in Artikel 17 (Gemischter Ausschuss) dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren, die angemessenen Massnahmen ergreifen. 5. Die Parteien Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Parteider beiden Parteien, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen aufgeführten Bestimmungen über den zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Zielüberprüfen, um das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- genum Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen, die sich aus dem wenn diese auf Grund des gegenwärtigen Umfang Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigenbestehen. 6. Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.

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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen wirksa- men und nicht diskriminierenden nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften Bestimmungen dieses ArtikelsKapitels, mit Anhang XX (Schutz des Anhangs VI dieses Abkommens geistigen Eigentums) und der darin erwähnten internationalen den in diesem Anhang genannten internationa- len Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser zur Durchsetzung der Rechte vor gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und NachahmungPiraterie. 2. Die Parteien Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragspar- teien eine Behand- lungBehandlung, welche die nicht ungünstiger weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlunggewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 Eigentum (nachstehend nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» genannt).bezeichnet)47 in Übereinstimmung stehen. 47 SR 0.632.20, Anhang 1C 3. Die Parteien Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien Vertragspar- teien eine Behand- lungBehandlung, welche die nicht ungünstiger weniger günstig ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommendiejenige, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassenStaatsan- gehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Auf Antrag einer jeden Partei, Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem die- sem Artikel und im in Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den XX (Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen Eigentums) enthaltenen Best- immungen mit dem Ziel, das Schutzniveau die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrun- genHandelsverzer- rungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. 5. Der Gemischte Ausschuss prüft die Umsetzung der Rechte an geistigem Eigen- tum laufend. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Gemischten Ausschuss Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum statt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Parteien erteilen gewähren und gewährleisten garantieren einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI V dieses Abkommens und des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen Rechte an geistigem Eigentum14 (im Folgenden «TRIPS-Abkommen» genannt) Massnah- men zum Schutz dieser solcher Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlunggewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt)Abkommens. 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behand- lung, welche die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Be- günstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassengewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen Über- einstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- TRIPS-Abkommens, insbesondere insbe- sondere mit dessen Artikel Artikeln 4 und 55 stehen. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem werden diesen Artikel und sowie Anhang V dieses Abkommens im Hinblick auf ihre effektive Umsetzung und ihre zukünftige Entwicklung regelmässig überprüfen. Falls Probleme im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum auftreten sollten, welche die Handelsbedingungen beeinträchtigen, werden dringende Konsul- tationen abgehalten, um eine für alle Parteien befriedigende Lösung zu finden. 5. Um die Umsetzung dieses Artikels und des Anhangs V zu diesem Abkommen zu erleichtern, gewähren die EFTA-Staaten Ägypten technische und finanzielle Unter- stützung in Übereinstimmung mit Kapitel VII. 14 SR 0.632.20 Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrun- gen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.1C

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Samples: Freihandelsabkommen