Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirk- samen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 (nachstehend TRIPS- Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsan- gehörigen eines anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseiti- gen.
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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen angemessen, wirksamen und wirk- samen nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Vorschriften dieses Artikels, Artikels und des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die welche nicht weniger günstig ungünstiger ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährenXxxxxx- angehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum36 (nachstehend TRIPS- TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5).
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die welche nicht weniger günstig ungünstiger ist als die, die sie den Staatsan- gehörigen Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährengewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln Artikel 4 und 5.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Auf Antrag einer jeden Vertragspartei an den Ge- mischten führt der Gemischte Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz Konsulta- tionen über Fragen des Schutzes der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum zu überprüfen durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, wel- che in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und HandelsverzerrungenErwerb, den Umfang, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an Geistigem geistigem Eigentum ergebenbetreffen, zu vermeiden oder zu beseiti- gen.wie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen. 36 SR 0.632.20 Anhang 1C
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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenen angemessenen, wirksa- men und wirk- samen nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie mit Anhang VI und den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 genannten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, Fälschung und NachahmungPiraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum26 (nachstehend TRIPS- Abkommen genanntnachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie den Staatsan- gehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung Verpflich- tung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, vereinbaren auf Antrag Ersuchen einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteiltAusschuss, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum VI zu überprüfen mit dem Zielüberprüfen, den Umfang des Schutzes um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden vermei- den oder zu beseiti- genbeseitigen.
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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen angemessen, wirksamen und wirk- samen nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Vorschriften dieses Artikels, Artikels und des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die welche nicht weniger günstig ungünstiger ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährenStaatsan- gehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens Ab- kommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum37 (nachstehend TRIPS- TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5).
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die welche nicht weniger günstig ungünstiger ist als die, die sie den Staatsan- gehörigen Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährengewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln Artikel 4 und 5.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Auf Antrag einer jeden Vertragspartei an den Ge- mischten führt der Gemischte Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz Konsulta- tionen über Fragen des Schutzes der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum zu überprüfen durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, wel- che in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und HandelsverzerrungenErwerb, den Umfang, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an Geistigem geistigem Eigentum ergebenbetreffen, zu vermeiden oder zu beseiti- genwie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen.
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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenen angemessenen, wirksa- men und wirk- samen nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie mit Anhang VI und den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 genannten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, Fälschung und NachahmungPiraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-WTO- Abkommens vom 15. April 199426 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum (nachstehend TRIPS- Abkommen genanntnachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie den Staatsan- gehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung Verpflich- tung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag Ersuchen einer Vertragspartei an den Ge- mischten Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem diesen Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum VI zu überprüfen mit dem Zielüberprüfen, den Umfang des Schutzes um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang Umfang des Schutzes der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseiti- genbeseitigen.
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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenen angemessenen, wirksa- men und wirk- samen nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie mit Anhang VI und den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 genannten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, Fälschung und NachahmungPiraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum27 (nachstehend TRIPS- Abkommen genanntnachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie den Staatsan- gehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung Verpflich- tung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, vereinbaren auf Antrag Ersuchen einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteiltAusschuss, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum VI zu überprüfen mit dem Zielüberprüfen, den Umfang des Schutzes um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden vermei- den oder zu beseiti- genbeseitigen.
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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirk- samen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 (nachstehend TRIPS- Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsan- 29 SR 0.632.231.422 30 SR 0.632.20 Anhang 1.C gehörigen eines anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseiti- gen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen angemessen, wirksamen und wirk- samen nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Vorschriften dieses Artikels, Artikels und des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die welche nicht weniger günstig ungünstiger ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährenXxxxxx- angehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum37 (nachstehend TRIPS- TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5).
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die welche nicht weniger günstig ungünstiger ist als die, die sie den Staatsan- gehörigen Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährengewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln Artikel 4 und 5.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Auf Antrag einer jeden Vertragspartei an den Ge- mischten führt der Gemischte Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz Konsulta- tionen über Fragen des Schutzes der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum zu überprüfen durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, wel- che in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes 37 SR 0.632.20 Anhang 1C umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und HandelsverzerrungenErwerb, den Umfang, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an Geistigem geistigem Eigentum ergebenbetreffen, zu vermeiden oder zu beseiti- genwie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen.
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Schutz des geistigen Eigentums. Art. 54 Schutz des Geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirk- samen wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 (nachstehend TRIPS- TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsan- gehörigen Staatsangehörigen eines anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens TRIPS-Abkommens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang Schutzumfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseiti- genbeseitigen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenen angemessenen, wirksa- men und wirk- samen nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie mit Anhang VI 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 und den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 genannten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, Fälschung und NachahmungPiraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-WTO- Abkommens vom 15. April 199426 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum (nachstehend TRIPS- Abkommen genanntnachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie den Staatsan- gehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung Verpflich- tung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag Ersuchen einer Vertragspartei an den Ge- mischten Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem diesen Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum VI zu überprüfen mit dem Zielüberprüfen, den Umfang des Schutzes um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang Umfang des Schutzes der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseiti- genbeseitigen.
