Dauer der Versicherung Musterklauseln

Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur un- verzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zu- erst eintritt, 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle ge- bracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Abliefe- rungsstelle); 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestim- mungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versi- cherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbe- fördert werden, wenn durch die Änderung des Abliefe- rungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luft- fahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versiche- rung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem See- schiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung un- verzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu ver- einbarende Zuschlagsprämie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen ei- nes versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlaßten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.
Dauer der Versicherung. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen mit der Maßgabe, daß er jeweils um ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert wird, wenn er nicht zum jeweiligen Ablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief von einer der Parteien gekündigt wird.
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1. beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2. Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, 8.2.1. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger be- stimmt hat (Ablieferungsstelle); 8.2.2. sobald die Güter nach dem Ausladen im Be- stimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3. mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Aus- laden aus dem Seeschiff im Bestimmungsha- fen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflugha- fen. Soweit das eigene Interesse des Versi- cherungsnehmers betroffen ist, endet die Ver- sicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestim- mungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsneh- mer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinba- rende Zuschlagsprämie. 8.2.4. bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5. mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter we- gen eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6. sobald bei vom Versicherungsnehmer veran- lassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 verein- barte Zeitraum überschritten wird.
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem Ablauf von 30 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.
Dauer der Versicherung. 5.1 Die Versicherung beginnt mit der Übernahme des Umzugsguts durch den Möbelspediteur, insbesondere mit dem Abmontieren, Auseinanderneh- men und Einpacken des Umzugsguts und 5.2 endet, sobald das Auspacken, Zusammensetzen, Anbringen und Aufstel- len des Umzugsguts durch den Möbelspediteur beendet ist. 5.3 Mitversichert sind nur transportbedingte Zwischenlagerungen und zwar bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Dauer.
Dauer der Versicherung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt Folgendes: (1) Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des normalen Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt; a) sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind; b) bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungsnehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort gewählten Lager. Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu verstehen; c) mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft werden; d) sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort befördert werden. Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort, bei Seetransporten jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener Löschung der versicherten Güter im endgültigen Löschungshafen. (2) Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungsnehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter. Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die Versicherung nach Ablauf dieser Frist.
Dauer der Versicherung. Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des normalen Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt;
Dauer der Versicherung. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Anlieferung der ver- sicherten Xxxxxx auf dem Betriebsgrundstück und endet mit der betriebsfertigen Übergabe der Sachen an Sie.
Dauer der Versicherung. In Ergänzung von 11., 12. und 13. VB Transport besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen der nach 13.1 VB Transport vereinbarten Frist für disponierte Lagerungen. Eine Verlängerung dieser Frist ist vor Fristablauf möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
Dauer der Versicherung. Der Versicherungsschutz besteht für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen der nach Ziffer 9.1 DTV-Güter 2008 zu vereinba- renden Frist für disponierte Lagerungen. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.