Common use of Schutzkleidung Clause in Contracts

Schutzkleidung. Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze des Arbeiters gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Schutzkleidung muß geeignet und ausreichend sein.

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Samples: Manteltarifvertrag Für Arbeiterinnen Und Arbeiter in Kirchlicher Fassung

Schutzkleidung. Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebersder Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze des Arbeiters gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche anderen gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muß muss geeignet und ausreichend sein.

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Samples: traumberufe-rummelsberger.de

Schutzkleidung. Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze des Arbeiters Schutz gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung Be- schmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muß muss geeignet und ausreichend sein.

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Samples: www.kirchenrecht-ekir.de

Schutzkleidung. Soweit 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienst- geberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebersder Dienststelle. Als 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze des Arbeiters gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muß muss geeignet und ausreichend sein.

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Samples: kirchenrecht-ekhn.de

Schutzkleidung. Soweit 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen die sonstige Kleidung zum Schutze des Arbeiters Schutz gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung Be- schmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muß muss geeignet und ausreichend sein.

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Samples: Tarifvertrag

Schutzkleidung. Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeit- geber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des ArbeitgebersArbeit- gebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze des Arbeiters gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muß geeignet und ausreichend sein.

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Samples: www.tarifvertragoed.de

Schutzkleidung. Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle an Stelle oder über der sonstigen die sonstige Kleidung zum Schutze des Arbeiters Schutz gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muß geeignet und ausreichend sein.

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Samples: Tarifvertrag