Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksa- men Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstim- mung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen. 2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehöri- gen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Überein- stimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum10 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Appears in 2 contracts
Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksa- men Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs J Massnahmen zum Schutze Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstim- mung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen ÜbereinkommenNachahmung.
2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehöri- gen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Überein- stimmung Über- einstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens Abkom- mens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum10 Eigentum (nachstehend nachste- hend «TRIPS-Abkommen» genannt).
3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen xxx- xxx in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Schutz des geistigen Eigentums. 1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksa- men Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstim- mung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen.
2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehöri- gen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Überein- stimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum10 Eigentum11 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).
3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.. 11 SR 0.632.20, Anhang 1 C
Appears in 1 contract
Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)