Schutz des Lizenzmaterials Musterklauseln

Schutz des Lizenzmaterials a) Vorbehaltlich der gem. §§ 1 und 3 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte an der Software und sonstigem Lizenzmaterial einschließlich aller vom Lizenznehmer hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum des Lizenznehmers an Datenträgern, Datenspeichern und sonstiger Hardware wird hiervon nicht berührt. b) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, gegebenenfalls vorhandene Schutzvermerke (z.B. Copyright-Vermerke oder andere Rechtsvorbehalte) unverändert zu belassen sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten Kopien zu übernehmen. c) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, über hergestellte Kopien oder Teilkopien der Software Buch zu führen und die Kopien und/oder Teilkopien an einem sicheren Ort aufzubewahren. Auf Verlangen hat der Lizenznehmer Auskunft über die Buchführung und die Aufbewahrung zu erteilen. d) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Lizenznehmers. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Lizenznehmers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Lizenznehmer bei diesem aufhalten. Jede Nutzung der Software im Auftrag und zu Zwecken des Lizenznehmers, die ausserhalb der Geschäftsräume des Lizenznehmers durch Dritte vorgenommen wird (Outsourcing), bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. e) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern bzw. Datenverarbeitungsgeräten dafür zu sorgen, dass darauf/darin gespeicherte vertragsgegenständliche Software/Material vollständig und nicht wiederherstellbar gelöscht ist. f) Der Lizenznehmer hat das Recht, ein ihm überlassenes Upgrade des Lizenzmaterials vertragsgemäß zu nutzen oder auf eine solche Nutzung zu verzichten. Entschließt er sich zu einer Nutzung, ist er verpflichtet, drei Monate nach Beginn der produktiven Nutzung des Upgrades die bisher genutzte Fassung des Lizenzmaterials und alle Kopien und Teilkopien hiervon an den Lizenzgeber zurückzugeben und, sofern diese auf Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware des Lizenznehmers gespeichert sind, vollständig zu löschen. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie bedarf der schriftlichen Ver...
Schutz des Lizenzmaterials. (1) Unbeschadet der eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Lizenznehmer hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum des Lizenznehmers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt. (2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer mit Zustimmung des Lizenzgebers hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen. (3) Der Lizenznehmer wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen. (4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Lizenznehmers. Als Dritte gelten auch verbundene Unternehmen. (5) Der Lizenznehmer wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.
Schutz des Lizenzmaterials. 6.4.1 Unbeschadet der gem. Ziff. 6.3 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Provider alle Rechte der Software. 6.4.2 Der Kunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial erhaltenen Schutzvermerke, wie Copyright- Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in allen vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials in unveränderter Form zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, evtl. vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen unberechtigte Nutzung nicht zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
Schutz des Lizenzmaterials. 1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern sowie die Software geheim zu halten und sie weder ganz noch teil- weise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben, es sei denn, es ist ihm nach den Bestim- mungen dieses Vertrages oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit der B&IT gestattet. 2) Der Lizenznehmer wird die gelieferten Original-Datenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anzufertigen.
