Common use of Schutz des geistigen Eigentums Clause in Contracts

Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VI 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien Parteien gewähren und gewährleisten garantieren einen angemessenen, wirksa- men wirksamen und nichtdiskriminierenden nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Vorschriften dieses Artikels, mit Anhang VI 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 des Anhangs V dieses Abkommens und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte gegen deren an geistigem Eigentum14 (im Folgenden «TRIPS-Abkommen» genannt) Massnah- men zum Schutz solcher Rechte vor Verletzung, Fälschung und PiraterieNachahmung.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien ) In Übereinstimmung mit den diesem Artikel, mit Anhang V dieses Abkommens und mit den darin erwähnten internationalen Abkommen gewähren und gewährleisten die Parteien einen angemessenen, wirksa- men wirksamen und nichtdiskriminierenden nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit Eigentum, der den Bestimmungen dieses ArtikelsErlass von Massnahmen einschliesst, mit Anhang VI 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung welche die Beachtung dieser Rechte gegen deren im Falle von Verletzung, Fälschung und PiraterieNachahmung vorsehen.

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VI 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.. 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

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Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Vertragsparteien In Übereinstimmung mit den diesem Artikel, mit Anhang V dieses Abkommens und mit den darin erwähnten internationalen Abkommen gewähren und gewährleisten die Parteien einen angemessenen, wirksa- men wirksamen und nichtdiskriminierenden nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit Eigentum, der den Bestimmungen dieses ArtikelsErlass von Massnahmen einschliesst, mit Anhang VI 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung welche die Beachtung dieser Rechte gegen deren im Falle von Verletzung, Fälschung und PiraterieNachahmung vorsehen.

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