Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten Musterklauseln

Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Die Arbeiten sind in einem geeigneten Raum durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so sind Maßnahmen zu treffen, die eine Brandentstehung oder Brandausbreitung verhindern, z. B.: - Entfernen aller brennbaren Materialien und Gegenstände im Abstand von mindestens 10 m, - Abdecken brennbarer Materialien und Gegenstände, die nicht entfernt werden können, - Bereitstellen von geeigneten Feuerlöschgeräten, - mehrmalige Kontrollgänge nach Beendigung der Arbeiten.
Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten. 10 Rauchen, offenes Licht und Feuer Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B. AFB) ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn gesetzliche, be- hördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften schuldhaft verletzt werden. Als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften gelten auch alle von Bau- und Ordnungsbehörden, von sonstigen staatlichen Stellen sowie von den Berufsgenossenschaften geforderten Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Sie werden durch die nachfolgenden vereinbarten Sicherheits- vorschriften im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (z. B. AFB) ergänzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Sicherheitsvor- schriften allen Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mie- tern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu verlangen.
Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbei- ten vertraut sind. Die Arbeiten sind in einem geeigneten Raum durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so sind Maßnahmen zu treffen, die eine Brandentstehung oder Brandausbreitung verhindern, z.B.: ■ Entfernen aller brennbaren Materialien und Gegenstände im Abstand von mindestens 10 m ■ Abdecken brennbarer Materialien und Gegenstände, die nicht entfernt werden können ■ Bereitstellen von geeigneten Feuerlöschgeräten ■ Mehrmalige Kontrollgänge nach Beendigung der Arbeiten Rauchen, Umgang mit offenem Licht und Feuer ist in land- wirtschaftlichen Betriebsräumen und in deren Nähe verbo- ten. Das gilt auch für Schober, Diemen, Großballenlager, Feld- und Reihenscheunen. In Räumen mit Publikumsverkehr ist durch entsprechende Schilder auf dieses Verbot hinzuweisen. Ein Unternehmen der Generali Gruppe Kundeninformation

Related to Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320