SEG-ZULAGEN Musterklauseln

SEG-ZULAGEN. 1 Anspruchsberechtigung § 2 Definition (1) Schmutzzulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Ver- schmutzung von Körper und Bekleidung des Ange- stellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. (2) Erschwerniszulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Er- schwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwernis- zulage. (3) Gefahrenzulage: Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge ei- ner Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Angestellten mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage. – 81 – ZKV SEG-Zulagen § 3 Höhe der Zulagen‌ (1) Für die Feststellung der allgemein üblichen Ar- beitsbedingungen (im Sinne des § 2) sind die allge- mein üblichen Arbeitsbedingungen der Arbeiter he- ranzuziehen. Die Zulagen gebühren nur für arbeitsbe- dingte Belastungen und werden, soweit die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages einen Zulagenanspruch begründen, nur für jene Arbeitszei- ten bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten geleistet werden. (2) Die Zulagen gebühren überdies nur, wenn die Ar- beit unter Belastung im Sinne des § 2 am Arbeitstag länger als zwei Stunden andauert. (3) Soweit aufgrund der vorangegangenen Bestim- mungen ein Anspruch auf eine Zulage besteht, ge- bührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzula- ge in der Mindesthöhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter vorgesehen ist. (4) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der bei glei- cher Belastung im Betrieb geltenden Arbeiterrege- lung, sofern diese die Mindesthöhe nach Abs 3 er- reicht. Ist der Grad der Belastung des Angestellten ge- ringer als die des Arbeiters unter der gleichen Belas- tungsart, entsteht nur ein entsprechend verringerter bzw wenn die Verringerung des Belastungsgrades ei- nen Zulagenwert ergibt, der unter der kollektivver- traglichen Mindesthöhe läge, überhaupt kein An- spruch. (5) Ist die Zulage für die Arbeiter nicht in festen Beträ- gen erstellt (sondern zum Beispiel in Prozenten vom Lohn), haben die Angestellten einen Anspruch in der Höhe der in feste Beträge (Euro und Cent) umgerech- neten Arbeiterregelung, wobei die vorstehenden Be- stimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Diese Um-...
SEG-ZULAGEN. 1. Anspruchsberechtigung § 2. Definition (1) Schmutzzulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. (2) Erschwerniszulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwerniszulage.

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  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

  • Zweck der Datenverarbeitung Wir nutzen personenbezogene Daten, um unsere Geschäftstätigkeiten auszuführen. Die Zwecke, für die wir Ihre personenbezogenen Daten oder die von anderen Personen nutzen, sind je nach dem Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, wie der Art von Kommunikationen zwischen uns und der von uns erbrachten Dienstleistungen, unterschiedlich. Personenbezogene Daten werden für andere Zwecke genutzt, wenn Sie ein Versicherungsnehmer sind, als wenn Sie ein Versicherter oder ein Anspruchsteller aus einer Versicherungspolice, ein kommerzieller Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Die wesentlichen Zwecke, für die wir personenbezogene Daten nutzen, sind: • mit Ihnen und anderen Personen zu kommunizieren, • Prüfungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen (automatisiert und nicht automatisiert, auch durch das Profiling von Personen) über: (i) die Bereitstellung und die Bedingungen einer Versicherung und (ii) die Begleichung von Forderungen und die Bereitstellung von Unterstützung und sonstigen Dienstleistungen, • Versicherungs-, Forderungs- und Unterstützungsdienstleistungen sowie sonstige Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, die wir anbieten, wie Prüfung, Verwaltung, Begleichung von Forderungen und Streitbeilegung, • Ihre Teilnahmeberechtigung zu prüfen in Bezug auf Zahlungspläne und um Ihre Prämien und sonstigen Zahlungen zu bearbeiten, • die Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, Mitarbeitertraining bereitzustellen und die Informationssicherheit zu wahren (zum Beispiel können wir zu diesem Zweck Anrufe aufzeichnen und überwachen), • Straftaten wie Betrug und Geldwäsche zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln und andere kommerzielle Risiken zu analysieren und zu verwalten, • Forschung und Datenanalysen durchzuführen, wie eine Analyse unseres Kundenstamms und sonstiger Personen, deren personenbezogene Daten wir erheben, um Marktforschung durchzuführen – einschließlich Kundenzufriedenheitsumfragen – und die Risiken zu beurteilen, denen unser Unternehmen ausgesetzt ist, dies jeweils im Einklang mit dem geltenden Recht (einschließlich der Einholung von Einwilligungen, wenn dies erforderlich ist), • gemäß Ihren angegebenen Präferenzen Marketinginformationen bereitzustellen (Marketinginformationen können Produkte und Dienstleistungen betreffen, die anhand Ihrer angegebenen Präferenzen von unseren externen Partnern angeboten werden). 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