Schutz personenbezogener Daten. Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement
Schutz personenbezogener Daten. Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den höchsten europäischen in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und internationalen Standards-normen der EU, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.
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Samples: Association Agreement, Association Agreement, Assoziierungsabkommen
Schutz personenbezogener Daten. (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen Rechtsinstrumenten und internationalen Standards-normen der EU, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Vertragsparteien übermitteln einander personenbezogene Daten kann unter anderem nur, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umsetzung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den Austausch von Informationen und von Experten umfassenVertragsparteien benötigen.
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Samples: Assoziierungsabkommen
Schutz personenbezogener Daten. Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den höchsten europäischen in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und internationalen Standards-normen der EU, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.
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Samples: Assoziierungsabkommen