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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen ) In Übereinstimmung mit den diesem Artikel, mit Anhang V dieses Abkommens und mit den darin erwähnten internationalen Abkommen gewähren und gewährleisten die Parteien einen angemessenen angemessenen, wirksamen und wirk- samen nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit , der den Bestimmungen dieses ArtikelsErlass von Massnahmen einschliesst, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz welche die Beachtung dieser Rechte vor im Falle von Verletzung, Fälschung und NachahmungNachahmung vorsehen.
2. ) Die Vertragsparteien Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien Parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Art. 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 geis- tigem Eigentum (nachstehend TRIPS- im Folgenden TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5).
3. ) Die Vertragsparteien Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie den Staatsan- gehörigen Ange- hörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung Ver- pflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenTRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln Art. 4 und 5, stehen.
4. ) Die Vertragsparteien Parteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss Partei und sofern dieser sein Einverständnis erteiltin Übereinstim- mung mit allen Parteien, die in diesem Artikel und in Anhang XII V enthaltenen Bestimmungen zum über den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen des geistigen Eigentums mit dem ZielZiel zu überprüfen, den Umfang des Schutzes weiter das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, Entwicklung des Han- dels zwischen den Parteien zu vermeiden oder zu beseiti- genfördern.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen gewähren und gewährleisten einen angemessenen angemessenen, wirksa- men und wirk- samen nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie mit Anhang VI und den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 genannten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz zur Durchsetzung dieser Rechte vor gegen deren Verletzung, Fälschung und Nachahmung.Piraterie. 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum23 (nachstehend TRIPS- Abkommen genanntnachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie den Staatsan- gehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung Verpflich- tung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, vereinbaren auf Antrag Ersuchen einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteiltGemischten Ausschuss, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum VI zu überprüfen mit dem Zielüberprüfen, den Umfang des Schutzes um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden vermei- den oder zu beseiti- genbeseitigen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirk- samen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung Über- einstimmung mit den materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene han- delsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum31 (nachstehend TRIPS- Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.. 30 SR 0.632.231.422 31 SR 0.632.20, Anhang 1.C
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsan- gehörigen eines anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens TRIPS-Abkom- mens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel Ar- tikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Gei- stigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseiti- gen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen In Übereinstimmung mit den diesem Artikel, mit Anhang V dieses Abkommens und mit den darin erwähnten internationalen Abkommen gewähren und gewährleisten die Parteien einen angemessenen angemessenen, wirksamen und wirk- samen nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit , der den Bestimmungen dieses ArtikelsErlass von Massnahmen einschliesst, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz welche die Beachtung dieser Rechte vor im Falle von Verletzung, Fälschung und NachahmungNachahmung vorsehen.
2. Die Vertragsparteien Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien Parteien eine BehandlungBehand- lung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum 13 (nachstehend TRIPS- im Folgenden TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.). 13 SR 0.632.20 Anhang 1C
3. Die Vertragsparteien Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Parteien eine BehandlungBehand- lung, die nicht weniger günstig ungünstiger ist als diediejenige, die sie den Staatsan- gehörigen Angehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung Über- einstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenTRIPS-Abkommens, insbesondere insbe- sondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien Parteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss Partei und sofern dieser sein Einverständnis erteiltin Übereinstimmung mit allen Parteien, die in diesem Artikel und in Anhang XII V enthaltenen Bestimmungen zum über den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen des geistigen Eigentums mit dem ZielZiel zu überprüfen, den Umfang des Schutzes weiter das Schutz- niveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, Entwicklung des Handels zwischen den Parteien zu vermeiden oder zu beseiti- genfördern.
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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen angemessen, wirksamen und wirk- samen nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Vorschriften dieses Artikels, Artikels und des Anhangs XII sowie den darin erwähnten 29 SR 0.632.231.422 internationalen Abkommen Massnahmen XXI Mass- nahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die welche nicht weniger günstig ungünstiger ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährenStaatsan- gehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens Ab- kommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 Eigentum (nachstehend TRIPS- nach- stehend TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5).
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags- parteien Vertragspar- teien eine Behandlung, die welche nicht weniger günstig ungünstiger ist als die, die sie den Staatsan- gehörigen Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährengewährte Behandlung. Ausnahmen von zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens stehenAbkommens, insbesondere mit dessen Artikeln Artikel 4 und 5.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Auf Antrag einer jeden Vertragspartei an den Ge- mischten führt der Gemischte Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz Konsulta- tionen über Fragen des Schutzes der Rechte an Geistigem geistigem Eigentum zu überprüfen durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, wel- che in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und HandelsverzerrungenErwerb, den Umfang, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz- umfang der Rechte Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an Geistigem geistigem Eigentum ergebenbetreffen, zu vermeiden oder zu beseiti- genwie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen.
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