Schutzdauer Musterklauseln

Schutzdauer. (1) Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt min- destens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung auf einem Tonträger festgelegt wurde.
Schutzdauer. 1. Die Schutzdauer der Rechte des Urhebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 50 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Schutzdauer. (1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Schutzdauer. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters die Schutzdauer um einen oder mehrere Zeiträume von jeweils fünf Jahren verlängern lassen kann. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die mögliche Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster insgesamt mindestens 15 Jahre ab dem Tag der Anmeldung beträgt.

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