Common use of Schutz personenbezogener Daten Clause in Contracts

Schutz personenbezogener Daten. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden: 1. Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden; 2. Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht des Datei führenden Vertragsstaates diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt; 3. Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt der Empfänger Auskunft über die Verwendung der empfangenen Daten und die damit erzielten Ergebnisse; 4. Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Sie ist zudem verpflichtet, auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sowie die Einhaltung von nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverboten zu achten. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, wird der Empfänger darüber unverzüglich informiert. Dieser hat seinerseits umgehend die erforderliche Löschung oder Richtigstellung durchzuführen; 5. Hat der Empfänger Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet er die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber; 6. Die Vertragsstaaten verwenden für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten; 7. Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, wird ein direkter Zugriff auf automationsunterstützt verarbeitete Daten des jeweils anderen Vertragsstaates nicht gewährt. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 14; 8. Der Empfänger ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang und unbefugter Veröffentlichung zu schützen; 9. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangsstelle beziehungsweise übermittelnde Stelle einer Übermittlung beziehungsweise eines Empfangs personenbezogener Daten festzuhalten. Diese Daten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden; 10. Dem Betroffenen ist bei Nachweis seiner Identität in geeigneter Form auf Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle ohne unzumutbare Verzögerung und grundsätzlich kostenlos in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung beziehungsweise Übermittlung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften; 11. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass der Betroffene sich im Falle einer behaupteten Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder ein Tribunal im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr wenden kann und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art zusteht; 12. Die Vertragsstaaten haften gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender gemäß diesem Vertrag übermittelter Daten im jeweiligen Vertragsstaat entstanden sind. Die Vertragsstaaten können sich im Rahmen der Haftung gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind. Ersetzt der empfangende Vertragsstaat einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Daten, erstattet der übermittelnde Vertragsstaat den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes.

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Samples: Police Cooperation Agreement, Police Cooperation Agreement

Schutz personenbezogener Daten. (1) Soweit dies zur Hilfeleistung im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe notwendig ist, dürfen die Vertragsparteien einander wechselseitig nach Maßgabe des nationalen Rechts personenbezogene Daten übermitteln. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erfolgt Vertragsparteien sowie die weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgen unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde Vertragspartei erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden: 1(a) Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Sie dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke dieses Abkommens verarbeitet werden. Sie müssen dem konkreten Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. (b) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet ausschließlich für jene Zwecke verarbeitet werden; 2. Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werdensie übermittelt wurden, es sei denn, dass eine ausdrückliche die übermittelnde Vertragspartei in schriftlicher Form die Ermächtigung bestehterteilt hat, die übermittelten Daten zu einem anderen Zwecken Zweck zu verwendenverarbeiten. (c) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet und gespeichert werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. (3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Übermittlung beziehungsweise jeden Empfang von Daten zu dokumentieren. Diese Dokumentation beinhaltet Zweck, Inhalt und Zeitpunkt der Übermittlung beziehungsweise des Empfangs sowie die übermittelnde beziehungsweise die empfangende Behörde. Sinngemäßes gilt für die Vernichtung von Daten. Die Dokumentation ist durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und drei Jahre aufzubewahren. Nach dieser Frist ist sie unverzüglich zu vernichten. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten wurden, verwendet werden. (4) Jede betroffene Person hat das Recht, bei Nachweis ihrer Identität auf Ansuchen von der für die Verarbeitung verantwortlichen Behörde in allgemein verständlicher Form, ohne unzumutbare Verzögerung und kostenlos Auskunft über die zu ihr im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und die Rechts-grundlage zu erhalten, sowie auf Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten. Die Vertragsparteien stellen darüber hinaus sicher, dass die betroffene Person sich im Falle der Verletzung ihrer Rechte auf Datenschutz mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz basierendes Gericht im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Übereinkommen des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten wenden kann und dass ihr die Möglichkeit eröffnet wird, effektive Abhilfe sowie gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, bei der sie geltend gemacht werden. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieser Rechte gibt die Vertragspartei, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird. (5) Die Übermittlung der empfangenen personenbezogenen Daten an Dritte ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zulässig. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das innerstaatliche nationale Recht des Datei führenden Vertragsstaates diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässtder übermittelnden Vertragspartei dies erlaubt. Die empfangenen personenbezogenen Daten sind vertraulich; 3(6) Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung der der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecke benötigt werden oder die Grundlage für die Verarbeitung weggefallen ist. Die übermittelnde Vertragspartei wird über die Löschung der Daten informiert; (7) Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt der Empfänger hat die empfangende Behörde Auskunft über die Verwendung jegliche Verarbeitung der empfangenen Daten und die einschließlich der damit erzielten Ergebnisse; 4. Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Sie ist zudem verpflichtet, auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sowie die Einhaltung von nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverboten Ergebnisse zu achten. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, wird der Empfänger darüber unverzüglich informiert. Dieser hat seinerseits umgehend die erforderliche Löschung oder Richtigstellung durchzuführen; 5. Hat der Empfänger Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet er die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber; 6. Die Vertragsstaaten verwenden für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten; 7. Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, wird ein direkter Zugriff auf automationsunterstützt verarbeitete Daten des jeweils anderen Vertragsstaates nicht gewährt. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 14; 8. Der Empfänger ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang und unbefugter Veröffentlichung zu schützen; 9. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangsstelle beziehungsweise übermittelnde Stelle einer Übermittlung beziehungsweise eines Empfangs personenbezogener Daten festzuhalten. Diese Daten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden; 10. Dem Betroffenen ist bei Nachweis seiner Identität in geeigneter Form auf Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle ohne unzumutbare Verzögerung und grundsätzlich kostenlos in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung beziehungsweise Übermittlung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften; 11. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass der Betroffene sich im Falle einer behaupteten Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder ein Tribunal im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr wenden kann und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art zusteht; 12. Die Vertragsstaaten haften gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender gemäß diesem Vertrag übermittelter Daten im jeweiligen Vertragsstaat entstanden sind. Die Vertragsstaaten können sich im Rahmen der Haftung gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind. Ersetzt der empfangende Vertragsstaat einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Daten, erstattet der übermittelnde Vertragsstaat den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzesgeben.

