Schutzrechte und Einschränkungen Musterklauseln

Schutzrechte und Einschränkungen. 3.1 Sie oder Ihre Lizenzgeber behalten alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an Ihren Inhalten (wie unten definiert). Wir oder unsere Lizenzgeber behalten alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an den Services, davon abgeleiteten Werken und allen von uns oder in unserem Auftrag im Rahmen des Rahmenvertrags entwickelten oder bereitgestellten Arbeitsergebnissen. 3.2 Möglicherweise haben Sie durch die Nutzung der Services Zugriff auf Inhalte Dritter. Sofern in Ihrem Auftrag nichts anderes dargelegt ist, unterliegen sämtliche Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an Inhalten Dritter sowie die Nutzung dieser Inhalte gesonderten Bestimmungen Dritter, die zwischen Ihnen und dem jeweiligen Dritten vereinbart wurden. 3.3 Sie räumen uns das Recht ein, Ihre Inhalte zu hosten, zu verwenden, zu verarbeiten, anzuzeigen oder zu übertragen, um die Services gemäß dem Rahmenvertrag und Ihrem Auftrag bereitzustellen. Sie tragen die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Qualität, Integrität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Angemessenheit Ihrer Inhalte sowie für die Beschaffung sämtlicher Rechte im Zusammenhang mit Ihren Inhalten, die Oracle zur Erbringung der Services benötigt. 3.4 Es ist Ihnen nicht gestattet, und Sie dürfen andere nicht veranlassen oder Ihnen gestatten: (a) irgendeinen Teil der Services zu verändern, abgeleitete Werke davon zu erstellen, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu reproduzieren, wieder zu veröffentlichen, herunterzuladen oder zu kopieren (darunter Datenstrukturen oder ähnliche Materialien, die von Programmen produziert werden), (b) auf die Services zuzugreifen und sie zu verwenden, um mit Oracle konkurrierende Produkte oder Services direkt oder indirekt zu erstellen oder zu unterstützen, oder (c) die Services zu lizenzieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten, zu vertreiben, auszulagern, Timesharing oder Servicebüronutzung der Services zu gestatten, sie kommerziell zu verwerten oder Dritten zur Verfügung zu stellen, außer wie durch den Rahmenvertrag oder Ihren Auftrag zugelassen.
Schutzrechte und Einschränkungen. 4.1. Sie behalten alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte für Ihre Inhalte. Oracle oder seine Lizenzgeber behalten sämtliche Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an den Services, darin eingeschlossen die Oracle-Programme und die Hilfsprogramme sowie Bearbeitungen hiervon. Oracle oder seine Lizenzgeber behalten zudem sämtliche Rechte an allen im Rahmen dieses Vertrags von oder für Oracle geschaffenen Entwicklungen. 4.2. Es ist Ihnen nicht gestattet und Sie dürfen andere nicht veranlassen oder ihnen gestatten: a) die im Programm enthaltenen Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise von Oracle oder seinen Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b) die aus den Services resultierenden Programme oder Materialien Dritten für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen; c) irgendeinen Teil der Services zu verändern, zu bearbeiten oder umzugestalten, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln (dieses Verbot gilt unter anderem auch für die Prüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien) oder auf die Services zuzugreifen und sie zu verwenden, um mit Oracle konkurrierende Produkte oder Services zu erstellen oder zu unterstützen und/oder Dritten bei einer derartigen Erstellung oder Unterstützung zu helfen; d) ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung von Oracle Benchmark- oder Leistungstests der Services, einschließlich der Oracle-Programme, durchzuführen oder offenzulegen; e) irgendeinen der nachstehenden Sicherheitstests für die Leistungsumgebung oder die dazugehörige Infrastruktur ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Oracle durchzuführen oder offenzulegen: Netzerkennung, Port- und Service-Identifizierung, Schwachstellen-Scans, Knacken von Passwörtern, Remote-Zugriff-Tests oder Penetrationstests; und f) die Services, Oracle-Programme, Hilfsprogramme, Leistungsumgebungen oder Materialien zu lizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten, zu verpachten, zu verlagern, zu vertreiben, abzubilden, zu hosten, auszulagern, offenzulegen, ihre Teilnutzung oder Nutzung in einem Service-Büro zu gestatten oder anderweitig gewerblich zu verwerten oder diese Dritten zur Verfügung zu stellen. 4.3. Die Ihnen im Rahmen des vorliegenden Vertrags gewährten Rechte sind an folgende Bedingungen geknüpft: a) die Services sind ausschließlich für Ihren internen Geschäftszweck der Bewertung des Oracle’s Cloud Service Angebots innerhalb einer Conference Room Pilot Umgebung und nicht für etwaige Produktions- oder Geschäfts...
Schutzrechte und Einschränkungen. Alle Eigentums- und Schutzrechte an den Programmen und an allem, was Oracle als Ergebnis von Services entwickelt und Ihnen im Rahmen dieses Vertrages überlässt, verbleiben bei Oracle. Sie dürfen für Ihre von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Zahl an Kopien von jedem Programm anfertigen und jeden Programm-Datenträger einmal kopieren. Was Sie nicht dürfen: • im Programm von Oracle enthaltene Hinweise oder andere Schutzrechtsvermerke entfernen oder verändern; • die Programme oder Ergebnisse der Services Dritten für deren Nutzung für Geschäftszwecke zur Verfügung stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff auf die bestimmte von Ihnen erworbene Programmlizenz oder Ergebnisse von Ihnen beauftragter Services wurde ausdrücklich gestattet); • Reverse Engineering (es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität gesetzlich vorgesehen); Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vornehmen oder veranlassen oder • ohne die vorherige Zustimmung von Oracle Ergebnisse vergleichender Benchmark-Tests Dritten offen legen.
Schutzrechte und Einschränkungen. Alle Eigentums- und Schutzrechte an den Programmen verbleiben bei Oracle bzw. seinen Lizenzgebern. Oracle behält sich sämtliche Eigentums- und Schutzrechte an den eigenen Entwicklungen und den Ihnen gemäß diesem Vertrag gelieferten Produkten und Services vor. Sie dürfen für Ihre von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Zahl an Kopien von jedem Programm (außer von Siebel Programmen) anfertigen und jeden Programm-Datenträger einmal kopieren. Für Siebel Programme gilt: Sie dürfen von jedem dieser Programme nur so viele Kopien anfertigen, wie Sie benötigen, um die Höchstzahl der Nutzer der betreffenden Programme unterstützen zu können. Technologie von Dritten, die für den Einsatz einiger Oracle Programme eventuell geeignet oder erforderlich ist, ist in der Programmdokumentation angegeben. Die Lizenzierung derartiger Technologie erfolgt gemäß dem in der Programmdokumentation angegebenen Lizenzvertrag für die entsprechende Dritttechnologie und nicht im Rahmen des vorliegenden Vertrages. Was Sie nicht dürfen: • im Programm enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise auf Oracle oder auf die Lizenzgeber von Oracle entfernen oder verändern; • die Programme oder Ergebnisse der Services Dritten für deren Nutzung für Geschäftszwecke zur Verfügung stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff auf die bestimmte von Ihnen erworbene Programmlizenz oder Ergebnisse von Ihnen beauftragter Services wurde ausdrücklich gestattet); • Reverse Engineering (es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität gesetzlich vorgesehen); Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vornehmen oder veranlassen; • ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse vergleichender Benchmark-Tests Dritten offen legen; oder • Programme Dritter nutzen, außer in Verbindung mit Programmen von PeopleSoft und/oder XX Xxxxxxx.

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  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.