Gegenstand und Umfang der Versicherung Musterklauseln

Gegenstand und Umfang der Versicherung. 1.1 Der Versicherungsschutz besteht auf der Grundlage der nachfolgenden Beson- deren Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umwelthaftpflicht- Versicherung sowie ansonsten im Rahmen und Umfang des Vertrages. 1.2 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, für die gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 in Versicherung gegebenen Risiken (falls vereinbart). 1.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelt- haftungsgesetz aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 1.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsge- setz (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 1.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 1.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physi- kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14.1 AHB findet insoweit keine Anwendung. 1.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsge- setz (UmweltHG-Anlagen / Pflichtversicherung).
Gegenstand und Umfang der Versicherung. 1. Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. 2. Als Sachschaden gilt die Beschädigung oder die Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch die unmittelbare Einwirkung folgender versicherter Gefahren (Schadenereignisse): 2.1 Brand, Blitzschlag Explosion, Flugzeugabsturz 2.1.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). Nicht als Brand gilt, wenn Sachen dadurch beschädigt oder zerstört werden, dass sie der Einwirkung des Feuers, des Rauches, der Wärme oder des elektrischen Stromes ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen oder geworfen werden. 2.1.2 Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). 2.1.3 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u.a.) liegt vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Nicht als Explosion gilt, wenn Sachen durch Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.B. Öl-, Druckluft-, Druckgasschalter u dgl.) durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, keine Sachschäden. 2.1.4 Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von bemannten Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile und Ladung; 2.1.5 Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem der vorgenannten Schadenereignisse.
Gegenstand und Umfang der Versicherung. § 1. Versicherte Gefahren und Ereignisse
Gegenstand und Umfang der Versicherung. Der Höchstbetrag des Schadenersatzes für die Gesamtheit der Leistungen der Police, ein- schließlich aller Kosten, kann in keinem Fall höher als die in den Sonderbedingungen für die Konzepte Gebäude und Umbauarbeiten und/oder Hausrat angegebenen Versiche- rungssummen liegen, mit Ausnahme der Leistung 2.26 Haftpflicht, Kautionen und Ver- teidigung sowie 2.27 Unfälle des Hauspersonals, für die die Höchstbeträge in den Sonderbedingungen festgelegt werden. Im Rahmen der mit den vorliegenden Leistungsbedingungen, Sonderbedingungen und speziellen Klauseln festgesetzten Höchstbeträge besteht mit der vorliegenden Versiche- rung Deckung für folgende Risiken:
Gegenstand und Umfang der Versicherung. 4.2.1 Die Gesellschaft garantiert, gemäß luxemburgischem Recht über die Fahrzeug- Haftpflichtversicherung, die Übernahme der Schadensersatzpflicht des Versicherten aufgrund von Schäden, die durch das versicherte Fahrzeug an Personen entstehen, einschließlich der beförderten Personen und Güter. 4.2.2 Wenn sich die Versicherung nur auf einen Anhänger bezieht, deckt die Gesellschaft nur die Schäden, die durch den nicht befestigten Anhänger verursacht werden. 4.2.3 Die Versicherung übernimmt die Haftpflicht/Schadensersatzpflicht für Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen und öffentlich zugänglichen Gebieten, sowie nicht-öffentlichen Gebieten fahren, sofern diese aber für eine gewisse Anzahl von Personen offen stehen, die ein Zugangsrecht besitzen. Falls nichts anderes vereinbart wird, erstreckt sich die Garantie auch auf andere, als die oben bezeichneten Wege und Gebiete. 4.2.4 Die Versicherung umfasst sowohl die Übernahme von begründeten Forderungen als auch die Verteidigung vor ungerechtfertigten Forderungen.
Gegenstand und Umfang der Versicherung. Nach einem Verkehrsunfall mit Beteiligung des versicherten Fahrzeugs garantiert die Gesellschaft die Bezahlung der Kosten und Auslagen für alle Maßnahmen, Untersuchungen, Gutachten oder Gegengutachten, gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bis zu einem Betrag von €10.000 wenn dies folgenden Zwecken dient: 5.2.1 Verteidigung der Versicherten vor Strafgerichten, wenn dieser Unfall in Zusammenhang mit dem Besitz oder der Nutzung des versicherten Fahrzeugs steht und die Gesellschaft nicht bereits im Rahmen von Punkt 4.10.5 der Sonderbedingungen für die Haftpflichtversicherung eine Leistung erbracht hat. 5.2.2 Regressnahme gegen andere Verantwortliche als die in Punkt 4.1.2 der Sonderbedingungen über die Haftpflichtversicherung bezeichneten Versicherten, soweit der Versicherte bei dem Unfall einen Platz gemäß Punkt 4.4.1 der Sonderbedingungen über die Haftpflichtversicherung eingenommen hat. Die Versicherung deckt die Klagen: 5.2.2.1 auf Ersatz der Schäden am versicherten Fahrzeug; 5.2.2.2 auf Ersatz der dem Versicherten zugefügten Personen- und Sachschäden.
Gegenstand und Umfang der Versicherung. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi- cherung (AHB) und den nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

Related to Gegenstand und Umfang der Versicherung

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); 1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung). 1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.