Common use of Schutz des geistigen Eigentums Clause in Contracts

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenangemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und Artikels, des Anhangs XXI Mass- nahmen VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenangemessenen, wirksamen wirksa- men und nicht diskriminierenden nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften Bestimmungen dieses Artikels Artikels, mit Anhang VI und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, Fälschung und NachahmungPiraterie.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels höchsten inter- nationalen Standards einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser geistigen Eigentums. Sie treffen angemessene und effektive Massnahmen, um diese Rechte vor VerletzungVerletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schüt- zen.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und Parteien gewährleisten einen angemessenangemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdiskrimi- nierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels geeignete, wirksame und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz nichtdiskriminieren- de Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte vor Verletzung, gegen deren Verletzung und insbe- sondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen angemessenen und nicht diskriminierenden wirk- samen Schutz der Rechte an geistigem Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften Bestimmungen dieses Artikels und Artikels, des Anhangs XXI Mass- nahmen XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenangemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels angemessene, wirksame und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz nicht diskriminierende Massnahmen zur Durch­ setzung dieser Rechte vor Verletzunggegen Übertretungen, Fälschung insbesondere gegen Fälschungen und NachahmungNachahmungen. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. ) Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenangemesse- nen, wirksamen und nicht diskriminierenden nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie geisti- gem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften Bestimmungen dieses Artikels Kapitels, mit Anhang XX (Schutz des geistigen Eigentums) und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser den in diesem Anhang genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte vor gegen deren Verletzung, Fälschung einschliesslich Fäl- schung und NachahmungPiraterie.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenangemessenen, wirksamen wirksa- men und nicht diskriminierenden nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften Bestimmungen dieses Artikels Kapitels und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz Anhang XV und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und NachahmungPiraterie.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenangemessenen, wirksamen wirksa- men und nicht diskriminierenden nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften Bestimmungen dieses Artikels Kapitels, mit Anhang XX (Schutz des geistigen Eigentums) und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser den in diesem Anhang genannten internationa- len Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte vor gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und NachahmungPiraterie.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewährleisten und gewährleisten stellen einen angemessenangemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem EigentumImmaterialgüterrechte sicher. Sie beschlies- sen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels geeignete, wirksame und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenangemessenen, wirksamen und nicht nicht- diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels angemessene, wirksame und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz nichtdiskriminierende Massnahmen zur Durch- setzung dieser Rechte vor Verletzunggegen Übertretungen, Fälschung insbesondere gegen Fälschungen und NachahmungNachahmungen. Die besonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in der Beilage zu diesem Abkommen aufgezählt.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenangemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentumdes geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels angemessene, wirksame und des Anhangs XXI Mass- nahmen zum Schutz nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte vor Verletzunggegen Übertretungen, Fälschung insbesondere gegen Fälschungen und NachahmungNachahmungen. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im An- hang dieses Abkommens aufgeführt.

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