Schönheitsreparaturen. (1) Während der Mietdauer ist der Vermieter – entgegen der gesetzlichen Regelung – nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln.
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Schönheitsreparaturen. (1) 6.1. Während der Mietdauer ist der Vermieter – - entgegen der gesetzlichen Regelung – - nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies gilt nicht im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Beseitigung von Mängeln.
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