Schutz des Lizenzmaterials. (1) Dem Lizenznehmer stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumten Rechte auf Gebrauch der Software zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, die gewerblichen Rechte und das Urheberrecht am Lizenzmaterial und alle nicht ausdrücklich übertragenen Verwendungsbefugnisse verbleiben beim Lizenzgeber. (2) Die Software enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, insbesondere betref- fend die Verarbeitung von Daten für bestimmte Anwendungen, welche Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse des Lizenzgebers darstellen. Demgemäß verpflichtet sich der Lizenzneh- mer, die Software mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, es nur für den in diesem Vertrag umschriebenen bestim- mungsgemäßen Gebrauch zu verwenden und dieses, unter Vorbehalt vorgängiger schriftli- cher Ermächtigung durch den Lizenzgeber, Dritten in keiner Art und Weise, weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch es zu veröffentlichen. (3) Der Lizenznehmer ergreift in seinem Betrieb die erforderlichen organisatorischen und techni- schen Maßnahmen, um die Software vor ungewollter Preisgabe, Diebstahl oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen. Insbesondere wird er vor einer Weitergabe von Informatik- systemen oder Speichermedien alle darauf gespeicherten Teile der Software löschen. (4) Der Lizenznehmer stellt im Weiteren die Kontrolle von Anzahl und Standort der im Zusam- menhang mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässigen Anzahl der Sicherungskopien von Programmen sicher. (5) Der Lizenznehmer anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht der Lizenzge- bers an der Software, enthält sich während der Dauer der ihm eingeräumten Lizenz jedes An- griffs auf Bestand und Umfang dieser Rechte und ergreift gemäß den Instruktionen des Li- zenzgebers alle Maßnahmen, um die Rechte des Lizenzgebers an der Software zu wahren und unterstützt den Lizenzgeber in angemessenem Umfang bei der Verteidigung der Schutz- rechte. Insbesondere wird der Lizenznehmer den Schutzrechtsvermerk des Lizenzgebers nach dessen Weisungen auf allen vollständigen oder auszugsweisen Kopien der Software an- bringen. (6) Sollten der Lizenznehmer, deren Mitarbeiter oder Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrläs- sig die Bestimmungen dieses Vertrages über den Gebrauch und den Schutz der Software ver- letzen, schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für jeden Fall der Verletzung als Entschä- digung den dreifachen Betr...
Schutz des Lizenzmaterials. (1) Der Kunde darf keine Copyrightvermerke, Kennzeichen, Markenzeichen und Eigentumsangaben an den überlassenen Anwendungen und Datenbeständen verändern. (2) Unabhängig vom eingeräumten Nutzungsrecht behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial. Dies gilt auch für sämtliche hergestellten Kopien oder Teilkopien. Das Eigentum des Kunden an Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsanlagen wird dabei nicht berührt. (3) Nach Ablauf der Lizenzlaufzeit sowie vor dem Verkauf, der Entsorgung oder der sonstigen Weitergabe von Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten, ist vom Kunden das darin gespeicherte Lizenzmaterial vollständig zu löschen und dem Lizenzgeber auf Verlangen nachzuweisen.

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  • Lizenz Der Anbieter gewährt Ihnen eine nicht exklusive Lizenz zur Verwendung der Lösung und der Dokumentation während des vereinbarten Zeitraums, der in den geltenden Bedingungen angegeben ist, einschließlich aller Verlängerungen oder Erneuerungen (die„Abonnementlaufzeit“), unter der Voraussetzung, dass Sie den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmen.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Die Informationen über den jeweiligen Basiswert und/oder über die Korbbestandteile bestehen aus Auszügen und Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationen, die gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden und dass nach Wissen der Emittentin und soweit für die Emittentin aus den ihr vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen ersichtlich - die übernommenen und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzten Informationen nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Weder die Emittentin noch die Anbieterin übernehmen hinsichtlich dieser Information weitere Verantwortung. Insbesondere übernehmen weder die Emittentin noch die Anbieterin die Verantwortung für die Richtigkeit der den jeweiligen Basiswert und/oder die Korbbestandteile betreffenden Informationen oder übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass kein die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen beeinträchtigendes Ereignis eingetreten ist. Der Basiswert ist vorliegend der EURO STOXX 50® Index (Price EUR). Der EURO STOXX 50® Index (Price EUR) ist ein Kursindex. Der Indexstand eines Kursindex bestimmt sich insbesondere durch die Kurse der enthaltenen Bestandteile. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Werden Dividenden ausbezahlt, bildet der Kursindex auch Kursabschläge ab. Angaben zu der vergangenen und künftigen Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts und/oder der jeweiligen Korbbestandteile sind kostenlos auf der bzw. den folgenden Webseite(n) einsehbar: xxxxx://xxxxxxx.xxx. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit oder für die fortlaufende Aktualisierung der auf der bzw. den angegebenen Webseite(n) enthaltenen Inhalte keine Gewähr.