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Samples: Mutual Assistance Agreement

Schutz personenbezogener Daten. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden: 1. Informationen betreffend eine identifizierte oder identifizierbare Person werden nur übermittelt, wenn sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtshilfeersuchen stehen. Die übermittelten übermittelnde Partei stellt die Richtigkeit dieser personenbezogenen Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;sicher. 2. Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald a) Wenn sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht des Datei führenden Vertragsstaates diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt; 3. Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt der Empfänger Auskunft über die Verwendung der empfangenen Daten und die damit erzielten Ergebnisse; 4. Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Sie ist zudem verpflichtet, auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sowie die Einhaltung von nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverboten zu achten. Zeigt sichherausstellt, dass unrichtige Daten oder Daten, die deren Übermittlung nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Partei nicht hätten übermittelt werden dürfenzulässig war, übermittelt worden sind wurden, hat die übermittelnde Partei dies unverzüglich der Partei mitzuteilen, welche die Daten erhalten hat. Diese hat unverzüglich alle Fehler richtigzustellen oder dass rechtmäßig übermittelte die Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sindlöschen. Wenn die Partei, wird der Empfänger darüber unverzüglich informiert. Dieser hat seinerseits umgehend welche die erforderliche Löschung oder Richtigstellung durchzuführen; 5. Hat der Empfänger Daten erhalten hat, Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet er die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber; 6. Die Vertragsstaaten verwenden für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten; 7. Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, wird ein direkter Zugriff auf automationsunterstützt verarbeitete Daten des jeweils anderen Vertragsstaates nicht gewährt. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 14; 8. Der Empfänger ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang und unbefugter Veröffentlichung zu schützen; 9. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangsstelle beziehungsweise übermittelnde Stelle einer Übermittlung beziehungsweise eines Empfangs personenbezogener Daten festzuhalten. Diese Daten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden; 10. Dem Betroffenen ist bei Nachweis seiner Identität in geeigneter Form auf Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle ohne unzumutbare Verzögerung und grundsätzlich kostenlos in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung beziehungsweise Übermittlung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften; 11. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass der Betroffene sich im Falle einer behaupteten Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder ein Tribunal im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr wenden kann und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art zusteht; 12. Die Vertragsstaaten haften gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung für Schäden, die einer Person als Folge der Verarbeitung sie betreffender gemäß diesem Vertrag übermittelter Daten im jeweiligen Vertragsstaat entstanden sind. Die Vertragsstaaten können sich im Rahmen der Haftung gemäß ihrer jeweiligen Rechtsordnung gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufenAnnahme hat, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind, hat sie die übermittelnde Partei davon sogleich in Kenntnis zu setzen. 3. Die Parteien setzen wirksame Maßnahmen zum Schutz der erhaltenen personenbezogenen Daten sowie der gemäß Abs. 4 registrierten Daten vor versehentlicher oder rechtswidrig übermittelt worden sindunbefugter Zerstörung, versehentlichem Verlust, unbefugtem Zugang, unbefugter oder versehentlicher Veränderung und unbefugter Bekanntmachung. 4. Ersetzt der Die Parteien haben Zweck, Gegenstand und Datum jeder Übermittlung von personenbezogenen Daten sowie die jeweils übermittelnde und empfangende Vertragsstaat einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten Behörde zu registrieren. 5. Die Partei, welche die Daten erhalten hat, informiert die übermittelnde Partei auf deren Verlangen davon, wofür die Daten verwendet wurden und zu welchem Ergebnis das geführt hat. 6. Übermittelte Daten, erstattet die nicht länger für die nach diesem Vertrag zulässigen Zwecke verwendet werden, sind unverzüglich zu löschen oder es sind andere nach innerstaatlichem Recht zulässige Maßnahmen zu treffen, um die Rechte der übermittelnde Vertragsstaat den gesamten Betrag betroffenen Person in gleicher Weise zu wahren. 7. Die legitimen Rechte der von der Datenübermittlung nach diesem Vertrag betroffenen Person, auf Auskunft sie betreffender Daten und auf Richtigstellung oder Löschung in entsprechenden Fällen, sowie ihr Recht auf wirksame Beschwerde einschließlich des gewährten SchadenersatzesAnspruchs auf Ersatz des durch rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder Verwendung der Information verursachten Schadens werden von der jeweils betroffenen Partei garantiert. 8. Die genauen Verfahrensregeln des zur Gewährung dieser Rechte und zur ausnahmsweisen Beschränkung des Rechts auf Auskunft, soweit dies zum Schutz von anhängigen Ermittlungen notwendig ist, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Parteien.

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Samples: Rechtshilfevertrag