Schutz personenbezogener Daten. (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind. (2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen.
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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen
Schutz personenbezogener Daten. (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeitenzusammenzuarbei- ten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution Reso- lution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen.
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Samples: Rahmenabkommen
Schutz personenbezogener Daten. (1) Die Vertragsparteien kommen überein überein, zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen Standards zu verbessernerhöhen, wie sie unter anderem in den Richtlinien mit der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt 1990 angenommenen Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken enthalten sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.
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Samples: Kooperationsabkommen
Schutz personenbezogener Daten. (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeitenüberein, um den Schutz in diesem Bereich mit dem beiderseitigen Ziel tätig zu werden, das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen unter Berücksichtigung der inter- national bewährten Methoden zu verbessernheben, wie sie die unter anderem in den Richtlinien Leitlinien der Vereinten Nationen zur für die Regelung von automatisierten der personenbezogenen Daten Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen unter Berücksichtigung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien umfassen.
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Samples: Partnership Agreement
Schutz personenbezogener Daten. (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Richtlinien Leitlinien der Vereinten Nationen zur für die Regelung von automatisierten der personenbezogenen Daten Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.
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Samples: Partnership Agreement
Schutz personenbezogener Daten. (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeitenvereinbaren, um zur Verbesserung des Schutzniveaus für personenbezogene Daten entsprechend höchsten internationalen Standards wie den Schutz Leitlinien für die Regelung personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessernDatenbanken, wie sie unter anderem in den Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung geändert von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom am 14. Dezember 1990) niedergelegt sind, zusammenzuarbeiten und sich unter gebührender Berücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften für den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien einzusetzen.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch u. a. technische Hilfe in Form des Austauschs von Informationen und Fachwissen umfassen, wobei den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien Rechnung getragen wird.
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Samples: Association Agreement